Vertraulichkeit

(Letzte Aktualisierung: 11.09.2026)

Die Vertraulichkeit des Mandats gehört zu den zentralen anwaltlichen Berufspflichten.
Die Vertraulichkeit des Mandats gehört zu den zentralen anwaltlichen Berufspflichten.

Die Vertraulichkeit gehört zu den Grundlagen des anwaltlichen Mandats.

Ein Mandant muss seinem Rechtsanwalt auch sensible Tatsachen mitteilen können, ohne befürchten zu müssen, dass diese Informationen ohne rechtliche Grundlage an

  • Angehörige,
  • Behörden,
  • andere Rechtsanwälte,
  • Geschäftspartner oder
  • sonstige Dritte

weitergegeben werden.

Die anwaltliche Verschwiegenheit wird deshalb durch mehrere Vorschriften geschützt. Von besonderer Bedeutung sind insbesondere

  • § 43a Abs. 2 BRAO – berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht,
  • § 203 StGB – strafrechtlicher Schutz von Privatgeheimnissen,
  • § 53 StPO – Zeugnisverweigerungsrecht,
  • § 97 StPO – Beschlagnahmeverbote und
  • § 160a StPO – besonderer Schutz vor Ermittlungsmaßnahmen.

Hinzu kommen datenschutzrechtliche Vorschriften sowie verfassungsrechtliche Garantien.

Inhalt

Was umfasst die anwaltliche Schweigepflicht?

Nach § 43a Abs. 2 BRAO ist der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit über alles verpflichtet, was ihm in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist.

Die Pflicht beschränkt sich daher nicht auf Informationen, die der Mandant ausdrücklich als geheim bezeichnet.

Erfasst sein können beispielsweise

  • die Tatsache, dass überhaupt ein Mandat besteht,
  • Name und Kontaktdaten des Mandanten,
  • persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse,
  • medizinische Informationen,
  • Geschäftsgeheimnisse,
  • Inhalte von Beratungsgesprächen,
  • Prozessstrategien und
  • Informationen über andere Beteiligte.

Ausgenommen sind nach § 43a Abs. 2 BRAO insbesondere Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

Gilt die Schweigepflicht nur für Informationen des Mandanten?

Nein.

Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich grundsätzlich auf alles, was dem Rechtsanwalt bei seiner beruflichen Tätigkeit bekannt wird.

Sie kann daher auch Informationen über

  • Gegner,
  • Zeugen,
  • Familienangehörige,
  • Geschäftspartner oder
  • andere Dritte

erfassen.

Die Vorstellung, nur unmittelbar vom eigenen Mandanten mitgeteilte Informationen seien geschützt, ist deshalb zu eng.

Besteht die Schweigepflicht auch gegenüber Angehörigen des Mandanten?

Ja.

Ehegatten, Eltern, Kinder oder andere Angehörige des Mandanten haben nicht allein aufgrund ihrer familiären Beziehung Anspruch auf Informationen aus dem Mandat.

Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Angehörige

  • das Mandat vermittelt hat,
  • bei einem ersten Gespräch anwesend war oder
  • die Anwaltskosten bezahlt.

Soll ein Angehöriger über das Mandat informiert werden, muss dafür eine ausreichende rechtliche Grundlage bestehen.

In der Praxis kann insbesondere eine entsprechende Einwilligung beziehungsweise Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch den Mandanten erforderlich sein.

Darf der Anwalt mit dem Ehepartner des Mandanten über das Verfahren sprechen?

Nicht allein deshalb, weil die Personen verheiratet sind.

Auch der Ehepartner ist hinsichtlich eines allein erteilten Mandats grundsätzlich ein Dritter.

Der Mandant kann allerdings gestatten, dass bestimmte Informationen mit dem Ehepartner besprochen werden.

Dabei kann die Entbindung

  • umfassend oder
  • auf bestimmte Themen beziehungsweise Informationen beschränkt

werden.

Gilt die Schweigepflicht auch nach Ende des Mandats?

Ja.

Die anwaltliche Verschwiegenheit endet grundsätzlich nicht mit

  • Beendigung des Mandats,
  • Kündigung des Anwaltsvertrags,
  • Bezahlung der Rechnung oder
  • Abschluss des Gerichtsverfahrens.

Auch über Informationen aus lange zurückliegenden Mandaten muss ein Rechtsanwalt grundsätzlich weiterhin schweigen.

Gilt die Schweigepflicht auch nach dem Tod des Mandanten?

Grundsätzlich ja.

Die Verschwiegenheitspflicht entfällt nicht automatisch mit dem Tod des Mandanten.

Gerade bei Informationen über

  • familiäre Verhältnisse,
  • Vermögen,
  • Testamente,
  • Gesundheit oder
  • sonstige persönliche Umstände

kann das Geheimhaltungsinteresse fortbestehen.

Ob und wer nach dem Tod über eine Offenbarung entscheiden kann, hängt von Art des Geheimnisses und den Umständen des Einzelfalls ab und lässt sich nicht pauschal allein nach erbrechtlichen Regeln beantworten.

Kann der Mandant den Anwalt von der Schweigepflicht entbinden?

Ja.

Derjenige, dessen Geheimhaltungsinteresse geschützt wird, kann grundsätzlich in eine Offenbarung einwilligen.

Eine Entbindung kann beispielsweise erforderlich sein, wenn der Anwalt

  • mit Angehörigen sprechen,
  • bestimmte Informationen an einen Steuerberater weitergeben oder
  • mit einem anderen Rechtsanwalt über das Mandat beraten

soll.

Die Einwilligung sollte inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

Eine pauschale Schweigepflichtentbindung ist nicht automatisch für jede denkbare Weitergabe erforderlich oder wirksam.

Darf der Anwalt Informationen offenbaren, um eigene Ansprüche durchzusetzen?

In begrenztem Umfang ja.

Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht bedeutet nicht, dass der Rechtsanwalt rechtlos gestellt wäre.

Muss er beispielsweise eine offene Honorarforderung gerichtlich geltend machen oder sich gegen Schadensersatzansprüche des Mandanten verteidigen, darf er grundsätzlich diejenigen Informationen offenlegen, die zur Wahrung seiner eigenen berechtigten Interessen erforderlich sind.

Dabei gilt jedoch das Prinzip der Erforderlichkeit.

Der Rechtsanwalt darf nicht mehr aus dem Mandatsverhältnis offenbaren, als zur Rechtsverteidigung beziehungsweise Rechtsdurchsetzung notwendig ist.

Darf ein Rechtsanwalt einen früheren Mandanten verklagen?

Ja.

Ein Rechtsanwalt darf beispielsweise eine berechtigte Honorarforderung gerichtlich geltend machen.

Die anwaltliche Treue- und Verschwiegenheitspflicht führt nicht dazu, dass der Mandant offene Vergütungsansprüche beliebig unbezahlt lassen könnte.

Der Rechtsanwalt muss bei der Rechtsdurchsetzung allerdings weiterhin darauf achten, nur diejenigen vertraulichen Informationen offenzulegen, die für das Verfahren erforderlich sind.

Darf ein Rechtsanwalt seinen Mandanten anzeigen?

Ein generelles strafrechtliches Anzeigeverbot besteht nicht.

Die frühere pauschale Aussage, ein Rechtsanwalt dürfe seinen eigenen Mandanten wegen der anwaltlichen Treuepflicht niemals anzeigen, ist zu weitgehend.

Entscheidend sind

  • die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht,
  • § 203 StGB,
  • die eigenen berechtigten Interessen des Rechtsanwalts und
  • die Umstände des konkreten Falls.

Ist der Rechtsanwalt beispielsweise selbst durch eine Straftat seines Mandanten geschädigt worden, kann eine Offenbarung zur Wahrnehmung eigener berechtigter Interessen gerechtfertigt sein.

Dabei darf jedoch auch dann grundsätzlich nur das offenbart werden, was hierfür erforderlich ist.

Darf ein Anwalt Strafanzeige erstatten, wenn der Mandant von Anfang an nicht bezahlen wollte?

Ein von Anfang an bestehender Täuschungsvorsatz kann unter Umständen einen Betrugsverdacht begründen.

Ob der Rechtsanwalt deswegen Informationen aus dem Mandatsverhältnis gegenüber Strafverfolgungsbehörden offenbaren darf, ist jedoch gesondert zu prüfen.

Es muss insbesondere abgewogen werden,

  • welche Informationen dem Berufsgeheimnis unterliegen,
  • welche eigenen Rechtspositionen des Rechtsanwalts betroffen sind und
  • welche Offenbarung zur Wahrung dieser Interessen tatsächlich notwendig ist.

Ein allgemeiner Rechtssatz, wonach nur eine Zivilklage zulässig, eine Strafanzeige dagegen stets verboten wäre, besteht nicht.

Besteht die Schweigepflicht auch gegenüber anderen Rechtsanwälten?

Ja.

Dass eine andere Person selbst Rechtsanwalt ist, berechtigt noch nicht dazu, ihr vertrauliche Mandatsinformationen zu übermitteln.

Eine Offenbarung kann jedoch beispielsweise zulässig sein,

  • wenn die Person an demselben Mandat mitwirkt,
  • wenn der Mandant einer Weitergabe zugestimmt hat oder
  • wenn eine andere gesetzliche Grundlage besteht.

Entscheidend ist daher nicht allein der Beruf des Empfängers, sondern dessen konkrete Einbindung in die anwaltliche Tätigkeit.

Besteht die Schweigepflicht auch gegenüber einem Bürogemeinschaftspartner?

Grundsätzlich ja.

Eine Bürogemeinschaft nach § 59q BRAO dient der gemeinsamen Organisation der Berufstätigkeit, nicht automatisch der gemeinschaftlichen Bearbeitung sämtlicher Mandate.

Der Rechtsanwalt darf deshalb nicht allein aufgrund der gemeinsamen Nutzung von

  • Kanzleiräumen,
  • Personal,
  • Bibliothek oder
  • technischer Infrastruktur

beliebig Mandatsinformationen an andere Mitglieder der Bürogemeinschaft weitergeben.

Die Mitglieder einer Bürogemeinschaft müssen vielmehr nach § 59q BRAO organisatorische, personelle und technische Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der jeweiligen Berufspflichten zu gewährleisten.

Darf ein Anwalt einen Bürogemeinschaftspartner um fachlichen Rat bitten?

Das ist möglich, wenn dabei die anwaltliche Verschwiegenheit gewahrt wird.

Denkbar sind beispielsweise

  • eine ausreichend anonymisierte oder pseudonymisierte Falldarstellung,
  • eine Einwilligung des Mandanten oder
  • eine andere berufsrechtlich zulässige Einbindung.

Allein die gemeinsame Büroadresse erlaubt dagegen nicht automatisch die Offenlegung identifizierbarer Mandatsgeheimnisse.

Müssen Kanzleimitarbeiter ebenfalls schweigen?

Ja.

§ 43a Abs. 2 BRAO verpflichtet den Rechtsanwalt, die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und über die strafrechtlichen Folgen eines Verstoßes zu belehren.

Dies betrifft insbesondere

  • Rechtsanwaltsfachangestellte,
  • Sekretariatsmitarbeiter,
  • studentische Hilfskräfte und
  • sonstige unterstützende Beschäftigte.

Auch § 203 StGB berücksichtigt Personen, die an der beruflichen Tätigkeit des Berufsgeheimnisträgers mitwirken.

Dürfen externe Dienstleister Zugang zu Mandatsgeheimnissen erhalten?

Ja, unter gesetzlichen Voraussetzungen.

§ 43e BRAO erlaubt die Einschaltung externer Dienstleister ausdrücklich.

Ein Rechtsanwalt kann deshalb beispielsweise Leistungen von

  • IT-Dienstleistern,
  • Cloud-Anbietern,
  • Telefonservices,
  • Aktenvernichtungsunternehmen oder
  • anderen externen Dienstleistern

nutzen.

Der Zugang zu vertraulichen Informationen darf aber nur eröffnet werden, soweit dies für die Dienstleistung erforderlich ist.

Welche Anforderungen gelten für externe Dienstleister?

Nach § 43e BRAO muss der Rechtsanwalt den Dienstleister insbesondere

  • sorgfältig auswählen,
  • in Textform zur Verschwiegenheit verpflichten,
  • über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung belehren lassen beziehungsweise belehren,
  • darauf verpflichten, nur erforderliche Geheimnisse zur Kenntnis zu nehmen und
  • Regelungen über den Einsatz weiterer Personen treffen.

Kann die Einhaltung dieser Anforderungen nicht gewährleistet werden, muss der Rechtsanwalt die Zusammenarbeit beenden.

Datenschutzrechtliche Anforderungen gelten daneben zusätzlich.

Wann braucht ein Rechtsanwalt für einen Dienstleister die Einwilligung des Mandanten?

§ 43e BRAO unterscheidet danach, wozu die Dienstleistung dient.

Dient die externe Dienstleistung unmittelbar einem einzelnen Mandat, darf der Rechtsanwalt dem Dienstleister Zugang zu fremden Geheimnissen grundsätzlich nur eröffnen, wenn der Mandant darin eingewilligt hat.

Bei allgemeinen Kanzleidienstleistungen kann dagegen unter den Voraussetzungen des § 43e BRAO eine Einwilligung nicht in jedem Fall erforderlich sein.

Ist die Nutzung eines Bürozentrums oder Coworking-Spaces für Rechtsanwälte zulässig?
Bei Bürozentren und Coworking-Angeboten müssen Rechtsanwälte den Schutz vertraulicher Mandatsinformationen organisatorisch sicherstellen.
Auch in Bürozentren oder Coworking-Spaces muss das Mandatsgeheimnis zuverlässig geschützt bleiben.

Grundsätzlich ja.

Ein Rechtsanwalt muss nicht zwingend Eigentümer oder alleiniger Mieter klassischer Kanzleiräume sein.

Entscheidend ist, dass die konkrete Organisation die anwaltlichen Berufspflichten wahrt.

Insbesondere muss verhindert werden, dass Unbefugte

  • Mandantengespräche mithören,
  • Akten einsehen,
  • Bildschirminhalte wahrnehmen,
  • Post oder sonstige vertrauliche Unterlagen unbefugt lesen oder
  • Zugriff auf elektronische Daten erhalten.
Muss ein Anwalt in einem Bürozentrum seine Post immer persönlich leeren?

Nein.

Eine starre Pflicht zur persönlichen Leerung jedes Briefkastens besteht nicht.

Auch Mitarbeiter oder entsprechend eingebundene Dienstleister können Post bearbeiten.

Dabei müssen jedoch die berufsrechtlichen Anforderungen an Verschwiegenheit und gegebenenfalls § 43e BRAO eingehalten werden.

Die bloße Möglichkeit, dass ein Dienstleister einen Absender auf einem Briefumschlag wahrnimmt, macht die Nutzung eines Büroservices deshalb nicht automatisch unzulässig.

Wie müssen Papierakten in gemeinsam genutzten Räumen geschützt werden?

Papierakten dürfen für unbefugte Personen nicht ohne Weiteres zugänglich sein.

Abhängig von den räumlichen Verhältnissen kommen beispielsweise in Betracht:

  • abschließbare Schränke,
  • abschließbare Büroräume,
  • geregelte Zugangsberechtigungen und
  • sichere Aktenvernichtung.

Auch Reinigungs- oder Gebäudedienstleister dürfen nicht unkontrolliert auf offen herumliegende vertrauliche Unterlagen zugreifen können.

Wie müssen digitale Mandatsdaten geschützt werden?

Auch elektronisch gespeicherte Mandatsinformationen unterliegen der Verschwiegenheit.

Die Kanzlei muss deshalb angemessene technische und organisatorische Maßnahmen treffen.

Dazu können insbesondere gehören:

  • Zugriffsbeschränkungen,
  • sichere Passwörter und Authentifizierung,
  • Verschlüsselung,
  • regelmäßige Datensicherungen,
  • aktuelle Sicherheitssoftware,
  • geregelte Benutzerrechte und
  • sichere Lösch- und Entsorgungsverfahren.

Welche Maßnahmen erforderlich sind, hängt von den Risiken und den eingesetzten Systemen ab.

Dürfen Anwälte Cloud-Dienste nutzen?

Grundsätzlich ja.

Cloud-Nutzung ist nicht schon deshalb unzulässig, weil Daten auf Systemen eines externen Dienstleisters gespeichert werden.

Zu beachten sind jedoch insbesondere

  • § 43a BRAO,
  • § 43e BRAO,
  • § 203 StGB und
  • die datenschutzrechtlichen Anforderungen der DSGVO.

Bei Dienstleistungen im Ausland verlangt § 43e BRAO zusätzlich grundsätzlich einen mit dem deutschen Schutz vergleichbaren Geheimnisschutz, soweit der Schutz der Geheimnisse nichts anderes gebietet.

Darf der Staat anwaltliche Mandatsinformationen beschlagnahmen?

Die Vertraulichkeit anwaltlicher Unterlagen ist besonders geschützt, aber das Beschlagnahmeverbot ist nicht absolut.

§ 97 StPO enthält besondere Beschlagnahmeverbote für Gegenstände, die dem Zeugnisverweigerungsrecht bestimmter Berufsgeheimnisträger unterliegen.

Dazu können insbesondere anwaltliche

  • Korrespondenz,
  • Aufzeichnungen,
  • Unterlagen und
  • elektronisch gespeicherte Informationen

gehören.

Die Voraussetzungen und Ausnahmen müssen jedoch im konkreten Ermittlungsverfahren genau geprüft werden.

Gilt der Schutz nur für eine klassische Papier-Handakte?

Nein.

Der Schutz anwaltlicher Vertraulichkeit hängt nicht davon ab, ob Informationen in einer Papierakte abgeheftet wurden.

Auch

  • E-Mails,
  • elektronische Dokumente,
  • Chatnachrichten,
  • digitale Akten und
  • sonstige Datenträger

können geschützte Mandatsinformationen enthalten.

Entscheidend sind die gesetzlichen Schutzvoraussetzungen und nicht das Speichermedium.

Gilt das Beschlagnahmeverbot nur, wenn anwaltliche Akten separat aufbewahrt werden?

Nein.

Die frühere pauschale Aussage, ein Beschlagnahmeverbot bestehe nur bei einer vollständig getrennten Aufbewahrung „rein anwaltlicher“ Dokumente, ist zu eng.

Eine klare Trennung vertraulicher Mandatsunterlagen ist organisatorisch sinnvoll und kann die rechtliche Zuordnung erheblich erleichtern.

Der gesetzliche Schutz hängt jedoch nicht ausschließlich davon ab, ob die Unterlagen in einem bestimmten Ordner oder Raum separat verwahrt wurden.

Kann eine Anwaltskanzlei durchsucht werden?

Ja, aber nur unter den gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen.

Eine Rechtsanwaltskanzlei ist nicht generell von Durchsuchungsmaßnahmen ausgenommen.

Wegen der besonderen Bedeutung des anwaltlichen Vertrauensverhältnisses müssen Ermittlungsbehörden und Gerichte jedoch insbesondere

  • den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,
  • Beschlagnahmeverbote,
  • Zeugnisverweigerungsrechte und
  • besondere Schutzvorschriften für Berufsgeheimnisträger

beachten.

Je nach Konstellation können besonders strenge Anforderungen an Anlass, Umfang und Durchführung einer Durchsuchung bestehen.

Welche Bedeutung hat § 160a StPO für Rechtsanwälte?

§ 160a StPO schützt das Vertrauensverhältnis zu bestimmten Berufsgeheimnisträgern vor strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen.

Für Rechtsanwälte sieht die Vorschrift einen besonders weitgehenden Schutz vor, soweit eine Ermittlungsmaßnahme Erkenntnisse erbringen würde, über die der Rechtsanwalt das Zeugnis verweigern dürfte.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können

  • Ermittlungsmaßnahmen unzulässig sein,
  • gewonnene Erkenntnisse nicht verwendet werden dürfen und
  • Aufzeichnungen zu löschen sein.

Der Schutz greift allerdings insbesondere dann nicht in gleicher Weise, wenn der Rechtsanwalt selbst einer Tatbeteiligung oder bestimmter Anschlussdelikte verdächtig ist.

Hat ein Rechtsanwalt ein Zeugnisverweigerungsrecht?

Ja.

§ 53 StPO gewährt Rechtsanwälten grundsätzlich ein Zeugnisverweigerungsrecht über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist.

Der Schutz ergänzt die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht.

Der Mandant kann den Rechtsanwalt unter den gesetzlichen Voraussetzungen von der Verschwiegenheitspflicht entbinden.

Gilt das Zeugnisverweigerungsrecht auch für Kanzleimitarbeiter?

Ja, unter den Voraussetzungen des § 53a StPO.

Das strafprozessuale Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt sich auch auf Personen, die im Rahmen

  • eines Vertragsverhältnisses,
  • gemeinschaftlicher Berufsausübung,
  • einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder
  • sonstiger Hilfstätigkeit

an der Tätigkeit des Berufsgeheimnisträgers mitwirken.

Damit soll verhindert werden, dass der Schutz des anwaltlichen Mandats dadurch umgangen wird, dass statt des Rechtsanwalts dessen Mitarbeiter vernommen werden.

Was sind sogenannte Drittgeheimnisse?

Als Drittgeheimnisse werden vertrauliche Informationen über Personen bezeichnet, die nicht selbst Mandant sind, dem Rechtsanwalt aber bei seiner beruflichen Tätigkeit bekannt werden.

Das können beispielsweise Informationen über

  • Zeugen,
  • Familienangehörige,
  • Arbeitnehmer,
  • Geschäftspartner oder
  • Gegner

sein.

Auch solche Informationen können der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht und dem strafrechtlichen Geheimnisschutz unterfallen.

Darf der Anwalt Drittgeheimnisse gegenüber seinem eigenen Mandanten offenlegen?

Nicht automatisch.

Der Mandant ist hinsichtlich fremder Geheimnisse nicht deshalb ohne Weiteres zur Kenntnisnahme berechtigt, weil die Information in seiner eigenen Mandatsakte vorkommt.

Andererseits muss ein Rechtsanwalt seinen Mandanten sachgerecht beraten und vertreten können.

Deshalb hängt die Zulässigkeit einer Offenbarung insbesondere davon ab,

  • woher die Information stammt,
  • wem gegenüber eine Geheimhaltungspflicht besteht,
  • ob die Information für das Mandat erforderlich ist und
  • ob eine gesetzliche oder sonstige rechtliche Offenbarungsbefugnis besteht.

Die pauschale Regel, Drittgeheimnisse dürften immer verwendet werden, sobald dies der Verteidigung des Mandanten nützt, wäre zu weitgehend.

Darf ein Anwalt Zeugenadressen an seinen Mandanten weitergeben?

Das hängt vom konkreten Fall ab.

Eine Zeugenanschrift darf nicht allein deshalb beliebig weitergegeben werden, weil sie sich in einer Akte befindet.

Zu berücksichtigen sind insbesondere

  • der Zweck, zu dem der Rechtsanwalt die Information erhalten hat,
  • datenschutzrechtliche Vorgaben,
  • mögliche Schutzinteressen des Zeugen und
  • die Erforderlichkeit für eine sachgerechte Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung.

Gerade bei besonders schutzbedürftigen Zeugen kann eine Weitergabe persönlicher Kontaktdaten problematisch sein.

Eine allgemeine Regel, wonach Zeugenanschriften dem Mandanten stets vorenthalten werden müssten, besteht jedoch ebenfalls nicht.

Darf der Rechtsanwalt mit einem Sachverständigen über vertrauliche Informationen sprechen?

Das kann zulässig sein, wenn der Sachverständige für eine ordnungsgemäße Mandatsbearbeitung eingeschaltet wird und die berufsrechtlichen Voraussetzungen eingehalten werden.

Dient die Dienstleistung unmittelbar einem bestimmten Mandat, ist insbesondere § 43e Abs. 5 BRAO zu beachten.

Danach kann eine Einwilligung des Mandanten erforderlich sein, wenn dem externen Dienstleister Zugang zu fremden Geheimnissen eröffnet wird.

Darf der Rechtsanwalt einen anderen spezialisierten Anwalt konsultieren?

Ja, aber die Verschwiegenheit ist zu beachten.

Ein Rechtsanwalt darf nicht ohne Weiteres identifizierbare Mandatsgeheimnisse an einen externen Kollegen weitergeben.

Möglichkeiten sind beispielsweise

  • anonymisierte Fallbesprechung,
  • Einbindung in die Mandatsbearbeitung unter den gesetzlichen Voraussetzungen oder
  • Einwilligung des Mandanten.

Gerade bei komplizierten Spezialfragen kann eine solche fachliche Konsultation sinnvoll sein.

Darf der Rechtsanwalt Informationen aus einem Mandat für Veröffentlichungen verwenden?

Nur unter Wahrung der Verschwiegenheitspflicht.

Auch wissenschaftliche Beiträge, Blogartikel, Vorträge oder Social-Media-Beiträge befreien nicht von § 43a Abs. 2 BRAO.

Eine Darstellung kann insbesondere zulässig sein, wenn

  • der Fall zuverlässig anonymisiert ist,
  • keine Rückschlüsse auf geschützte Personen möglich sind oder
  • eine ausreichende Einwilligung vorliegt.

Eine bloße Entfernung des Namens reicht nicht immer aus, wenn ein Fall aufgrund seiner besonderen Umstände trotzdem identifizierbar bleibt.

Darf ein Anwalt Informationen aus öffentlichen Gerichtsentscheidungen verwenden?

Die Verschwiegenheitspflicht gilt nach § 43a Abs. 2 BRAO nicht für Tatsachen, die offenkundig sind.

Dass eine Information irgendwo öffentlich auffindbar ist, beantwortet jedoch nicht in jeder Konstellation abschließend die Frage, ob und in welchem Umfang ein Rechtsanwalt sie mit zusätzlichen vertraulichen Informationen aus dem Mandat verknüpfen darf.

Bei Veröffentlichungen sollte deshalb insbesondere darauf geachtet werden, keine nichtöffentlichen Mandatsinformationen hinzuzufügen.

Anwaltliche Vertraulichkeit und Verfassungsrecht

Ist das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant verfassungsrechtlich geschützt?

Ja.

Die anwaltliche Verschwiegenheit ist nicht lediglich eine berufsrechtliche Formalität.

Das vertrauliche Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant ist für eine funktionierende Rechtspflege von erheblicher Bedeutung.

Je nach Konstellation können insbesondere betroffen sein:

  • Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG – allgemeines Persönlichkeitsrecht und informationelle Selbstbestimmung,
  • Art. 10 GG – Schutz vertraulicher Kommunikation, soweit dessen Schutzbereich eröffnet ist,
  • Art. 12 Abs. 1 GG – Berufsfreiheit des Rechtsanwalts,
  • Art. 13 GG – Schutz von Kanzleiräumen bei Durchsuchungen und
  • rechtsstaatliche Anforderungen an eine wirksame anwaltliche Beratung und Verteidigung.

Welches Grundrecht konkret einschlägig ist, hängt von der jeweiligen staatlichen Maßnahme ab.

Kann die Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei mit Verfassungsbeschwerde angegriffen werden?

Grundsätzlich ja.

Eine Durchsuchung stellt einen staatlichen Eingriff dar und kann insbesondere Art. 13 GG berühren.

Bei Rechtsanwaltskanzleien kommt der besonderen Vertraulichkeit des Mandats zusätzliche Bedeutung zu.

Verfassungsrechtlich ist insbesondere zu prüfen,

  • ob ein ausreichender Tatverdacht bestand,
  • ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Durchsuchung erfüllt waren,
  • ob der Durchsuchungsbeschluss hinreichend bestimmt war und
  • ob die Maßnahme verhältnismäßig war.

Vor einer Verfassungsbeschwerde müssen grundsätzlich zunächst die eröffneten fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft werden.

Kann die Beschlagnahme anwaltlicher Unterlagen Grundrechte verletzen?

Ja.

Werden geschützte Mandatsunterlagen beschlagnahmt oder ausgewertet, können neben den einfachgesetzlichen Beschlagnahmeverboten auch Grundrechte betroffen sein.

Besonders relevant können sein

  • das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mandanten,
  • Art. 12 Abs. 1 GG auf Seiten des Rechtsanwalts,
  • Art. 13 GG bei Maßnahmen in Kanzleiräumen und
  • je nach Kommunikationsform Art. 10 GG.

Die verfassungsrechtliche Beurteilung hängt insbesondere von Zweck, Umfang und konkreter Durchführung der Maßnahme ab.

Kann der Staat anwaltliche Kommunikation heimlich überwachen?

Nicht schrankenlos.

Anwaltliche Kommunikation genießt einen besonders hohen Schutz.

Im Strafverfahren enthält insbesondere § 160a StPO besondere Beschränkungen für Ermittlungsmaßnahmen gegenüber Rechtsanwälten und anderen Berufsgeheimnisträgern.

Daneben gelten die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen der konkreten Überwachungsmaßnahme sowie die Grundrechte.

Besonders sensibel sind Maßnahmen, durch die gerade der vertrauliche Inhalt eines anwaltlichen Mandats erfasst würde.

Ist jede staatliche Kenntnisnahme eines Mandatsgeheimnisses automatisch verfassungswidrig?

Nein.

Das anwaltliche Vertrauensverhältnis genießt starken, aber nicht in jeder Konstellation absolut grenzenlosen Schutz.

Beispielsweise können Ermittlungsmaßnahmen gegen einen Rechtsanwalt selbst zulässig sein, wenn dieser aufgrund konkreter Tatsachen einer eigenen Straftat verdächtig ist.

Entscheidend ist daher stets,

  • welche gesetzliche Grundlage besteht,
  • welche Schutzvorschriften eingreifen,
  • welche Informationen betroffen sind und
  • ob die Maßnahme verhältnismäßig ist.
Kann gegen eine Verletzung des anwaltlichen Mandatsgeheimnisses unmittelbar Verfassungsbeschwerde erhoben werden?

Nicht automatisch.

Vor einer Verfassungsbeschwerde müssen grundsätzlich zunächst die verfügbaren und zumutbaren fachgerichtlichen Rechtsbehelfe genutzt werden.

Je nach Maßnahme können beispielsweise

  • Beschwerden gegen Durchsuchungs- oder Beschlagnahmeentscheidungen,
  • Anträge auf gerichtliche Entscheidung oder
  • andere fachgerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten

in Betracht kommen.

Erst nach Beachtung von Rechtswegerschöpfung und Subsidiaritätsgrundsatz kommt eine Verfassungsbeschwerde in Betracht.

Kann eine Verletzung der Schweigepflicht durch den eigenen Anwalt unmittelbar mit Verfassungsbeschwerde angegriffen werden?

Grundsätzlich nein.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Akte öffentlicher Gewalt.

Ein privater Rechtsanwalt ist bei der gewöhnlichen Mandatsbearbeitung grundsätzlich kein Träger öffentlicher Gewalt.

Verletzt der eigene Anwalt seine Verschwiegenheitspflicht, kommen deshalb zunächst insbesondere

  • berufsrechtliche Maßnahmen,
  • zivilrechtliche Ansprüche,
  • datenschutzrechtliche Rechtsbehelfe und
  • gegebenenfalls strafrechtliche Folgen nach § 203 StGB

in Betracht.

Erst staatliche Entscheidungen über einen solchen Konflikt können unter den allgemeinen Voraussetzungen selbst Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde werden.

Ist das Bundesverfassungsgericht eine weitere Instanz für Streit über die anwaltliche Schweigepflicht?

Nein.

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet nicht allgemein erneut, ob ein Rechtsanwalt eine bestimmte Information nach BRAO oder § 203 StGB hätte offenbaren dürfen.

Eine Verfassungsbeschwerde verlangt vielmehr eine spezifische Verletzung von Verfassungsrecht durch öffentliche Gewalt.

Bei staatlichen Zugriffen auf Mandatsgeheimnisse kann die verfassungsrechtliche Bedeutung allerdings besonders hoch sein, weil eine vertrauliche Kommunikation mit einem Rechtsanwalt eine wesentliche Voraussetzung wirksamer Rechtsberatung und Rechtsverteidigung ist.