(Letzte Aktualisierung: 12.06.2024)
Der Mandant muss sich sicher sein können, dass er dem Anwalt vollumfänglich vertrauen kann. Nur so besteht die Basis für eine vernünftige Zusammenarbeit. Ein Mandant, der Angst haben muss, dass seine Geheimnisse und sein Privatleben „an die große Glocke gehängt“ werden, wird dem Anwalt möglicherweise Informationen vorenthalten, die für das Mandat wichtig wären.
Darum ist die Vertraulichkeit des Mandats gesetzlich in vielerlei Hinsicht geschützt. Weder darf der Anwalt Berufsgeheimnisse ausplaudern, noch darf der Staat sich diese aneignen.
Inhalt
Besteht die Schweigepflicht auch gegenüber Angehörigen des Mandanten?
Ja, hier gibt es keinen Unterschied zwischen den Angehörigen und unbeteiligten Dritten. Das gilt sogar dann, wenn der Angehörige das Honorar des Anwalts übernimmt.
Besteht ein nachvollziehbares Interesse des Angehörigen, an die Informationen zu kommen (vor allem, wenn der Mandant in Haft sitzt), muss der Mandant den Anwalt zuvor insoweit von der Schweigepflicht entbinden.
Gibt es ein Beschlagnahmeverbot für anwaltliche Akten?
Ja, die Polizei, die Staatsanwaltschaft und andere staatliche Behörden dürfen grundsätzlich keine Anwaltsakten beschlagnahmen. Dies gilt aber nur, wenn es sich ausschließlich um anwaltliche Dokumente handelt, diese also separat verwahrt werden.
Besteht die anwaltliche Schweigepflicht auch gegenüber dem Bürogemeinschaftspartner?
Ja, auch ein Partner in einer anwaltschaftlichen Bürogemeinschaft ist insoweit ein Dritter, dem keine Geheimnisse der Mandanten offenbart werden dürfen. Damit können auch keine gemeinschaftlichen Besprechungen von Verfahren erfolgen. Ein gangbarer Ausweg besteht darin, den Mandanten von vornherein eine Entbindung von der Schweigepflicht gegenüber den Bürogemeinschaftspartnern unterschreiben zu lassen.
Darf der Anwalt Zeugenadressen oder persönliche Informationen aus der Akte dem Mandanten mitteilen?
In der Regel nicht, da es sich dabei um Drittgeheimnisse handelt, deren Mitteilung dem Mandanten für die Verteidigung keinen Nutzen bietet.
Ist die Nutzung von Bürozentren durch den Anwalt zulässig?
Einige Anwälte haben keine eigenen Kanzleiräumlichkeiten, sondern mieten sich stundenweise für die Bearbeitung von Akten oder für Besprechungen mit Mandanten in Bürozentren ein. Diese Nutzung ist wohl grundsätzlich nicht verboten, allerdings bestehen Datenschutzproblematiken, die es zu lösen gilt.
Der Anwalt muss in diesem Fall die Postleerung selbst vornehmen, denn bereits die Information über den Absender auf dem Brief fällt unter das Anwaltsgeheimnis. Eine Kenntnisnahme durch einen Mitarbeiter des Bürozentrums muss daher ausgeschlossen werden.
Sämtliche Akten sind nach Feierabend mitzunehmen oder sicher versperrt zu hinterlassen. Auch gegenüber einem eventuellen Reinigungsdienst müssen alle Unterlagen gesichert werden.
Was sind Drittgeheimnisse?
Drittgeheimnisse sind Geheimnisse (§ 203 StGB) Dritter, also anderer Personen als des Mandanten selbst. Drittgeheimnisse, die der Anwalt im Rahmen seiner Tätigkeit erfährt, darf er nur verwenden, wenn dies für die Verteidigung des eigenen Mandanten nützlich oder für die Durchsetzung eigener Honoraransprüche notwendig ist.
Darf ein Anwalt seinen Mandanten anzeigen, wenn dieser die Anwaltsrechnung nicht zahlt?
Hat der Mandant von Anfang an geplant, den Anwalt nicht zu bezahlen, kann das zwar ein strafbarer Eingehungsbetrug sein, der Anwalt darf den eigenen Mandanten aber trotzdem nicht anzeigen. Denn ein Vorgehen gegen den eigenen Mandanten widerspricht den Treuepflichten des Anwalts. Ein solches Vorgehen ist daher nur gerechtfertigt, wenn es der eigenen Rechtswahrung dient wie z.B. ein Mahnbescheid oder eine Zivilklage. Eine Anzeige ist dagegen nicht geeignet, die Honorardurchsetzung zu ermöglichen.
Die Vertraulichkeit des Anwalts in der Verfassungsbeschwerde
Sollten Tatsachen, die der Vertraulichkeit des Mandats unterliegen, durch den Staat ausgeforscht oder verwendet werden, ist eine Verfassungsbeschwerde zumindest zu erwägen. Unter Umständen kann hier das allgemeine Persönlichkeitsrecht betroffen sein.