Haftung

Der Rechtsanwalt haftet grundsätzlich für alle Fehler in der Mandatsbearbeitung.
Der Rechtsanwalt haftet grundsätzlich für alle Fehler in der Mandatsbearbeitung.
(Letzte Aktualisierung: 16.01.2024)

Fehler sind menschlich. Auch Anwälte können sich irren, etwas übersehen oder sonst ihre Pflichten gegenüber dem Mandanten verletzen. In diesen Fällen stellt sich die Frage, welche rechtlichen Folgen das hat. Häufig wird der Mandant dann Ansprüche auf Schadenersatz gegen den Anwalt geltend machen wollen.

Das Gebiet der Anwaltshaftung ist mittlerweile sehr kompliziert geworden und beinhaltet zahlreiche Einzelfälle.

Inhalt

Wie hoch ist der Schaden, wenn der Anwalt schuldhaft einen Prozess verliert?

Der Schadenersatz wird allgemein nach der Differenzhypothese berechnet: Es kommt also darauf an, wie viel reicher der Mandant wäre, wenn der Anwalt richtig gehandelt hätte. Dementsprechend ist entscheidend, wie der Prozess dann ausgegangen wäre.

Folglich muss das Gericht des Haftungsprozesses den Vorprozess selbst komplett durchführen.

Haftet der Anwalt auch für Fehler des Gerichts?

Pauschal muss sich der Anwalt Fehler des Gerichts nicht zurechnen lassen, allerdings können hieraus gewisse Pflichten des Anwalts entstehen. Zunächst ist es die Pflicht des Anwalts, als Prozessbeteiligter Irrtümern und Versehen des Gerichts entgegenzuwirken. Es darf jedoch zu keiner Verlagerung der Haftung des Anwalts für die Gerichte kommen.

Schließlich muss auch noch der Zurechnungszusammenhang beachtet werden: Dieser ist gegeben, wenn ein Fehler des Anwalts einen Fehler des Gerichts hervorgerufen hat.

Was bedeutet es, wenn ein Anwalt auf dem Briefbogen der Kanzlei steht?

In dem Fall ist, wenn nicht ohnehin eine Anwaltsgesellschaft gewollt ist, jedenfalls eine Scheingesellschaft nach dem BGB gegeben. Jeder aufgeführte Anwalt haftet also für alle Verbindlichkeiten der Kanzlei, auch dann, wenn die anderen Anwälte bspw. einen Schaden verursacht haben.

Anders verhält es sich nur, wenn die Anwälte auf dem Briefpapier optisch deutlich voneinander abgesetzt sind, z.B. durch Strich oder die Bezeichnung als „weiterer angestellter Rechtsanwalt“.

Wird aber die an sich zutreffende Bezeichnung „in Bürogemeinschaft“ hinzugesetzt, so besteht die Haftung wieder, da der Laie damit eine gemeinschaftliche Bearbeitung der Mandate mit entsprechenden haftungsrechtlichen Folgen verbindet.

Wie wird der Vorprozess vom Gericht des Anwaltshaftungsprozesses entschieden?

Das Gericht muss eine eigene Entscheidung treffen. Dabei kann es sein, dass das im Haftungsprozess berufene Zivilprozess bspw. die Entscheidung eines Finanz- oder Sozialgerichts fällen muss.

Insoweit ist die Gesetzeslage, wie sie beim ursprünglichen Prozess gegolten hätte, zugrunde zu legen. Soweit sich zwischenzeitlich die Rechtsprechung geändert hat, darf dies allerdings berücksichtigt werden. Die Beweislast zwischen den Parteien ist dieselbe wie sie beim Vorprozess gewesen wäre.

Kann sich ein Anwalt auf einen geringeren Haftungsmaßstab berufen, wenn er kein Fachanwalt ist?

Nein, es bestehen immer extrem hohe Anforderungen an den Anwalt. Auch der normale Volljurist ohne fachanwaltliche Spezialisierung muss umfassende Kenntnisse haben.

Umfasst die Anwaltshaftung auch psychische Schäden beim Mandaten?

Nein, jeder Schaden ist nur ersatzfähig, wenn er sich im Schutzzweck der Anspruchsnorm bewegt. Der Anwaltsvertrag schützt aber nur die rechtlichen und materiellen Rechtsgüter des Mandanten, nicht auch dessen psychische Gesundheit.

Wann verjährt ein Anwaltshaftungsanspruch?

Die Verjährung dieses Anspruchs richtet sich nach der normalen Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 BGB. Diese beträgt drei Jahre zum Jahresende ab Kenntnis vom Schaden.

Ist eine Haftungsbeschränkung für Anwaltsfehler möglich?

Ja, § 52 Abs. 1 BRAO sieht dies ausdrücklich vor. Möglich sind:

  • Individualvereinbarungen (Nr. 1) bis zur Mindestversicherungssume von 250.000 Euro. Damit tatsächlich eine Individualvereinbarung vorliegt, ist ein Aushandeln der Haftungsbeschränkung notwendig. Diese muss eine Belehrung des Mandanten über die Bedeutung der Vereinbarung und eine Erörterung des Risikos umfassen. Teilweise wird auch ein Angebot zur Tarifwahl gefordert, in dessen Rahmen sich der Mandant auch eine volle Deckung durch eine abzuschließende Einzelversicherung aussuchen kann.
  • Vorformulierte Mandatsbedigungen (Nr. 2) bis zur vierfachen Mindestversicherungssumme, also bis eine Million Euro. Dies ist nur möglich, wenn der Anwalt auch auf diese Summe versichert hat – der Mandant erhält so also eine geringere Deckungszusage, diese ist aber umso sicherer, weil sie zwingend versichert sein muss.
Gilt eine Beschränkung der Anwaltshaftung auch dann, wenn der Anwalt gegenüber Dritten haftet?

Ja, denn der Schutz des Dritten kann nicht weiter gehen als der des eigentlichen Vertragspartners. Dies ist auch kein Vertrag zulasten Dritter, da der Dritte seine gesamte Rechtsposition ja ohnehin nur vom Willen einer anderen Person (des Mandanten) ableitet.

Welcher Versicherungsstand wird bei länger zurückliegenden Haftungsfällen herangezogen?

Bei der Anwaltshaftung gilt das sog. Verstoßprinzip, wonach der relevante Zeitpunkt stets der Moment des Fehlverhaltens ist. Die damals bestehende Versicherung haftet zu den damals geltenden Bedingungen und mit den vereinbarten Summen.

Hat der Anwalt eine Pflicht, auf die Folgen verspäteter Gerichtskostenzahlung hinzuweisen?

Die Verjährung wird nur unterbrochen, wenn die Klage innerhalb der Verjährungsfrist erhoben wird. Ein Erheben ist erst dann gegeben, wenn die Klageschrift zugestellt wird. Das Gericht stellt die Klageschrift aber nur zu, wenn der Gerichtskostenvorschuss bezahlt wird. Damit droht nicht nur eine Verzögern, sondern die Verjährung des Anspruchs, wenn der Mandant hier zu langsam ist.

Auf diese Gefahr des Anspruchsverlusts muss der Anwalt unbedingt hinweisen, da dem Laien dieser Zusammenhang in aller Regel völlig unbekannt ist. Dieser rechnet normalerweise allenfalls damit, dass er eine Mahnung o.ä. erhält, wenn die Zahlung ausbleibt.

Welche rechtlichen Kenntnisse muss ein Anwalt aufweisen?

Der Rechtsanwalt muss umfassend informiert sein. Die haftungsrechtlichen Maßstäbe, die an seine Arbeit angelegt werden, sind extrem hoch.
Der Rechtsanwalt muss umfassend informiert sein. Die haftungsrechtlichen Maßstäbe, die an seine Arbeit angelegt werden, sind extrem hoch.
Der Anwalt ist nach dem gesetzlich verlangten Berufsbild immer noch ein Volljurist, der sich also mit allen Rechtsgebieten auskennen muss. Auch innerhalb dieser Rechtsgebiete wird jeweils eine umfassende und aktuelle Kenntnis verlangt.

Der Anwalt muss alle Gesetze und anderen Rechtsnormen kennen, er muss sich mit der höchstrichterlichen und sonst bedeutsamen Rechtsprechung auseinandersetzen und die einschlägige Literatur (inkl. Fachzeitschriften für bestimmte Rechtsgebiete) lesen. Auch, wenn einzelne Gerichte einer besondere Rechtsansicht vertreten, muss dies dem Anwalt bekannt sein.

Mit dem Argument, er hätte irgendetwas nicht wissen müssen, wird der Anwalt also praktisch nie gehört.

Muss der Anwalt auf außerhalb des Mandats liegende Gefahren hinweisen?

Ja, sofern sich solche Gefahren nach der Bearbeitung des Mandats aufdrängen. Der Anwalt muss also etwas weiter denken als es der bloße Auftrag zunächst vorsieht.

Dies bedeutet insbesondere:

  • den Hinweis auf Regressansprüche gegen Dritte oder die Haftpflichtversicherung
  • in Kündigungsschutzsachen die Sicherung von Lohnforderungen und die Möglichkeit des Insolvenzgelds
  • in Scheidungssache einen Hinweis auf die Auswirkung auf die Familienversicherung sowie Notwendigkeit, schnell zu handeln
Darf der Anwalt den Angaben seines Mandanten vertrauen?

Grundsätzlich kann ein Rechtsanwalt davon ausgehen, dass sein Mandant die Wahrheit sagt und die Tatsachen richtig und vollständig darstellt. Allerdings ist er zu konkreten Nachfragen verpflichtet, wenn er merkt, dass der Vortrag des Mandanten unvollständig oder unklar ist oder sich gewisse Zweifel daran aufdrängen.

Zugunsten des Mandanten wird allerdings vermutet, dass dieser weitere benötigte Informationen dargelegt hätte, wenn der Anwalt ihn umfassend über den Sachstand aufgeklärt und korrekt nachgefragt hätte.

Hat auch der Mandant Informationspflichten gegenüber dem Anwalt?

Ja, denn der Mandant kennt die notwendigen Tatsachen besser als der Anwalt und muss sie diesem auch mitteilen, damit er dann die Rechtslage aufgrund dieser Tatsachen einschätzen und entsprechend handeln kann. Dies schließt auch die Pflicht ein, sich das Vorbringen des Gegners anzusehen und zu bewerten.

Der Anwalt darf diesen Angaben grundsätzlich vertrauen.

Besteht ein Direktanspruch des Mandanten gegen die Haftpflichtversicherung des Anwalts?

Grundsätzlich nicht, die Abwicklung erfolgt über den Rechtsanwalt, der dann seinerseits Rückgriff bei seiner Versicherung nimmt.

Nur bei Insolvenz des Rechtsanwalts zahlt die Versicherung direkt an den Geschädigten, da ansonsten zu befürchten wäre, dass die Zahlung in der Insolvenzmasse landet und nicht dem Mandanten zugute kommt. Auch dann, wenn der Anwalt auf einmal unauffindbar ist und die Abwicklung über ihn deswegen unmöglich ist, kommt der Direktanspruch in Betracht.

Was ist der „sicherste Weg“?

Der Anwalt muss den Mandanten stets auf den „sichersten Weg“ hinweisen und seine Beratung dementsprechend anpassen. Der sicherste Weg ist der unter mehreren Handlungsalternativen relativ sicherste Weg, um zum angestrebten rechtlichen Ziel zu kommen.

Hierzu gehören verschiedene Vorsichtsmaßnahmen, unter anderem:

  • kein Ausreizen von Fristen
  • Berücksichtigung möglichen gegnerischen Vorbringens
  • Berücksichtigung möglicher Beweisprobleme
  • Stützen eines eigenen Anspruchs auf verschiedene Grundlagen
  • Bestreiten eines gegnerischen Anspruchs mit verschiedenen Einwendungen
  • Wählen einer sicheren Zustellungsform ohne Nachweisprobleme
Muss der Anwalt auch einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag kritisch bewerten?

Ja, der Vorschlag des Gerichts ist nicht etwa sakrosankt. Vor allem in der Güteverhandlung ist der Vergleichsvorschlag häufig noch sehr pauschal und erfolgt gerade nicht auf einer eingehenden Rechtsprüfung.

Der Anwalt muss zunächst sicherstellen, dass sein Mandant die Bedeutung und den Inhalt des Vergleichs verstanden hat, insbesondere hinsichtlich der weitergehenden Folgen, z.B. der Abgeltung weiterer Forderungen.

Besteht die Versicherungsdeckung auch bei Anwaltsverträgen zu Freundschaftspreisen?

Das kommt darauf an. Wenn die Vergütung so niedrig ist, dass sich das Geschäft nicht als Anwaltsvertrag, sondern als Gefälligkeitsverhältnis gegen Auslagenersatz darstellt, findet es nicht innerhalb der beruflichen Tätigkeit statt. Damit greift die Berufshaftpflichtversicherung nicht.

Muss der Anwalt dem Mandanten das Risiko eines bestimmten Vorgehens darlegen?

Ja, dies stellt eine Hauptpflicht des Anwalts dar. Dazu gehört aber nicht nur eine allgemeine Schätzung, wie wahrscheinlich ein juristisches Obsiegen ist. Vielmehr muss der Anwalt detailliert erläutern, an welchen Punkten welche Risiken bestehen und welche Auswirkungen diese haben können.

Welche Anwaltsfehler sind am häufigsten?

Relativ häufig sind neuerdings unzulässige Berufungsbegründungen im Zivilrecht. Diese ist nicht mehr so einfach wie früher, die Hürden sind erneut gestiegen. Man muss nicht einfach nur behaupten, dass man in der zweiten Instanz ein günstigeres Urteil bekommt, sondern muss genau die Rechtsfehler des Erstgerichts darlegen (§ 520 Abs. 3 ZPO).

Auch das Übersehen, Falschberechnen oder sonstige Nichtwahren von Fristen kommt vor. Darum müssen Anwälte die Fristen stets genau kontrollieren und die Einhaltung gegenprüfen.

Schließlich führen noch unberechtigte Vollstreckungsmaßnahmen, obwohl die Schuld bereits bezahlt ist, zu Schadenersatzansprüchen des Gegners gegen den Mandanten, der sich dann seinerseits beim Anwalt schadlos hält. Teurere Vollstreckungsschäden sind z.B. solche, die zu einem Schufa-Eintrag und damit zu Beschädigungen des geschäftlichen Rufs des Betroffenen führen.

Welche Sicherheitsvorkehrungen sind bei der Einreichung von Schriftsätzen per Fax zu treffen?

Schickt der Anwalt Schriftsätze vorab per Fax an das Gericht, so wahrt dies grundsätzlich die Frist. Geht dabei etwas etwas schief, stellt sich im Zivilprozess die Frage, ob die Schuld daran beim Anwalt selbst lag (was einem Verschulden des Mandanten gleichkommt und damit die Wiedereinsetzung in die Frist ausschließt) oder bei einem seiner Angestellten.

Um sich selbst zu entschuldigen, muss der Anwalt – wie der BGH aktuell (Beschluss vom 10.08.2016, Az. VII ZB 17/16) bestätigt hat – folgende Vorkehrungen treffen:

  • Anlage eines Fristenkalenders, in dem alle zu beachtenden Fristen eingetragen werden. Der Kalender ist dann gleichsam das „Aufgabenbuch“ für die Angestellten des Anwalts.
  • Die rechtzeitige Vorlage von Akten, bei denen es auf Fristen ankommt. Der Anwalt muss sich also frühzeitig wieder mit den Verfahren beschäftigen, damit bspw. die notwendigen Schriftsätze noch erstellt und somit die Frist dann auch eingehalten werden kann.
  • Überprüfung des Fax-Sendeberichts. Relevant ist vor allem, ob die Übermittlung überhaupt erfolgt ist. Zudem muss aber auch sichergestellt werden, dass die Seitenzahl stimmt und die Sendung auch den richtigen Empfänger erreicht hat. Erst dann kann von Erledigung ausgegangen werden und die Streichung der Frist aus dem Kalender erfolgen.
  • Am Ende des Arbeitstags muss eine Nachkontrolle erfolgen: Es ist zu überprüfen, ob alle Verfahren aus dem Fristenkalender erledigt wurden und jeweils Sendeberichte vorliegen. Eine erneute inhaltliche Kontrolle des Sendeberichts ist aber nicht notwendig.

Wenn der Anwalt dies nicht nachweisen kann, liegt ein Organisationsverschulden seinerseits vor. Ansonsten hat er alles getan, um die fristgemäße Absendung sicherzustellen, trotzdem eintretende Versehen seines Personals sind unschädlich.

Ist mein Anwalt versichert, wenn er Fehler macht?

Ja, jeder Anwalt muss eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen, sonst wird er gar nicht erst zugelassen. Die Versicherung haftet mindestens für einen Betrag von 250.000 Euro pro Schadensfall, kann aber eine Maximaldeckung von 1.000.000 Euro pro Jahr vorsehen. (§ 51 BRAO)

Was ist hartknäckige Bummelei?

Als hartknäckige Bummelei wird eine besondere Langsamkeit des Anwalts bezeichnet. Diese ist erst gegeben, wenn die gebotene Bearbeitung eines Verfahrens wiederholt unterlassen wird und dies zu einer erheblichen Verzögerung führt. Die hartknäckige Bummelei ist keine bloße Schlechtleistung mehr, sondern bereits ein Berufsvergehen.

Gibt es eine Beweislastumkehr zugunsten des Mandanten bei groben Fehlern des Anwalts?

Nein, eine solche Beweislastumkehr, wie sie bei Haftpflichtsachen von Ärzten und Anlageberatern angenommen wird, gibt es bei Anwälten nicht. Vielmehr muss der Mandant trotz eines nachweisbaren anwaltlichen Fehlers noch beweisen, dass sein Schaden gerade darauf zurückzuführen ist.

Allerdings gilt zugunsten des Mandanten die Vermutung er bei richtiger Beratung alle notwendigen Informationen beschafft und sich beratungsgerecht verhalten hätte.

Die Anwaltshaftung in der Verfassungsbeschwerde

Die Haftung des Anwalts für seine Fehler kann auch verfassungsrechtlich überprüft werden. Dies bietet sich vor allem an, wenn besonders hohe Maßstäbe an die anwaltliche Sorgfalt angelegt wurden und damit die Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) eingeschränkt wurde.