(Letzte Aktualisierung: 15.04.2023)
Das Auftragsverhältnis zwischen dem Anwalt und seinem Kunden bezeichnet man als Mandat. Dies drückt aus, dass dem Anwalt eine umfassende Vertretung übertragen wird (lat. mandare: anvertrauen). Aus diesem Vertrauen entstehen verschiedene Rechte und Pflichten beider Seiten.
Umfang und Dauer des Mandats legen Mandant und Rechtsanwalt übereinstimmend fest. Beide sind grundsätzlich jederzeit zu einer Beendigung des Mandatsverhältnisses berechtigt – niemand soll gegen seinen Willen in einer so vertrauensvollen Beziehung festgehalten werden.
Inhalt
Entsteht ein Anwaltsvertrag schon durch ein Privatgespräch?
Das kommt auf die Umstände an, wie bei allen Rechtsgeschäften ist ein Rechtsbindungswille der Beteiligten nötig. Durch diesen wird eine bloße Gefälligkeitsberatung von einem Anwaltsvertrag abgegrenzt.
Aus diesem Grund sollte im privaten Umfeld stets klargestellt werden, dass es sich nicht um eine anwaltliche Leistung handelt; ggf. sollte ein Verweis auf die Kanzlei erfolgen.
Wann beginnt das Mandatsverhältnis zum Anwalt?
Das Mandat beginnt erst durch Abschluss des Anwaltsvertrags. Somit ist also immer auch die Annahme durch den Anwalt nötig. Das bloße Vorbeibringen von Unterlagen lässt damit noch kein Mandat entstehen.
Bedarf der Anwaltsvertrag einer bestimmten Form?
Nein, der Abschluss des Vertrags zwischen Rechtsanwalt und Mandant ist formlos möglich. Er muss aber höchstpersönlich durch den Anwalt selbst geschlossen werden, eine Vertretung durch Büropersonal reicht nicht aus. Die Beauftragung und die Annahme können dementsprechend auch konkludent erfolgen.
Darf ein Anwalt ein ihm angebotenes Mandat ablehnen?
Ja, auch ein Anwalt ist insoweit frei, sich seine Mandanten auszusuchen und unterliegt keinem Kontrahierungszwang. Die Ablehnung muss aber gemäß §§ 44 BRAO, 663 Satz 1 BGB unverzüglich erfolgen. Bei Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Ablehnung wird zwar kein Vertrag geschlossen, der Anwalt macht sich aber schadenersatzpflichtig.
Wonach bestimmt sich der Umfang des Mandats?
Wenn der Mandatsumfang nicht näher spezifiziert ist, ist eine allgemeine und erschöpfende Beratung erforderlich. Diese umfasst alle Möglichkeiten und Gefahren der besprochenen Rechtssache.
Darf ein Anwalt einen anderen Anwalt mit der Wahrnehmung des Mandats beauftragen?
Ja, in aller Regel schon. Die standardmäßig verwendeten Vollmachtsformulare erlauben es dem Anwalt auch, seinerseits einem anderen Anwalt eine Vollmacht für das Mandat zu erteilen. Dies nennt man eine Untervollmacht.
Allerdings kann der Mandant normalerweise erwarten, dass „sein“ Anwalt, den er sich ausgesucht hat und dem er vertraut, die Arbeit persönlich ausführt. Daher vergeben die meisten Anwälte erst dann eine Untervollmacht, wenn der Mandant explizit zugestimmt hat.
Was ist eine mittelbare unerlaubte Rechtsbesorgung?
Bei der mittelbaren unerlaubten Rechtsbesorgung erledigt ein Anwalt rechtliche Dienste im Hintergrund, die dann von einer Person, die diese Dienste gemäß § 5 RDG nicht erbringen darf, vertrieben werden.
Beispiel: Ein Steuerberater soll seinen Mandanten einen Gesellschaftsvertrag ausarbeiten; dies ist ihm verboten, da er kein Anwalt ist. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Steuerberater einen Anwalt darum bittet, den Entwurf für ihn zu fertigen. Entscheidend ist das Außenverhältnis zum Mandanten und hier tritt der Steuerberater auf, nicht der Anwalt.
Wann darf der Anwalt das Mandat kündigen?
Grundsätzlich kann der Anwalt gemäß § 627 Abs. 1 jederzeit fristlos und ohne besonderen Grund kündigen, da es sich um Dienste höherer Art im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses handelt.
Ohne wichtigen Grund darf die Kündigung aber nicht zur Unzeit erfolgen und der Vergütungsanspruch kann verloren gehen.
Wann liegt ein wichtiger Grund für die Mandatsniederlegung vor?
Das Vorliegen eines wichtigen Grunds ist entscheidend für den Vergütungsanspruch und die Schadenersatzpflicht im Falle einer Kündigung zur Unzeit.
Hierfür ist ein erheblicher Vertrauensschaden nötig, der es dem Anwalt unmöglich macht, dieses Mandat weiterzuführen. Nicht ausreichend dafür ist zum Beispiel eine einfache Lüge des Mandanten – damit muss ein Anwalt grundsätzlich rechnen.
Wichtige Gründe sind dagegen Beleidigungen seitens des Mandanten oder gar körperliche Angriffe. Das gleiche gilt, wenn der Mandant bspw. beim Besprechungstermin in der Kanzlei die goldenen Kugelschreiber stiehlt oder einen kurzen Blick in fremde Verfahrensakten wirft. Der in der Praxis häufigste Kündigungsgrund ist übrigens die Nichtbezahlung eines zulässig verlangten Vorschusses (§ 9 RVG).
Wann liegt eine Kündigung zur Unzeit durch Anwalt vor?
Unzeitig ist eine Kündigung, wenn der Mandant nicht rechtzeitig einen anderen Anwalt beauftragt kann, um seine Rechte zu wahren (§ 627 Abs. 2 BGB).
Welche Pflichten hat der Anwalt bei der Mandatsniederlegung?
Auch das niedergelegte Mandat muss der Anwalt einigermaßen mit Rücksicht auf den Mandanten abschließen. Hierzu gehört der Hinweis auf eventuell weiter nötige anwaltliche Beratung. Auch das Drohen der Verjährung oder Verfristung von Rechten muss dargelegt werden.
Wann ist das Mandat beendet, wenn es seitens des Mandanten nicht weiter betrieben wird?
Man kann teilweise davon ausgehen, dass ein Mandatsverhältnis beendet ist, wenn sechs Monate keine Reaktion des Mandanten mehr erfolgt. Will der Anwalt sicherstellen, dass er keine Überwachungspflichten hinsichtlich des Falls mehr hat, sollte er dem Mandanten die Ablage der Akte anzeigen.
Wann endet das Mandat?
Das Mandat endet vorzeitig durch die Kündigung, § 627 Abs. 1 BGB.
Ansonsten endet es wie vereinbart, wenn keine weitere Handlung des Anwalts in Erfüllung des konkreten Auftrags mehr zu erwarten ist. Bei prozessualer Vertretung ist die der Fall, wenn das Urteil übersandt und auf Rechtsmittel hingewiesen wurde. Außergerichtlich sollte die Beendigung stets angezeigt werden; ein Indiz für das Ende des Auftrags ist auch die Übersendung einer Kostenschlussrechnung.
Was passiert beim Tod des Anwalt?
Das anwaltliche Dienstverhältnis ist ein höchstpersönliches Rechtsverhältnis, das beim Tod des Verpflichteten erlischt (§ 673). Die Rechte und Pflichten aus dem Anwaltsvertrag gehen also nicht im Wege der Universalsukzession auf die Erben über. Zur Weiterführung der Kanzlei setzt die Anwaltskammer einen sog. Abwickler ein, der die ordnungsgemäße Durchführung der schwebenden Verfahren sicherstellt.
In einer Anwaltsgesellschaft stellt der Tode des bearbeitenden Anwalts regelmäßig kein größeres Problem dar, da nach den üblichen Verträgen auch jeder andere Anwalt der Gesellschaft das Mandat übernehmen kann.
Das anwaltliche Mandat in der Verfassungsbeschwerde
Auch der Mandatsvertrag ist Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit und damit grundrechtlich geschützt. Probleme können sich hierbei ergeben, wenn sich der Staat in dieses Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant einmischt, bspw. durch Überwachungsmaßnahmen oder andere Einflussnahme.