(Letzte Aktualisierung: 11.09.2026)

Als Mandat bezeichnet man die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Beratung oder Vertretung in einer rechtlichen Angelegenheit.
Rechtlich liegt dem Mandat regelmäßig ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichen Elementen zugrunde. Welche Pflichten der Rechtsanwalt übernimmt, richtet sich insbesondere danach, was zwischen Anwalt und Mandant vereinbart wurde.
Das Mandatsverhältnis ist in besonderem Maße von Vertrauen geprägt. Daraus ergeben sich für den Rechtsanwalt insbesondere Beratungs-, Informations-, Verschwiegenheits- und Interessenwahrungspflichten.
Inhalt
Entsteht ein Anwaltsvertrag schon durch ein Privatgespräch?
Das kommt auf die Umstände an.
Nicht jedes Gespräch mit einem Rechtsanwalt führt automatisch zu einem Anwaltsvertrag.
Entscheidend ist insbesondere, ob aus Sicht der Beteiligten erkennbar eine verbindliche anwaltliche Beratung gewollt war oder lediglich ein unverbindliches privates Gespräch stattfand.
Dabei können beispielsweise Bedeutung haben:
- Art und Umfang der erteilten Auskunft,
- die erkennbare Erwartung des Gesprächspartners,
- die Frage, ob konkrete Unterlagen geprüft wurden,
- eine Vergütungsvereinbarung oder Kosteninformation sowie
- das sonstige Auftreten des Rechtsanwalts.
Gerade im privaten Umfeld kann es deshalb sinnvoll sein, ausdrücklich klarzustellen, dass keine anwaltliche Beratung übernommen wird.
Wann beginnt das Mandatsverhältnis?
Ein Mandatsverhältnis setzt grundsätzlich einen Vertragsschluss voraus.
Dafür sind Angebot und Annahme erforderlich.
Die bloße Übersendung oder Abgabe von Unterlagen führt deshalb nicht automatisch dazu, dass ein Rechtsanwalt das Mandat angenommen hat.
Eine Annahme kann allerdings ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen.
Beginnt der Rechtsanwalt beispielsweise mit erkennbarer Zustimmung des Mandanten bereits mit der rechtlichen Prüfung oder nimmt er gegenüber der Gegenseite die Vertretung auf, kann darin je nach Umständen eine konkludente Mandatsannahme liegen.
Bedarf der Anwaltsvertrag einer bestimmten Form?
Grundsätzlich nein.
Ein Anwaltsvertrag kann grundsätzlich
- schriftlich,
- mündlich oder
- durch schlüssiges Verhalten
geschlossen werden.
Davon zu unterscheiden sind besondere Formanforderungen an einzelne Vereinbarungen innerhalb des Mandats, insbesondere an bestimmte Vergütungsvereinbarungen.
Aus Beweisgründen ist eine klare schriftliche Dokumentation von
- Mandatsgegenstand,
- Mandatsumfang und
- Vergütung
häufig sinnvoll.
Muss der Anwaltsvertrag höchstpersönlich mit einem bestimmten Rechtsanwalt geschlossen werden?
Nein, nicht generell.
Ein Mandatsvertrag kann beispielsweise auch mit einer Rechtsanwaltsgesellschaft oder einer Sozietät zustande kommen.
Auch bei einer Einzelkanzlei muss nicht jede rechtsgeschäftliche Erklärung persönlich vom Rechtsanwalt selbst abgegeben werden. Mitarbeiter können im Rahmen einer bestehenden Vertretungsmacht organisatorische Erklärungen entgegennehmen oder abgeben.
Davon zu unterscheiden ist die Frage, welche anwaltlichen Tätigkeiten persönlich von einer hierzu befugten Person erbracht werden müssen.
Darf ein Anwalt ein angebotenes Mandat ablehnen?
Grundsätzlich ja.
Ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich nicht verpflichtet, jedes ihm angebotene Mandat anzunehmen.
Will er einen Auftrag nicht übernehmen, muss er die Ablehnung nach § 44 BRAO unverzüglich erklären.
Verzögert er die Mitteilung schuldhaft und entsteht dem Rechtsuchenden dadurch ein Schaden, kann eine Schadensersatzpflicht entstehen.
Eine Mandatsannahme kann außerdem gesetzlich ausgeschlossen sein, insbesondere bei
- Interessenkollisionen,
- bestimmten Vorbefassungen oder
- anderen berufsrechtlichen Tätigkeitsverboten.
Wann darf ein Anwalt ein Mandat wegen Interessenkollision nicht annehmen?
Ein Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten.
Das Verbot dient insbesondere dem Schutz
- der anwaltlichen Unabhängigkeit,
- des Vertrauens des Mandanten und
- der anwaltlichen Verschwiegenheit.
Vor Übernahme eines Mandats muss deshalb geprüft werden, ob bereits eine Tätigkeit für eine andere Person oder eine sonstige Vorbefassung besteht, die mit dem neuen Mandat unvereinbar ist.
Die Einzelheiten richten sich insbesondere nach der BRAO und dem anwaltlichen Berufsrecht.
Wonach bestimmt sich der Umfang des Mandats?
Der Umfang des Mandats richtet sich in erster Linie nach der Vereinbarung zwischen Mandant und Rechtsanwalt.
Ein Mandat kann beispielsweise beschränkt sein auf
- eine Erstberatung,
- die Prüfung eines Vertrags,
- die außergerichtliche Vertretung,
- ein bestimmtes Gerichtsverfahren,
- eine bestimmte Instanz oder
- die Prüfung einer Verfassungsbeschwerde.
Der Anwalt muss innerhalb des übernommenen Mandats diejenigen rechtlichen Gesichtspunkte berücksichtigen, die für eine sachgerechte Wahrnehmung der Interessen des Mandanten erkennbar erheblich sind.
Er ist jedoch nicht automatisch mit sämtlichen denkbaren Rechtsfragen des Mandanten beauftragt.
Muss ein Anwalt auf Risiken hinweisen?
Ja, soweit diese zum übernommenen Mandat gehören und für die Entscheidung des Mandanten erheblich sind.
Ein Rechtsanwalt muss seinen Mandanten grundsätzlich so beraten, dass dieser eine informierte Entscheidung treffen kann.
Dazu können insbesondere Hinweise gehören auf
- Fristen,
- Verjährung,
- Prozessrisiken,
- Beweisprobleme,
- Kostenrisiken,
- mögliche Rechtsmittel sowie
- erkennbare alternative Vorgehensweisen.
Wie weit die Beratungspflicht reicht, hängt vom konkreten Mandatsgegenstand ab.
Darf ein Anwalt einen anderen Anwalt mit der Bearbeitung des Mandats beauftragen?
Grundsätzlich kann die Bearbeitung innerhalb einer Kanzlei oder unter Einschaltung anderer Rechtsanwälte organisiert werden.
Ob ein bestimmter Rechtsanwalt persönlich tätig werden muss, hängt insbesondere von der Mandatsvereinbarung ab.
Hat der Mandant erkennbar gerade eine bestimmte Person wegen deren besonderen Vertrauens oder Fachkenntnis beauftragt, kann dies die Möglichkeit einer vollständigen Übertragung auf einen anderen Rechtsanwalt einschränken.
Davon zu unterscheiden ist die Erteilung einer Untervollmacht.
Eine Untervollmacht ist möglich, soweit die erteilte Vollmacht dies zulässt oder der Mandant zustimmt.
Was ist eine Untervollmacht?
Bei einer Untervollmacht bevollmächtigt der ursprünglich beauftragte Rechtsanwalt einen weiteren Rechtsanwalt, bestimmte Handlungen für den Mandanten vorzunehmen.
Das kann beispielsweise sinnvoll sein,
- für einen auswärtigen Gerichtstermin,
- bei arbeitsteiliger Bearbeitung oder
- wenn besondere Vertretungsregeln gelten.
Ob eine Unterbevollmächtigung zulässig ist, richtet sich nach dem Umfang der ursprünglichen Vollmacht und der Mandatsvereinbarung.
Was ist eine unerlaubte Rechtsdienstleistung über einen Anwalt „im Hintergrund“?
Das Rechtsdienstleistungsgesetz bestimmt, wer selbständig außergerichtliche Rechtsdienstleistungen erbringen darf.
Eine Person, die zur eigenständigen Erbringung einer bestimmten Rechtsdienstleistung nicht befugt ist, kann dieses Verbot grundsätzlich nicht dadurch umgehen, dass sie einen Rechtsanwalt lediglich im Hintergrund arbeiten lässt, während sie selbst gegenüber dem Kunden als Rechtsberater auftritt.
Allerdings erlaubt § 5 RDG Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum jeweiligen Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören.
Entscheidend sind insbesondere
- Inhalt und Umfang der Rechtsdienstleistung,
- der sachliche Zusammenhang mit der Haupttätigkeit und
- die für die Haupttätigkeit erforderlichen Rechtskenntnisse.
Die pauschale Aussage, beispielsweise ein Steuerberater dürfe niemals rechtliche Vertragsfragen bearbeiten, wäre deshalb zu weitgehend.
Wann darf der Anwalt das Mandat kündigen?
Anwaltliche Mandate sind aufgrund ihres besonderen Vertrauenscharakters grundsätzlich kündbar.
Für Dienstverhältnisse höherer Art kann insbesondere § 627 BGB eingreifen.
Danach ist eine Kündigung grundsätzlich auch ohne einen wichtigen Grund möglich, wenn Dienste höherer Art aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden und kein dauerhaftes Dienstverhältnis mit festen Bezügen besteht.
Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Rechtsanwalt ein laufendes Mandat jederzeit ohne Rücksicht auf die Interessen seines Mandanten fallen lassen dürfte.
Darf der Anwalt das Mandat unmittelbar vor Ablauf einer Frist niederlegen?
Nicht ohne Weiteres.
Nach § 627 Abs. 2 BGB darf der zur Dienstleistung Verpflichtete grundsätzlich nur so kündigen, dass sich der Mandant die Dienste anderweitig beschaffen kann.
Etwas anderes gilt, wenn ein wichtiger Grund für die Kündigung zur Unzeit besteht.
Legt ein Rechtsanwalt beispielsweise kurz vor Ablauf einer entscheidenden Rechtsmittelfrist ohne ausreichenden Grund das Mandat nieder und kann der Mandant keinen anderen Anwalt mehr einschalten, kann eine Schadensersatzpflicht entstehen.
Was bedeutet Kündigung „zur Unzeit“?
Eine Kündigung erfolgt zur Unzeit, wenn sie den Mandanten in einer Situation trifft, in der er sich nicht mehr rechtzeitig anderweitig um die Wahrnehmung seiner Rechte kümmern kann.
Das kann insbesondere problematisch sein bei unmittelbar bevorstehenden
- Rechtsmittelfristen,
- Verhandlungsterminen,
- Ausschlussfristen oder
- Verjährungsfristen.
Ob die Kündigung unzeitig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Wann kann ein wichtiger Grund für eine sofortige Mandatsniederlegung vorliegen?
Ein wichtiger Grund kann vorliegen, wenn dem Rechtsanwalt die Fortsetzung des Mandats nicht mehr zugemutet werden kann.
Denkbar sind beispielsweise
- schwerwiegende Beleidigungen oder Bedrohungen,
- Gewalt gegenüber Kanzleipersonal oder dem Rechtsanwalt,
- die Aufforderung zu rechtswidrigem Verhalten,
- eine schwerwiegende Zerstörung des notwendigen Vertrauensverhältnisses oder
- unter bestimmten Voraussetzungen die Nichtzahlung eines berechtigt verlangten Vorschusses.
Ob ein wichtiger Grund besteht, lässt sich nicht allein anhand eines festen Katalogs beurteilen.
Nicht jede Meinungsverschiedenheit und nicht jede unzutreffende Angabe des Mandanten rechtfertigt automatisch eine sofortige Mandatsbeendigung.
Darf der Anwalt wegen eines nicht gezahlten Vorschusses kündigen?
Nach § 9 RVG kann ein Rechtsanwalt für bereits entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen grundsätzlich einen angemessenen Vorschuss verlangen.
Wird ein berechtigt verlangter Vorschuss trotz Aufforderung nicht gezahlt, kann dies je nach Umständen zur Mandatsniederlegung berechtigen.
Auch dann muss der Rechtsanwalt jedoch insbesondere berücksichtigen,
- ob wichtige Fristen laufen,
- ob kurzfristig ein Gerichtstermin bevorsteht und
- ob der Mandant noch realistisch einen anderen Rechtsanwalt beauftragen kann.
Welche Folgen hat die Kündigung für den Vergütungsanspruch?
Die Beendigung des Mandats bedeutet nicht automatisch, dass der Rechtsanwalt sämtliche Vergütungsansprüche verliert.
§ 628 BGB enthält besondere Regeln über die Vergütung nach einer vorzeitigen Beendigung eines Dienstverhältnisses.
Je nach Kündigungsgrund und Verantwortungsbereich kann der Anwalt
- einen Anspruch auf einen Teil der Vergütung behalten oder
- Ansprüche hinsichtlich solcher Leistungen verlieren, die für den Mandanten infolge der Kündigung kein Interesse mehr haben.
Daneben können Schadensersatzfragen entstehen.
Welche Pflichten hat der Anwalt bei der Mandatsniederlegung?
Auch bei Beendigung des Mandats muss der Rechtsanwalt vermeidbare Nachteile für seinen bisherigen Mandanten berücksichtigen.
Je nach Fall muss er insbesondere auf
- laufende Fristen,
- bevorstehende Gerichtstermine,
- notwendige Rechtsmittel,
- drohende Verjährung und
- die Notwendigkeit einer kurzfristigen anderweitigen Vertretung
hinweisen.
Unterlagen und Informationen, die der Mandant zur weiteren Rechtsverfolgung benötigt, müssen nach den jeweils geltenden Regeln herausgegeben beziehungsweise zugänglich gemacht werden.
Kann der Mandant das Mandat jederzeit beenden?
Grundsätzlich kann auch der Mandant ein anwaltliches Mandat beenden.
Niemand muss grundsätzlich an einem Rechtsanwalt festhalten, zu dem das notwendige Vertrauen nicht mehr besteht.
Die Beendigung des Mandats beseitigt allerdings nicht automatisch bereits entstandene Vergütungsansprüche.
Außerdem ist zwischen
- dem Mandatsvertrag und
- einer gegenüber Gericht oder Gegner bestehenden Prozessvollmacht
zu unterscheiden.
Die prozessuale Wirkung eines Anwaltswechsels richtet sich nach der jeweiligen Verfahrensordnung.
Wann endet ein Mandat, wenn der Mandant sich einfach nicht mehr meldet?
Eine starre Regel, wonach ein Mandat nach sechs Monaten Schweigen automatisch endet, gibt es nicht.
Entscheidend sind
- der erteilte Auftrag,
- der bisherige Verfahrensstand,
- die Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant und
- die Frage, ob noch anwaltliche Pflichten zu erfüllen sind.
Bloße längere Untätigkeit des Mandanten sollte deshalb nicht ohne Weiteres als eindeutige Kündigung verstanden werden.
Will der Rechtsanwalt Klarheit schaffen, sollte er das Mandat ausdrücklich beenden oder zumindest eindeutig mitteilen, dass er die Angelegenheit als abgeschlossen betrachtet und welche etwaigen Fristen noch zu beachten sind.
Wann endet ein Mandat nach Abschluss eines Gerichtsverfahrens?
Das hängt vom vereinbarten Mandatsumfang ab.
War nur die Vertretung in einer bestimmten Instanz beauftragt, kann das Mandat mit deren Abschluss enden.
Der Rechtsanwalt muss seinen Mandanten allerdings grundsätzlich über die gerichtliche Entscheidung und – soweit vom Mandat erfasst und erforderlich – über mögliche Rechtsmittel und die hierfür geltenden Fristen informieren.
Ein Mandat umfasst nicht automatisch sämtliche denkbaren weiteren Instanzen.
Gerade nach einem letztinstanzlichen Urteil muss deshalb unterschieden werden zwischen
- dem bisherigen fachgerichtlichen Mandat und
- einem gegebenenfalls neu zu prüfenden Mandat für eine Verfassungsbeschwerde.
Beendet eine Schlussrechnung das Mandat automatisch?
Nein.
Eine Schlussrechnung kann ein Indiz dafür sein, dass der Rechtsanwalt seine Tätigkeit als beendet ansieht.
Sie ersetzt aber nicht in jedem Fall eine eindeutige Erklärung über den Mandatsumfang oder das Mandatsende.
Entscheidend bleibt, welche Leistungen vereinbart waren und ob noch Pflichten aus dem übernommenen Auftrag bestehen.
Was passiert beim Tod eines Rechtsanwalts?

Bei einem persönlich erteilten Auftrag bestimmt § 673 BGB, dass dieser im Zweifel durch den Tod des Beauftragten erlischt.
Das Gesetz enthält zugleich eine Sicherungsregel:
Die Erben müssen den Auftraggeber grundsätzlich unverzüglich über den Tod informieren. Ist mit einem Aufschub Gefahr verbunden, müssen notwendige Maßnahmen zunächst fortgeführt werden, bis der Auftraggeber anderweitig Vorsorge treffen kann.
Bei einem anwaltlichen Mandat können zusätzlich die berufsrechtlichen Regeln der BRAO eingreifen.
Was ist ein Abwickler einer Anwaltskanzlei?
Nach § 55 BRAO kann die Rechtsanwaltskammer nach dem Tod eines Rechtsanwalts einen Abwickler für dessen Kanzlei bestellen.
Der Abwickler hat insbesondere die Aufgabe, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln.
Er kann die laufenden Aufträge fortführen und gilt für die schwebenden Angelegenheiten grundsätzlich als bevollmächtigt, soweit der Mandant nicht anderweitig für seine Rechtswahrnehmung gesorgt hat.
Die Bestellung erfolgt nicht in jedem Todesfall zwangsläufig; § 55 BRAO formuliert eine Befugnis der Rechtsanwaltskammer.
Was passiert beim Tod eines Rechtsanwalts in einer Rechtsanwaltsgesellschaft?
Hat der Mandant nicht ausschließlich einen bestimmten Einzelanwalt, sondern eine Rechtsanwaltsgesellschaft beziehungsweise Kanzlei beauftragt, führt der Tod des konkret bearbeitenden Rechtsanwalts nicht zwingend zum Ende des Mandatsvertrags.
Dann kann die Angelegenheit grundsätzlich durch einen anderen Rechtsanwalt der Gesellschaft weiterbearbeitet werden, soweit
- der Mandatsvertrag dies zulässt,
- keine persönlichen Besonderheiten entgegenstehen und
- die berufsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Hat der Mandant dagegen ausdrücklich und ausschließlich auf die persönliche Tätigkeit eines bestimmten Rechtsanwalts Wert gelegt, kann die Beurteilung anders ausfallen.
Was passiert mit der Handakte nach Ende des Mandats?
Nach Beendigung eines Mandats können sich Herausgabe- und Aufbewahrungspflichten hinsichtlich der Handakte und der vom Mandanten überlassenen Unterlagen ergeben.
Der Rechtsanwalt darf Unterlagen des Mandanten nicht allein deshalb dauerhaft zurückhalten, weil das Mandatsverhältnis beendet ist.
Allerdings können gesetzliche Zurückbehaltungsrechte und berufsrechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen sein.
Der Mandant sollte jedenfalls rechtzeitig diejenigen Unterlagen erhalten können, die er benötigt, um seine Rechte weiterzuverfolgen.
Das anwaltliche Mandat und die Grundrechte
Ist das Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant grundrechtlich geschützt?
Ja.
Die freie Wahl und Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung steht in Zusammenhang mit mehreren grundrechtlichen Gewährleistungen.
Je nach Sachverhalt können insbesondere Bedeutung haben:
- Art. 2 Abs. 1 GG – allgemeine Handlungsfreiheit,
- Art. 12 Abs. 1 GG – Berufsfreiheit des Rechtsanwalts,
- das Recht auf informationelle Selbstbestimmung,
- der Schutz vertraulicher Kommunikation,
- Art. 19 Abs. 4 GG – effektiver Rechtsschutz sowie
- rechtsstaatliche Anforderungen an ein faires Verfahren.
Bei Strafverteidigern besitzt darüber hinaus die vertrauliche Kommunikation zwischen Beschuldigtem und Verteidiger besondere Bedeutung für eine wirksame Verteidigung.
Warum ist die anwaltliche Verschwiegenheit verfassungsrechtlich bedeutsam?
Eine wirksame anwaltliche Beratung setzt voraus, dass der Mandant seinem Rechtsanwalt auch sensible Tatsachen offenbaren kann.
Deshalb schützt die Rechtsordnung die anwaltliche Verschwiegenheit durch unterschiedliche Vorschriften.
Dazu gehören insbesondere
- berufsrechtliche Verschwiegenheitspflichten,
- strafrechtlicher Schutz von Privatgeheimnissen,
- Zeugnisverweigerungsrechte und
- besondere Regeln für Ermittlungsmaßnahmen.
Diese Regelungen schützen nicht nur den Rechtsanwalt, sondern auch das Vertrauen des Mandanten in eine unabhängige und vertrauliche Rechtsberatung.
Darf der Staat die Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant überwachen?
Nicht schrankenlos.
Staatliche Ermittlungs- und Überwachungsmaßnahmen können unter gesetzlichen Voraussetzungen zulässig sein.
Bei anwaltlicher Kommunikation gelten jedoch besondere Schutzvorschriften und verfassungsrechtliche Anforderungen.
Die Reichweite des Schutzes hängt unter anderem davon ab,
- ob es um Strafverteidigung oder eine andere anwaltliche Tätigkeit geht,
- welche Ermittlungsmaßnahme eingesetzt wird,
- gegen wen sich die Maßnahme richtet und
- ob der Rechtsanwalt selbst tatverdächtig ist.
Eine pauschale Aussage, die gesamte Kommunikation mit einem Rechtsanwalt sei unter allen Umständen jeder staatlichen Kenntnisnahme entzogen, wäre deshalb ebenso falsch wie die Annahme eines beliebigen staatlichen Zugriffs.
Kann eine staatliche Beeinträchtigung des Mandatsverhältnisses Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein?
Grundsätzlich ja.
Verfassungsrechtlich relevant können beispielsweise Maßnahmen sein, durch die staatliche Stellen
- vertrauliche anwaltliche Kommunikation beeinträchtigen,
- den Zugang zu anwaltlicher Beratung unverhältnismäßig erschweren,
- eine wirksame Verteidigung behindern oder
- die anwaltliche Berufsausübung unverhältnismäßig beschränken.
Ob eine Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet ist, hängt jedoch von der konkreten Maßnahme und dem betroffenen Grundrecht ab.
Vor einer Verfassungsbeschwerde müssen grundsätzlich zunächst die eröffneten und zumutbaren fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft werden.
Kann auch ein Mandatsfehler des eigenen Anwalts mit Verfassungsbeschwerde gerügt werden?
Grundsätzlich nicht allein deshalb, weil der eigene Rechtsanwalt einen Fehler gemacht hat.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und § 90 BVerfGG gegen Akte der öffentlichen Gewalt.
Ein privater Rechtsanwalt ist grundsätzlich kein Träger öffentlicher Gewalt.
Fehler des eigenen Anwalts können allerdings mittelbar erheblich werden, beispielsweise wenn dadurch
- ein Rechtsmittel versäumt wird,
- der Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft wird oder
- verfassungsrechtlich erheblicher Vortrag nicht rechtzeitig in das fachgerichtliche Verfahren gelangt.
Ob und in welchem Umfang solche Fehler dem Mandanten zugerechnet werden, richtet sich nach dem jeweiligen Verfahrensrecht und den Umständen des Einzelfalls.
Beginnt ein Mandat für das Fachverfahren automatisch auch ein Mandat für die Verfassungsbeschwerde?
Nein.
Ein Auftrag zur Vertretung in einem Zivil-, Straf-, Verwaltungs-, Sozial- oder Finanzgerichtsverfahren umfasst nicht automatisch auch die anschließende Verfassungsbeschwerde.
Die Verfassungsbeschwerde ist ein eigenständiges verfassungsgerichtliches Verfahren mit eigenen
- Zulässigkeitsvoraussetzungen,
- Fristen,
- Begründungsanforderungen und
- verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstäben.
Soll nach Abschluss des Fachverfahrens eine Verfassungsbeschwerde geprüft oder erhoben werden, sollte deshalb ausdrücklich geklärt werden, ob hierfür ein neues beziehungsweise erweitertes Mandat übernommen wird.
Gerade wegen der grundsätzlich nur einmonatigen Frist für Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen ist eine eindeutige Klärung des Mandatsumfangs besonders wichtig.