Gebühren

Die Anwaltsvergütung hängt von vielerlei Faktoren ab.
Die Anwaltsvergütung hängt von vielerlei Faktoren ab.
(Letzte Aktualisierung: 20.10.2022)

Auch Anwälte verlangen natürlich Geld für Ihre Tätigkeit. Häufig führt die Gebührenberechnung zu gewissen Unstimmigkeiten zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt, insbesondere wenn der Prozess verloren geht oder die anwaltliche Tätigkeit einen eher geringen Umfang hatte.

Auf dieser Seite sollen daher einige häufige Fragen rund um die anwaltliche Gebührenberechnung beantwortet werden.

Ist ein erstes Beratungsgespräch beim Anwalt immer kostenlos?

Nein, auch die Erstberatung kostet Geld, gemäß § 34 Abs. 1 RVG jedoch – sofern ein höherer Betrag nicht ausdrücklich vereinbart wurde – maximal 190 Euro netto. Jedoch ist bei manchen Anwälten ein erstes Gespräch zur Aufnahme des Sachverhalts kostenlos. Sobald jedoch eine konkrete Beratung beginnt, beginnt in der Regel auch die Kostenpflicht.

Was regelt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)?

Das „Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte“, kurz Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), bestimmt die Höhe der Anwaltsgebühren. Allerdings können gemäß § 3a und 4 RVG auch höhere oder niedrigere Gebühren vereinbart werden. Auch ein Erfolgshonorar (§ 4a) ist zulässig.

Schließlich enthält das RVG noch eine lange Liste verschiedener anwaltlicher Tätigkeiten und der jeweils anfallenden Gebühr.

Muss der Anwalt über seine Gebühren aufklären?

Eine allgemeine Pflicht zur Aufklärung über anfallende Gebühren gibt es nicht. Allerdings entsteht in den meisten Fällen aus den Abrechnungsmodalitäten eine solche Hinweispflicht:

  • Wird nach dem Gegenstandswert abgerechnet, muss der Anwalt dies mitteilen (§ 49b Abs. 5 BRAO).
  • Wird eine Vergütungsvereinbarung geschlossen, einigen sich Anwalt und Mandant sowieso auf ein bestimmtes Honorar.
  • Im Arbeitsgerichtsprozess muss der Anwalt auf seine Kostentragungspflicht auch beim Sieg in erster Instanz hingewiesen werden.
  • Bestehen erkennbar falsche Vorstellungen beim Mandanten über die zu erwartende Kostenhöhe oder etwa über seinen Selbstbehalt bei einer Rechtsschutzversicherung, muss der Anwalt ebenfalls aufklären.
Setzt die Rechtsanwaltskammer die Anwaltsgebühren fest?

Grundsätzlich nicht, die Gebühren ergeben sich entweder

  • aus der Honorarvereinbarung zwischen Anwalts und Mandant oder
  • aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das der Staat beschlossen hat.

Die Rechtsanwaltskammer hat allerdings in bestimmten, seltenen Fällen bei der Gebührenbestimmung mitzureden:

  • In einem Rechtsstreit zwischen Anwalt und Mandant, die die Gebührenhöhe vereinbart haben, muss der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ein kostenloses Gutachten über die Angemessenheit der Vereinbarung erstatten (§ 3a Abs. 2 RVG).
  • Anwalt und Mandant können vereinbaren, dass der Kammervorstand die Vergütung nach billigem Ermessen festsetzt. Dies ergibt sich aus der Privatautonomie und wird von § 4 Abs. 3 Satz 1 RVG vorausgesetzt.
  • Auch bei Rahmengebühren, bei denen der Anwalt grundsätzlich innerhalb des vorgegebenen Rahmens nach billigem Ermessen die Gebühr festsetzen kann, muss im Streitfall die Kammer ein Gutachten erstatten (§ 14 Abs. 2 RVG).
Muss ich meinen Anwalt im Voraus bezahlen?

Grundsätzlich ist die Vergütung erst nach Abschluss der anwaltlichen Tätigkeit fällig. Das ist entweder das Ende des Mandats oder der Abschluss der gerichtlichen Instanz. (§ 8 Abs. 1 RVG)

Allerdings kann der Anwalt einen angemessenen Vorschuss verlangen, § 9 RVG. Hiervon machen die allermeisten Rechtsanwälte Gebrauch. Dies ist insofern auch angemessen, da die Tätigkeit nach und nach erfolgt und somit relativ früh bereits konkrete Leistungen des Anwalts erbracht wurden, z.B. Beratungsgespräche oder Schriftsätze an Gegner oder Gericht.

Wann ist die Anwaltsvergütung fällig?

Die Vergütung wird erst mit Rechnungsstellung fällig (§§ 23 BORA, 10 RVG). Zuvor kann der Anwalt allerdings einen Vorschuss verlangen (§ 9 RVG).

Darf der Anwalt einen Vorschuss verlangen?

Ja, dies ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ausdrücklich so vorgesehen. § 9 besagt:

Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.

Der Rechtsanwalt kann am Anfang seiner Tätigkeit grundsätzlich einen Vorschuss verlangen.
Der Rechtsanwalt kann am Anfang seiner Tätigkeit grundsätzlich einen Vorschuss verlangen.
Dabei bedeutet „Vorschuss“ nicht notwendigerweise nur eine Teilzahlung. Ein angemessener Vorschuss kann auch das gesamte Honorar sein. Allerdings muss der Anwalt zumindest kurz begründen, warum voraussichtlich Kosten in (mindestens) dieser Höhe anfallen werden.

Ob und inwieweit der Anwalt von seinem Recht auf einen Vorschuss Gebrauch macht, ist ihm überlassen. Bei größeren und/oder langwierigeren Aufträgen kann der Mandant aber normalerweise nicht erwarten, dass der Anwalt dauerhaft arbeitet, ohne sein Honorar zumindest teilweise vorgeschossen zu bekommen.

Sind Erfolgshonorare zulässig?

Ja, aber nur mit Einschränkungen.

§ 4a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) sieht vor, dass ein Erfolgshonorar nur zulässig ist, wenn sich der Mandant sonst die Inanspruchnahme des Anwalts nicht leisten könnte. Nur dann kann der Anwalt ganz oder teilweise auf seine Vergütung verzichten.

Im Gegenzug muss der Anwalt aber auch für den Erfolgsfall ein Sonderhonorar vereinbaren. Auf diese Weise soll ein Missbrauch der Regelung verhindert werden. Zudem „versichert“ sich der Anwalt auf diese Weise.

Muss ich meinen Anwalt auch bezahlen, wenn ich den Prozess verliere?

Ja, denn der Anwalt schuldet nur seine Leistung, nicht auch einen speziellen Erfolg. Der Anwalt kann nicht garantieren, dass ein Prozess gewonnen wird, denn dies hängt oftmals auch vom Verhalten des Mandanten ab.

Allerdings ist es möglich, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Dann bezahlt man – ausnahmsweise – nur, wenn man den Prozess gewinnt.

Ansonsten kann es auch sein, dass der Anwalt tatsächlich Fehler gemacht hat, die seinen Vergütungsanspruch mindern oder dem Mandanten einen Schadenersatzanspruch geben.

Wann wird ein Geschäft betrieben?

Das Betreiben eines Geschäfts für den Mandanten setzt voraus, dass der Anwalt nach außen erkennbar für diesen in Erscheinung tritt oder dies zumindest aufgrund des Vertrags tun soll.

Mit der Betreibung eines Geschäfts fällt die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 RVG-VV an.

Nicht ausreichend hierfür ist die Anfertigung von Briefentwürfen, die der Mandant dann selbst versenden soll.

Löst der bloße Entwurf eines Testament die Geschäftsgebühr aus?

Dies ist fraglich, es kann sowohl eine bloße Beratung als auch eine Geschäftserledigung vorliegen. Teilweise wird vertreten, dass die Geschäftsgebühr wegen Vorbemerkung 2.3. (3) zu VV 2300 RVG nur Verträge, nicht aber einseitige Verfügungen wie ein Testament erfasst.

Muss der Mandant beide Anwälte bezahlen, wenn er während des Verfahrens den Anwalt wechselt?

Ja, angefallene Gebühren für tatsächlich getätigte Handlungen müssen trotzdem bezahlt werden (§ 628 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zumindest die Geschäftsgebühr für das Betreiben der Angelegenheit fällt dann doppelt an. Die Gebühr des zweiten Anwalts ermäßigt sich insoweit auch nicht.

Hat der Anwalt einen Anspruch auf sein Honorar wenn er dieses selbst niedergelegt hat?

Die Mandatsniederlegung stellt eine Kündigung des Anwaltsvertrag dar. Als Kündigender hat er regelmäßig keinen Vergütungsanspruch, da seine Leistungen für den Mandanten wertlos sind, da dieser einen neuen Anwalt beauftragen muss, dessen Honorar in voller Höhe entsteht (§ 628 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Vergütungsanspruch besteht nur, wenn der Anwalt einen wichtigen Grund für die Kündigung hatte.

Was kann ich machen, wenn ich mit der Rechnung meines Anwalts unzufrieden bin?

Zunächst sollte ein Gespräch mit dem Anwalt erfolgen, möglicherweise haben Sie selbst oder der Anwalt irgendetwas übersehen. Ihr Anwalt kann Ihnen dann noch einmal erklären, wie er auf diesen Rechnungsbetrag gekommen ist.

Sollten die Preisvorstellungen tatsächlich auseinanderfallen, haben Sie die Möglichkeit, die örtliche Rechtsanwaltskammer um einen unverbindlichen Vermittlungsvorschlag zu bitten. Zudem gibt es noch die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft (§ 191f BRAO), die ebenfalls eine Überprüfung durchführen kann.

Die Anwaltsgebühren in der Verfassungsbeschwerde

Der Gebührenanspruch des Anwalts kann Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sein. Die bloße Höhe wird selten bis zum Bundesverfassungsgericht durchgekämpft werden. Aber soweit bspw. Tatbestände angenommen werden, die die Anwaltsvergütung komplett entfallen lassen, können diese auch grundrechtliche relevant sein.