Interessenkonflikte

Ein Rechtsanwalt darf in einer Sache immer nur eine Seite vertreten. Dies soll Interessenkonflikte vermeiden.
Ein Rechtsanwalt darf in einer Sache immer nur eine Seite vertreten. Dies soll Interessenkonflikte vermeiden.
(Letzte Aktualisierung: 08.06.2024)

Ein Anwalt genießt das Vertrauen seines Mandanten. Dieser muss sich darauf verlassen können, dass der Rechtsanwalt seine Interessen vertritt und ihm bei der Durchsetzung seiner Rechtsposition hilft. Dazu gehört auch, dass der Anwalt keine Motive haben darf, die dem Interesse des Mandanten zuwiderlaufen.

Man spricht hier von Interessenkonflikten. Diese muss der Anwalt von vornherein verhindern. Dafür gibt es genaue Regularien. Sobald trotzdem Interessenkonflikte entstehen, muss der Anwalt unverzüglich handeln, um den Mandanten zu schützen.

Darf ein Anwalt ein Darlehen vom eigenen Mandanten nehmen?

Nein, da durch die Abhängigkeit vom Darlehensgeber die berufliche Unabhängigkeit des Anwaltsgefährdet würde. Es handelt sich daher um eine unerlaubte Bindung gemäß § 43a Abs. 1 BRAO.

Wann liegt eine Interessenkollision vor?

Eine Interessenkollision ist dann gegeben, wenn der Anwalt widerstreitende Interessen vertreten müsste (§ 43a BRAO). Die ist natürlich dann der Fall, wenn die Parteien unmittelbar gegeneinander vorgehen, also sich als Kläger und Beklagte im Prozess wiederfinden – diese Konstellation macht aber kaum Probleme, denn sie ist einerseits sehr selten und auch leicht zu erkennen.

Schwieriger sind Grenzfälle bzw. versteckte Konflikte:

  • Vertretung verschiedener Parteien in verschiedenen Instanzen.
  • Mehrere Personen klagen gegen denselben Beklagten und werden von einem Anwalt gemeinsam vertreten. In der Zwangvollstreckung können die Ansprüche des einen Klägers die des anderen vereiteln.
  • Zwischen Hersteller und Verkäufer können Regressansprüche bestehen.
  • Vorherige Durchführung einer Mediation (Schlichtungsgespräch). Der Anwalt ist dann beiden Parteien verpflichtet und kann keine davon vertreten. Dies ist allerdings durchaus strittig und wird bei eingehender Belehrung vor allem in Ehesachen teilweise anders gesehen.
Wann darf der Anwalt ein Mandat nicht annehmen?

Ein Anwalt darf ein bestimmtes Mandant nicht annehmen, wenn eine Interessenkollision zu befürchten ist (§ 43a BRAO, § 3 BORA) oder der Anwalt bereits zuvor in amtlicher Tätigkeit, z.B. als Notar, Richter oder Insolvenzverwalter, mit der Sache befasst war (§ 45 BRAO).

Was muss der Anwalt beim ersten Gespräch/Telephonat fragen?

Eine der ersten Fragen vor Annahme des Mandats gilt dem Namen des Interessenten und Gegners. Nur so können möglichst von vornherein Interessenkonflikte abgeklärt und ausgeschlossen werden.

Darf ein Anwalt beim Entwurf eines Vertrags beide Seiten beraten?

Bei der Vertragsgestaltung muss darauf geachtet werden, dass nur eine allgemeine Beratung stattfindet, die niemanden bevorzugt.
Bei der Vertragsgestaltung muss darauf geachtet werden, dass nur eine allgemeine Beratung stattfindet, die niemanden bevorzugt.
Ja. Beim bloßen Entwurf eines Vertrags liegt noch kein Interessenkonflikt (§ 43a BRAO, § 3 BORA) vor, vielmehr haben hier noch beiden Parteien das gleiche Interesse, nämlich eine reibungslose Vertragsdurchführung.

Allerdings muss sich der Anwalt hier weitgehend zurückhalten, ähnlich wie ein Notar. Er darf zwar auf übliche Vertragsklauseln hinweisen, aber keinesfalls der einen Seite zu für diese besonders günstigen Formulierungen raten.

Darf ein Anwalt später eine Partei wegen Ansprüchen aus einem von ihm im Auftrag beider Parteien formulierten Vertrag vertreten?

Nein, da hier eine Interessenkollision (§ 43a BRAO, § 3 BORA) unvermeidlich ist. Der Anwalt war zunächst Berater beider Parteien, nun soll er einseitig nur von für eine davon auftreten. Hinzu kommt die Gefahr, dass der Anwalt nun Vorwissen aus den Vertragsverhandlungen zum Nachteil des vormaligen Mandanten und nunmehrigen Gegners verwendet.

Dürfen Anwälte in Bürogemeinschaft die gegnerischen Parteien vertreten?

Nein. Zwar sind diese Anwälte grundsätzlich vollständig voneinander geschäftlich getrennt. Aber auch dann besteht eine Interessenkollision, wie § 3 Abs. 2 BORA festlegt.

Was ist die Rechtsfolge einer Interessenkollision?

Berufsrechtlich muss der Anwalt alle Mandate sofort niederlegen, er kann sich also auch nicht etwa entscheiden, nur einen von beiden Mandanten weiter zu vertreten (§ 3 Abs. 4 BORA).

Zivilrechtlich sind die Anwaltsverträge nichtig, es entsteht also auch kein Vergütungsanspruch des Anwalts (§ 134 BGB).

Prozessual sind jedoch alle gerichtlichen Handlungen des Anwalts wirksam, der Mandant verliert den Prozess also nicht etwa nur deswegen, weil sein Anwalt ihn nicht hätte vertreten dürfen.

Strafrechtlich kann es sich um einen Parteiverrat gemäß § 356 StGB handeln. Allerdings ist hierfür Vorsatz notwendig, der normalerweise kaum vorliegen dürfte.