Anwalt und Gericht

(Letzte Aktualisierung: 11.09.2026)

Rechtsanwälte vertreten die Interessen ihrer Mandanten vor Gericht und schützen deren Verfahrensrechte.
Rechtsanwälte vertreten die Interessen ihrer Mandanten vor Gericht und schützen deren Verfahrensrechte.

Die Vertretung vor Gericht gehört zu den zentralen Aufgaben eines Rechtsanwalts. Er soll die Interessen seines Mandanten wirksam wahrnehmen, Anträge stellen, rechtlich argumentieren und darauf achten, dass dessen prozessuale Rechte gewahrt werden.

Dabei ist der Rechtsanwalt einerseits Interessenvertreter seines Mandanten. Andererseits bezeichnet ihn § 1 BRAO als unabhängiges Organ der Rechtspflege.

Das bedeutet nicht, dass der Anwalt gegenüber Mandant und Gericht „neutral“ sein müsste. Er darf und soll die Interessen seines Mandanten einseitig vertreten – allerdings innerhalb der Grenzen des Gesetzes und des anwaltlichen Berufsrechts.

Inhalt

Bei welchen Gerichten darf mich mein Anwalt vertreten?

Grundsätzlich können in Deutschland zugelassene Rechtsanwälte bundesweit vor Gerichten auftreten.

Die frühere örtliche Beschränkung durch sogenannte Singularzulassungen besteht in dieser Form nicht mehr.

Es gibt allerdings weiterhin wichtige gesetzliche Besonderheiten.

Besonders bekannt ist die Vertretung in Zivilsachen vor dem Bundesgerichtshof: Nach § 78 Abs. 1 ZPO müssen sich die Parteien dort grundsätzlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Vor Landgerichten und Oberlandesgerichten besteht in Zivilsachen ebenfalls grundsätzlich Anwaltszwang. Dort genügt aber grundsätzlich ein allgemein zugelassener Rechtsanwalt.

In anderen Gerichtsbarkeiten gelten jeweils eigene Prozessordnungen und Vertretungsregeln.

Darf jeder Rechtsanwalt eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht führen?

Grundsätzlich ja.

Für die Verfassungsbeschwerde besteht keine dem Zivilverfahren vor dem Bundesgerichtshof vergleichbare Beschränkung auf einen besonderen Kreis von BGH-Anwälten.

Ein Beschwerdeführer kann eine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich auch selbst erheben.

Wird ein Rechtsanwalt eingeschaltet, sollte allerdings berücksichtigt werden, dass das Verfassungsbeschwerdeverfahren besondere Anforderungen an

  • Rechtswegerschöpfung,
  • Subsidiarität,
  • Fristen,
  • Substantiierung und
  • die Darlegung einer spezifischen Grundrechtsverletzung

stellt.

Die Verfassungsbeschwerde ist deshalb keine bloße Fortsetzung des fachgerichtlichen Schriftsatzwechsels.

Muss der Anwalt Gerichtskosten für den Mandanten vorschießen?

Grundsätzlich nein.

Gerichts- und Verfahrenskosten, die der Mandant schuldet, muss der Rechtsanwalt nicht aus eigenen Mitteln vorstrecken.

Je nach Verfahren kann die Durchführung bestimmter gerichtlicher Maßnahmen davon abhängen, dass ein Gerichtskostenvorschuss gezahlt wird.

Der Anwalt muss den Mandanten deshalb rechtzeitig über kostenrechtlich und verfahrensrechtlich relevante Zahlungsanforderungen informieren, wenn andernfalls Nachteile drohen können.

Besonders bedeutsam kann dies beispielsweise bei einer Klage sein, wenn eine erforderliche Zustellung wegen eines nicht eingezahlten Vorschusses verzögert wird und dadurch Verjährungsfragen entstehen.

Warum unterschreibt der Anwalt heute nicht mehr jeden Schriftsatz handschriftlich?

Die frühere Vorstellung von einer unterschriebenen Papier-„Urschrift“ als Regelfall ist durch den elektronischen Rechtsverkehr weitgehend überholt.

Rechtsanwälte müssen vorbereitende Schriftsätze sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen in zahlreichen gerichtlichen Verfahren grundsätzlich elektronisch übermitteln.

Im Zivilprozess ergibt sich diese Nutzungspflicht insbesondere aus § 130d ZPO.

Ein elektronischer Schriftsatz kann nach den gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere

  • mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder
  • von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht

werden.

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist hierfür von zentraler Bedeutung.

Eine handschriftliche Unterschrift auf einem ausgedruckten Schriftsatz ist deshalb im elektronischen Rechtsverkehr nicht mehr der entscheidende Standard.

Müssen Rechtsanwälte Schriftsätze elektronisch bei Gericht einreichen?

Grundsätzlich ja, soweit die jeweilige Prozessordnung eine aktive Nutzungspflicht vorsieht.

Im Zivilprozess bestimmt § 130d ZPO, dass vorbereitende Schriftsätze und ihre Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen von Rechtsanwälten grundsätzlich als elektronisches Dokument übermittelt werden müssen.

Vergleichbare Regelungen bestehen auch in anderen Gerichtsbarkeiten.

Eine Ersatzeinreichung nach den allgemeinen Regeln ist grundsätzlich nur möglich, wenn die elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend unmöglich ist. Diese vorübergehende Unmöglichkeit muss nach den gesetzlichen Vorgaben glaubhaft gemacht werden.

Warum wurden Schriftsätze früher mehrfach beim Gericht eingereicht?

Im papiergebundenen Gerichtsverfahren mussten Schriftsätze häufig zusammen mit Abschriften für die anderen Verfahrensbeteiligten eingereicht werden.

Typischerweise bestanden beispielsweise

  • eine Ausfertigung für das Gericht und
  • weitere Abschriften für die Gegenseite beziehungsweise deren Prozessbevollmächtigten.

Diese Praxis hat durch den elektronischen Rechtsverkehr stark an Bedeutung verloren.

Rechtsanwälte reichen gerichtliche Schriftsätze heute grundsätzlich elektronisch über sichere Übermittlungswege wie das beA ein.
Gerichtliche Schriftsätze werden von Rechtsanwälten heute grundsätzlich elektronisch übermittelt.

Bei einer ordnungsgemäßen elektronischen Einreichung ist es regelmäßig nicht erforderlich, zusätzliche Papierabschriften für Gericht und Gegenseite einzureichen.

Das Gericht kann elektronische Dokumente seinerseits über die dafür vorgesehenen elektronischen Wege zustellen.

Was ist eine beglaubigte Abschrift?

Eine beglaubigte Abschrift bestätigt grundsätzlich, dass die Abschrift mit dem zugrunde liegenden Schriftstück übereinstimmt.

Im traditionellen Papierverfahren konnte ein Rechtsanwalt beispielsweise eine für die Zustellung bestimmte Abschrift mit einem Beglaubigungsvermerk versehen.

Durch den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Zustellung hat diese klassische Form im alltäglichen gerichtlichen Schriftverkehr erheblich an Bedeutung verloren.

Sie kann aber in einzelnen Verfahrenssituationen weiterhin relevant sein.

Was ist ein Verkehrsanwalt?

Ein sogenannter Verkehrsanwalt – im Vergütungsrecht häufig als Verkehrsanwalt beziehungsweise Korrespondenzanwalt bezeichnet – vermittelt den Kontakt zwischen dem Mandanten und einem anderen Rechtsanwalt, der das gerichtliche Verfahren führt.

Eine praktische Rolle kann dies beispielsweise spielen, wenn für ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ein dort zugelassener Rechtsanwalt eingeschaltet werden muss, der bisherige Anwalt den Mandanten aber weiterhin betreut und die Zusammenarbeit koordiniert.

Das Vergütungsverzeichnis zum RVG enthält hierfür in Nr. 3400 VV RVG eine besondere Gebühr.

Ob die Kosten eines Verkehrsanwalts von einem Gegner zu erstatten sind, ist eine davon zu unterscheidende Frage und hängt insbesondere davon ab, ob seine Einschaltung im konkreten Verfahren notwendig war.

Was macht ein BGH-Anwalt?

In Zivilsachen vor dem Bundesgerichtshof besteht eine besondere Anwaltschaft.

Nur Rechtsanwälte, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, können die Parteien dort in den von § 78 ZPO erfassten Verfahren vertreten.

Der BGH-Anwalt übernimmt dabei nicht lediglich die technische Einreichung eines bereits von einem anderen Rechtsanwalt verfassten Schriftsatzes.

Er trägt eine eigene anwaltliche Verantwortung für

  • Prüfung des Falls,
  • rechtliche Beurteilung,
  • Prozessstrategie und
  • die von ihm eingereichten Schriftsätze.
Unterliegt ein Rechtsanwalt der Sitzungspolizei des Gerichts?

Ja, allerdings mit Besonderheiten.

Die frühere Aussage, ein Rechtsanwalt unterliege überhaupt nicht der richterlichen Sitzungsaufsicht, ist falsch.

Nach § 176 GVG obliegt dem Vorsitzenden die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung. Diese Ordnungsbefugnis erfasst grundsätzlich auch das Verhalten der an der Verhandlung beteiligten Rechtsanwälte.

Ein Rechtsanwalt darf sich daher selbstverständlich nicht „so sehr daneben benehmen, wie er will“.

Allerdings unterscheidet das Gerichtsverfassungsgesetz bei einzelnen sitzungspolizeilichen Maßnahmen.

Insbesondere nennt § 178 GVG für Ordnungsgeld und Ordnungshaft wegen Ungebühr

  • Parteien,
  • Beschuldigte,
  • Zeugen,
  • Sachverständige und
  • bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen.

Rechtsanwälte als Prozessbevollmächtigte beziehungsweise Verteidiger werden in dieser Aufzählung nicht genannt.

Das bedeutet aber nicht, dass ihr Verhalten jeder gerichtlichen Reaktion entzogen wäre.

Wer kontrolliert das berufliche Verhalten eines Rechtsanwalts?

Rechtsanwälte unterliegen neben den verfahrensrechtlichen Befugnissen der Gerichte auch dem anwaltlichen Berufsrecht.

Die Rechtsanwaltskammern überwachen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben die Einhaltung berufsrechtlicher Pflichten.

Bei Pflichtverletzungen kommen je nach Schwere insbesondere berufsrechtliche Maßnahmen und anwaltsgerichtliche Verfahren in Betracht.

Davon unabhängig können rechtswidrige Handlungen eines Rechtsanwalts selbstverständlich auch

  • zivilrechtliche,
  • prozessuale oder
  • strafrechtliche

Folgen haben.

Ist der Anwalt ein „Organ der Rechtspflege“?

Ja.

§ 1 BRAO bezeichnet den Rechtsanwalt ausdrücklich als unabhängiges Organ der Rechtspflege.

Das darf allerdings nicht missverstanden werden.

Der Rechtsanwalt ist weder

  • Hilfsorgan des Gerichts noch
  • zur Neutralität zwischen seinem Mandanten und der Gegenseite verpflichtet.

Er ist vielmehr unabhängiger Interessenvertreter seines Mandanten und zugleich an Gesetz und Berufsrecht gebunden.

Darf der Anwalt in einem Prozess die Wahrheit verschweigen?

Das hängt wesentlich von der Verfahrensart und davon ab, was mit „verschweigen“ gemeint ist.

Ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich nicht verpflichtet, ungefragt sämtliche für seinen Mandanten ungünstigen Tatsachen vorzutragen.

Das gilt insbesondere dort, wo sein Mandant selbst nicht verpflichtet ist, sich zu belasten.

Davon zu unterscheiden ist jedoch die bewusste Behauptung falscher Tatsachen.

Ein Anwalt darf das Gericht nicht bewusst durch unwahren Tatsachenvortrag täuschen.

Im Zivilprozess ist zusätzlich § 138 ZPO zu beachten. Danach haben die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

Die einfache Formel

„Das bloße Nichtsagen der Wahrheit ist keine Lüge.“

ist deshalb für die prozessuale Tätigkeit eines Rechtsanwalts zu pauschal.

Darf ein Rechtsanwalt bewusst etwas Falsches behaupten, wenn der Mandant es verlangt?

Nein.

Die Pflicht zur Interessenvertretung berechtigt einen Anwalt nicht dazu, bewusst unwahre Tatsachen als wahr vorzutragen.

Das gilt auch dann, wenn der Mandant dies ausdrücklich verlangt.

Der Anwalt darf dagegen

  • Rechtsauffassungen zugunsten seines Mandanten vertreten,
  • Beweise kritisch würdigen,
  • den gegnerischen Vortrag bestreiten, soweit dies prozessual zulässig ist, und
  • auf bestehende Beweisprobleme hinweisen.

Die Grenze verläuft zwischen zulässiger einseitiger Interessenvertretung und bewusster Täuschung des Gerichts.

Welche Besonderheiten gelten für Strafverteidiger?

Im Strafverfahren gilt der Grundsatz, dass sich ein Beschuldigter nicht selbst belasten muss.

Er darf schweigen.

Auch der Verteidiger muss deshalb nicht aktiv an der Überführung seines Mandanten mitwirken.

Der Strafverteidiger darf insbesondere

  • auf Beweislücken hinweisen,
  • die Zuverlässigkeit von Zeugen angreifen,
  • alternative Geschehensabläufe als mögliche Zweifel aufzeigen und
  • auf Freispruch plädieren, wenn die Tat nicht mit der erforderlichen Sicherheit bewiesen ist.

Auch ein Strafverteidiger darf aber nicht wissentlich falsche Tatsachen als wahr behaupten oder Beweismittel manipulieren.

Darf der Verteidiger seinem Mandanten den Inhalt der Ermittlungsakte mitteilen?

Grundsätzlich dient die Akteneinsicht gerade der wirksamen Verteidigung und damit auch der Besprechung des Akteninhalts mit dem Mandanten.

Nach § 147 StPO besitzt der Verteidiger ein eigenes Akteneinsichtsrecht.

Dabei sind allerdings

  • gesetzliche Beschränkungen der Akteneinsicht,
  • schutzwürdige Interessen Dritter,
  • datenschutzrechtliche Anforderungen und
  • die Zweckbindung überlassener Akten und Dokumente

zu beachten.

Nach § 32f StPO dürfen im Rahmen der Akteneinsicht erlangte Akten und personenbezogene Daten insbesondere nicht beliebig öffentlich verbreitet oder zu verfahrensfremden Zwecken weitergegeben werden.

Darf der Anwalt seinem Mandanten von einem noch nicht vollzogenen Haftbefehl berichten?

Hier verbietet sich eine pauschale Antwort.

Hat ein Verteidiger rechtmäßig Akteneinsicht erhalten und erfährt daraus von einem Haftbefehl, ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Kommunikation zwischen Verteidiger und Beschuldigtem grundsätzlich Teil einer wirksamen Verteidigung ist.

Andererseits kann die Staatsanwaltschaft nach § 147 Abs. 2 StPO Akteneinsicht in noch laufenden Ermittlungen teilweise versagen, soweit sonst der Untersuchungszweck gefährdet werden kann.

Ob und in welcher Form eine Information an den Mandanten zulässig ist, kann deshalb von

  • der Art der Akteneinsichtsgewährung,
  • etwaigen gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Beschränkungen,
  • der konkreten Verfahrenssituation und
  • dem Verhalten des Verteidigers

abhängen.

Eine allgemeine Regel, wonach jeder nicht vollzogene Haftbefehl aus der Akte ohne jede Einschränkung weitergegeben werden dürfe, wäre zu weitgehend.

Darf das Gericht einem Anwalt das Wort entziehen?

Ein Rechtsanwalt besitzt kein unbegrenztes Recht, jederzeit und in beliebigem Umfang zu sprechen.

Der Vorsitzende leitet die Verhandlung und ist für ihren geordneten Ablauf verantwortlich.

Prozessordnungen enthalten außerdem Vorschriften darüber,

  • wann Beteiligte oder Bevollmächtigte anzuhören sind,
  • wann Anträge gestellt werden können und
  • wie die mündliche Verhandlung geleitet wird.

Eine gerichtliche Beschränkung anwaltlichen Vortrags darf allerdings nicht dazu führen, dass dem Mandanten in verfassungsrechtlich erheblicher Weise die Möglichkeit genommen wird, seinen Standpunkt wirksam in das Verfahren einzubringen.

Anwaltliche Prozesstätigkeit und Verfassungsbeschwerde

Kann das Verhalten des eigenen Anwalts für eine Verfassungsbeschwerde wichtig werden?

Ja.

Für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde kann entscheidend sein, was im fachgerichtlichen Verfahren tatsächlich vorgetragen und welche Rechtsbehelfe ergriffen wurden.

Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt grundsätzlich, bereits vor den Fachgerichten alle zumutbaren Möglichkeiten zu nutzen, um eine behauptete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen.

Versäumt ein Rechtsanwalt beispielsweise einen erforderlichen fachgerichtlichen Rechtsbehelf oder bringt er ein verfassungsrechtlich wesentliches Problem trotz bestehender Möglichkeit nicht hinreichend in das Verfahren ein, kann dies Auswirkungen auf die spätere Verfassungsbeschwerde haben.

Werden Fehler des eigenen Rechtsanwalts dem Mandanten zugerechnet?

Häufig ja, aber nicht mit einer einzigen Regel für sämtliche Konstellationen.

Das Bundesverfassungsgericht korrigiert grundsätzlich nicht allein deshalb ein fachgerichtliches Verfahren, weil der eigene Rechtsanwalt einen Fehler gemacht hat.

Bei der Prüfung von Rechtswegerschöpfung, Subsidiarität oder Fristversäumnissen können anwaltliche Fehler deshalb zulasten des Beschwerdeführers wirken.

Welche Zurechnung gilt, hängt jedoch von

  • dem betroffenen Verfahrensrecht,
  • der Art des anwaltlichen Fehlers und
  • der konkret geltend gemachten Grundrechtsverletzung

ab.

Die pauschale Aussage, jeder anwaltliche Fehler werde ausnahmslos behandelt, als hätte ihn der Mandant persönlich begangen, ist zu weit.

Kann eine Behinderung des Rechtsanwalts durch das Gericht Grundrechte des Mandanten verletzen?

Ja.

Ein Rechtsanwalt nimmt im gerichtlichen Verfahren die Verfahrensrechte seines Mandanten wahr.

Wird ihm beispielsweise in entscheidungserheblicher Weise

  • notwendiger Vortrag abgeschnitten,
  • die Stellung eines erheblichen Antrags unmöglich gemacht,
  • die Äußerung zu entscheidungserheblichen Gesichtspunkten verweigert oder
  • eine gesetzlich gewährleistete Beteiligungsmöglichkeit entzogen,

kann dies zugleich Rechte des Mandanten berühren.

Besonders relevant können dabei sein:

  • Art. 103 Abs. 1 GG – rechtliches Gehör,
  • Art. 19 Abs. 4 GG – effektiver Rechtsschutz in öffentlich-rechtlichen Verfahren,
  • Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG – gesetzlicher Richter und
  • rechtsstaatliche Anforderungen an ein faires Verfahren.
Ist jede Zurückweisung eines anwaltlichen Antrags eine Grundrechtsverletzung?

Nein.

Gerichte dürfen Anträge insbesondere ablehnen, wenn die jeweilige Prozessordnung dies zulässt.

Eine Grundrechtsverletzung folgt nicht schon daraus, dass

  • ein Beweisantrag abgelehnt,
  • ein Schriftsatz nicht in der gewünschten Weise berücksichtigt oder
  • eine Rechtsauffassung des Anwalts zurückgewiesen

wird.

Verfassungsrechtlich entscheidend ist vielmehr, ob die gerichtliche Vorgehensweise die einschlägigen Verfahrensgrundrechte verletzt.

Wann kann das Übergehen anwaltlichen Vortrags Art. 103 Abs. 1 GG verletzen?

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.

Das Gericht muss allerdings nicht

  • jedem Argument folgen,
  • jeden einzelnen Satz ausdrücklich im Urteil erwähnen oder
  • die Rechtsauffassung des Rechtsanwalts übernehmen.

Eine Gehörsverletzung kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn besondere Umstände deutlich darauf schließen lassen, dass entscheidungserheblicher Vortrag überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen wurde.

Muss vor einer Verfassungsbeschwerde wegen einer Gehörsverletzung eine Anhörungsrüge erhoben werden?

Das muss regelmäßig geprüft werden.

Behauptet der Beschwerdeführer, ein Fachgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, kann vor der Verfassungsbeschwerde eine fachgerichtliche Anhörungsrüge erforderlich sein.

Die konkrete Rechtsgrundlage hängt von der jeweiligen Gerichtsbarkeit ab.

Wird eine erforderliche Anhörungsrüge nicht erhoben, kann dies zur Unzulässigkeit einer späteren Verfassungsbeschwerde führen.

Kann ein Anwalt selbst Verfassungsbeschwerde erheben, weil das Gericht ihn schlecht behandelt hat?

Nicht jede gerichtliche Maßnahme gegenüber einem Rechtsanwalt verletzt eigene Grundrechte des Anwalts.

Häufig betreffen Einschränkungen anwaltlicher Prozesstätigkeit in erster Linie die Rechtsposition des vertretenen Mandanten.

Eine eigene Verfassungsbeschwerde des Rechtsanwalts setzt voraus, dass er selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem eigenen Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht betroffen ist.

Das kann bei bestimmten unmittelbar gegen den Anwalt gerichteten gerichtlichen oder berufsrechtlichen Maßnahmen der Fall sein.

Ist das Bundesverfassungsgericht eine Beschwerdeinstanz für anwaltliche Prozessführung?

Nein.

Das Bundesverfassungsgericht bewertet nicht allgemein, ob

  • ein Anwalt besonders überzeugend argumentiert hat,
  • eine andere Prozessstrategie erfolgversprechender gewesen wäre oder
  • ein Gericht einem Anwalt mehr Redezeit hätte einräumen sollen.

Eine Verfassungsbeschwerde setzt eine spezifische Verletzung von Verfassungsrecht voraus.

Der verfassungsrechtliche Schwerpunkt liegt deshalb nicht auf einer allgemeinen Qualitätskontrolle anwaltlicher Arbeit, sondern auf der Frage, ob staatliches Handeln Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte verletzt hat.