(Letzte Aktualisierung: 11.09.2026)

Die Tätigkeit von Rechtsanwälten ist umfassend gesetzlich und berufsrechtlich geregelt.
Diese Regeln sollen insbesondere
- die anwaltliche Unabhängigkeit sichern,
- Mandanten und ihre vertraulichen Informationen schützen,
- Interessenkonflikte vermeiden,
- eine zuverlässige Mandatsbearbeitung gewährleisten und
- das Vertrauen in eine unabhängige Rechtspflege erhalten.
Zentrale Rechtsquellen sind vor allem die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und die Berufsordnung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (BORA).
Daneben spielen insbesondere das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, die Fachanwältin- und Fachanwaltsordnung, das Rechtsdienstleistungsgesetz sowie die jeweiligen Prozessordnungen eine wichtige Rolle.
Inhalt
Was ist die Rechtsanwaltskammer?
Die Rechtsanwaltskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und Teil der anwaltlichen Selbstverwaltung.
Grundsätzlich wird für den Bezirk eines Oberlandesgerichts eine Rechtsanwaltskammer gebildet.
Zu ihren Mitgliedern gehören nach § 60 BRAO insbesondere die von ihr zugelassenen oder aufgenommenen Rechtsanwälte sowie zugelassene Berufsausübungsgesellschaften.
Zu den Aufgaben der Kammer gehören unter anderem
- Zulassung zur Rechtsanwaltschaft,
- Führung des Rechtsanwaltsverzeichnisses,
- Berufsaufsicht,
- Beratung ihrer Mitglieder,
- Vermittlung bei Streitigkeiten und
- Mitwirkung an der anwaltlichen Selbstverwaltung.
Ist die Rechtsanwaltskammer eine staatliche Behörde?
Die Rechtsanwaltskammer ist keine gewöhnliche staatliche Verwaltungsbehörde, sondern eine gesetzlich errichtete Selbstverwaltungskörperschaft der Anwaltschaft.
Sie nimmt allerdings öffentliche Aufgaben wahr und handelt dabei hoheitlich.
Entscheidungen über beispielsweise
- Zulassung,
- Widerruf der Zulassung,
- Fachanwaltsbezeichnungen oder
- bestimmte berufsrechtliche Maßnahmen
sind deshalb staatlicher beziehungsweise öffentlich-rechtlicher Kontrolle nicht entzogen.
Gegen belastende Entscheidungen besteht der gesetzlich vorgesehene fachgerichtliche Rechtsschutz.
Was regelt die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)?
Die BRAO ist das zentrale Bundesgesetz für den anwaltlichen Beruf.
Sie regelt insbesondere
- Zugang und Zulassung zur Rechtsanwaltschaft,
- Rechtsstellung des Rechtsanwalts,
- Kanzleipflichten,
- anwaltliche Grundpflichten,
- Syndikusrechtsanwälte,
- Berufshaftpflichtversicherung,
- Berufsausübungsgesellschaften,
- Bürogemeinschaften,
- Rechtsanwaltskammern sowie
- anwaltsgerichtliche Verfahren.
Die BRAO enthält damit wesentlich mehr als nur Regeln über die erstmalige Zulassung.
Was regelt die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)?
Die BORA konkretisiert auf Grundlage der gesetzlichen Satzungsermächtigung bestimmte anwaltliche Berufspflichten.
Sie enthält unter anderem Vorschriften über
- Werbung,
- Mandatsbearbeitung und Information des Mandanten,
- Interessenkollisionen,
- Zustellungen,
- Mandatswechsel,
- Akteneinsicht,
- Gebühren- und Abrechnungsverhalten sowie
- berufliche Zusammenarbeit.
Die BORA ist kein vom Bundestag beschlossenes Gesetz.
Sie wird von der bei der Bundesrechtsanwaltskammer eingerichteten Satzungsversammlung als berufsrechtliche Satzung beschlossen. Die Beschlüsse unterliegen dem gesetzlich vorgesehenen Prüfungs- und Veröffentlichungsverfahren.
Was ist der Unterschied zwischen BRAO und BORA?
Die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ist ein Bundesgesetz.
Die BORA ist dagegen eine berufsrechtliche Satzung.
Vereinfacht gesagt:
- Die BRAO enthält den gesetzlichen Rahmen des Anwaltsberufs.
- Die BORA konkretisiert bestimmte Berufspflichten innerhalb dieses Rahmens.
Eine Regel der BORA darf sich deshalb nur innerhalb der gesetzlichen Satzungsermächtigung bewegen.
Welche weiteren Rechtsnormen sind für Rechtsanwälte besonders wichtig?
Zu den wichtigsten Regelwerken gehören insbesondere:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Berufsordnung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (BORA)
- Fachanwältin- und Fachanwaltsordnung (FAO)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
- Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV)
- Geldwäschegesetz (GwG), soweit dessen Pflichten auf die konkrete anwaltliche Tätigkeit Anwendung finden.
Für das Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant gelten außerdem insbesondere die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Der Anwaltsvertrag ist regelmäßig als entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichen Elementen einzuordnen.
Wo sind die wichtigsten Berufspflichten des Rechtsanwalts geregelt?
Zentrale Grundpflichten finden sich insbesondere in §§ 43 und 43a BRAO.
Dazu gehören unter anderem:
- gewissenhafte Berufsausübung,
- Wahrung der beruflichen Unabhängigkeit,
- Verschwiegenheit,
- Verbot unsachlichen Verhaltens,
- Verbot widerstreitender Interessen,
- sorgfältiger Umgang mit anvertrauten Vermögenswerten sowie
- Fortbildungspflicht.
Daneben bestehen zahlreiche weitere Pflichten in der BRAO und BORA.
Was bedeutet anwaltliche Unabhängigkeit?
Nach § 43a Abs. 1 BRAO darf ein Rechtsanwalt keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.
Er soll seine rechtliche Beurteilung und Interessenvertretung deshalb nicht von sachfremden Einflüssen abhängig machen.
Die Unabhängigkeit kann beispielsweise berührt sein durch
- unangemessenen wirtschaftlichen Druck,
- unzulässige Weisungen,
- persönliche Interessenkonflikte oder
- gesellschaftsrechtliche Einflussmöglichkeiten Außenstehender.
Auch bei angestellten Rechtsanwälten und Syndikusrechtsanwälten bestehen deshalb besondere Regeln zur fachlichen Unabhängigkeit.
Was bedeutet die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht?
Nach § 43a Abs. 2 BRAO muss ein Rechtsanwalt grundsätzlich über alles schweigen, was ihm in Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist.
Ausgenommen sind insbesondere Tatsachen, die
- offenkundig sind oder
- ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Die Verschwiegenheitspflicht wird durch weitere Vorschriften abgesichert, beispielsweise
- § 203 StGB,
- anwaltliche Zeugnisverweigerungsrechte und
- besondere Regeln über Ermittlungsmaßnahmen.
Auch Kanzleimitarbeiter müssen entsprechend zur Verschwiegenheit verpflichtet werden.
Wer lässt Rechtsanwälte zu?
Über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entscheidet heute die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer.
Die Voraussetzungen ergeben sich insbesondere aus §§ 4 ff. BRAO.
Die Rechtsanwaltskammer prüft insbesondere,
- ob die gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllt sind und
- ob ein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt.
Die Zulassungsentscheidung ist eine öffentlich-rechtliche Entscheidung und kann nach Maßgabe der BRAO gerichtlich überprüft werden.
Bedeutet anwaltliche Selbstverwaltung, dass der Staat keinen Einfluss auf die Zulassung hat?
Nein.
Die Entscheidung wird zwar von der Rechtsanwaltskammer als Selbstverwaltungskörperschaft getroffen.
Die Voraussetzungen der Zulassung sind aber gesetzlich durch die BRAO vorgegeben.
Außerdem unterliegen die Entscheidungen der Rechtsanwaltskammern gerichtlicher Kontrolle.
Die anwaltliche Selbstverwaltung bedeutet deshalb nicht, dass die Zulassung außerhalb staatlich gesetzten Rechts stattfindet.
Gibt es eine spezielle staatliche Anwaltsprüfung?
Für den Regelfall gibt es keine zusätzliche „Anwaltsprüfung“ nach den juristischen Staatsprüfungen.
Der klassische Zugang zur Rechtsanwaltschaft setzt nach § 4 BRAO insbesondere die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz voraus.
Diese wird grundsätzlich durch
- rechtswissenschaftliches Studium,
- erste Prüfung,
- juristischen Vorbereitungsdienst und
- zweite juristische Staatsprüfung
erworben.
Daneben bestehen insbesondere europarechtlich geprägte Zugangsmöglichkeiten für bestimmte ausländische Rechtsanwälte.
Fachanwaltslehrgänge sind keine Voraussetzung für die allgemeine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.
Darf jeder Rechtsanwalt grundsätzlich auf jedem Rechtsgebiet tätig werden?
Grundsätzlich ja.
Eine Zulassung als Rechtsanwalt ist nicht auf einzelne Fachgebiete wie
- Familienrecht,
- Strafrecht,
- Verwaltungsrecht oder
- Verfassungsrecht
beschränkt.
Davon zu unterscheiden sind besondere Vertretungsregeln vor einzelnen Gerichten, insbesondere die besondere Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof in Zivilsachen.
Außerdem muss ein Rechtsanwalt selbstverständlich über die für ein konkret übernommenes Mandat erforderlichen Kenntnisse verfügen oder sich diese verschaffen.
Was ist eine Fachanwaltschaft?
Eine Fachanwaltsbezeichnung dokumentiert besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf einem bestimmten Rechtsgebiet.
Sie beschränkt aber nicht die allgemeine Berufsbefugnis anderer Rechtsanwälte.
Ein Rechtsanwalt ohne Fachanwaltstitel darf daher grundsätzlich ebenfalls auf dem betreffenden Gebiet beraten und vertreten.
Umgekehrt bedeutet eine Fachanwaltschaft nicht, dass der Fachanwalt ausschließlich in diesem Rechtsgebiet arbeiten dürfte.
Gibt es einen Fachanwalt für Verfassungsrecht?
Nein.
Die Fachanwältin- und Fachanwaltsordnung sieht derzeit keine Fachanwaltsbezeichnung für Verfassungsrecht vor.
Eine Spezialisierung auf
- Grundrechte,
- Verfassungsbeschwerden oder
- Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
ist dennoch möglich.
Sie muss dann über die tatsächliche Tätigkeit und Erfahrung des Rechtsanwalts und nicht über einen Fachanwaltstitel beurteilt werden.
Seit wann gibt es Rechtsanwälte?
Rechtsberatung und Prozessvertretung gab es bereits in der Antike.
Die heutigen deutschen Rechtsanwälte als gesetzlich geregelter freier Beruf sind jedoch Ergebnis einer langen historischen Entwicklung.
Im Mittelalter traten unter anderem sogenannte Fürsprecher als Prozessvertreter auf.
Die moderne deutsche Rechtsanwaltschaft entwickelte sich insbesondere im 19. Jahrhundert und wurde durch die Rechtsanwaltsordnung von 1878 reichsweit neu geordnet.
Die heutige Bundesrechtsanwaltsordnung stammt ursprünglich aus dem Jahr 1959 und wurde seitdem vielfach grundlegend geändert.
Seit wann können Frauen in Deutschland Rechtsanwältinnen werden?
Frauen erhielten erst im 20. Jahrhundert uneingeschränkten Zugang zu den klassischen juristischen Berufen.
Die erste deutsche Rechtsanwältin war Maria Otto, die 1922 in München zur Rechtsanwaltschaft zugelassen wurde.
Der Frauenanteil in Studium, Justiz und Anwaltschaft ist seitdem erheblich gestiegen.
Eine aktuelle Prozentangabe sollte allerdings zwischen Jurastudium, Referendariat, Richterschaft, Staatsanwaltschaft und Rechtsanwaltschaft unterscheiden.
Bei wem kann ich mich über einen Rechtsanwalt beschweren?
Eine berufsrechtliche Beschwerde kann grundsätzlich bei der für den Rechtsanwalt zuständigen Rechtsanwaltskammer eingereicht werden.
Die Kammer prüft dabei berufsrechtliche Pflichtverletzungen.
Eine Beschwerde ist jedoch kein Rechtsmittel gegen
- ein verlorenes Gerichtsverfahren,
- eine ungünstige gerichtliche Entscheidung oder
- jede Meinungsverschiedenheit über die anwaltliche Strategie.
Schadensersatz- oder Gebührenansprüche werden ebenfalls nicht allein durch eine berufsrechtliche Beschwerde entschieden.
Hierfür können andere Verfahren erforderlich sein.
Welche Maßnahmen kann die Rechtsanwaltskammer bei Berufspflichtverletzungen ergreifen?
Bei bestimmten schuldhaften Berufspflichtverletzungen kann der Vorstand der Rechtsanwaltskammer beispielsweise eine Rüge erteilen.
Bei schwerwiegenderen Vorwürfen kommen anwaltsgerichtliche Verfahren in Betracht.
Daneben können je nach Sachverhalt
- zivilrechtliche Haftung,
- strafrechtliche Folgen oder
- Zulassungsmaßnahmen
relevant sein.
Nicht jede Beschwerde führt daher zu derselben Art von Verfahren.
Was ist eine anwaltliche Vertretung nach § 53 BRAO?
Ein Rechtsanwalt muss nach § 53 BRAO für eine Vertretung sorgen, wenn er
- länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder
- sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will.
Die Vertretung soll grundsätzlich einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden.
Unter gesetzlichen Voraussetzungen können auch andere Personen bestellt werden, beispielsweise Personen mit Befähigung zum Richteramt.
Die frühere pauschale Aussage, schon jede mehr als einwöchige Abwesenheit von der Kanzlei verlange zwingend einen „allgemeinen Vertreter“, ist damit zu ungenau.
Wer bestellt die anwaltliche Vertretung?
Soll ein anderer Rechtsanwalt die Vertretung übernehmen, soll der Rechtsanwalt ihn grundsätzlich selbst bestellen.
Soll eine andere hierzu gesetzlich geeignete Person tätig werden oder findet der Rechtsanwalt keine Vertretung, kann die Rechtsanwaltskammer auf Antrag die Vertretung bestellen.
Hat der Rechtsanwalt trotz bestehender Pflicht keine Vertretung organisiert, soll die Kammer unter den Voraussetzungen des § 53 BRAO grundsätzlich von Amts wegen tätig werden.
Wie dürfen berufsrechtliche Beanstandungen gegenüber anderen Anwälten erfolgen?
§ 25 BORA enthält besondere Vorgaben für Beanstandungen gegenüber Kollegen.
Will ein Rechtsanwalt einen anderen Rechtsanwalt darauf hinweisen, dass dieser gegen Berufspflichten verstoßen habe, muss dies grundsätzlich vertraulich geschehen.
Eine andere Form kann zulässig sein, wenn
- Interessen des Mandanten oder
- eigene berechtigte Interessen
eine andere Reaktion erfordern.
Daraus folgt jedoch keine starre Regel, wonach jede Beanstandung zwingend per Brief mit dem Aufdruck „persönlich/vertraulich“ versandt werden müsste.
Wie funktioniert die Altersversorgung von Rechtsanwälten?
Viele Rechtsanwälte sind aufgrund landesrechtlicher Regelungen Pflichtmitglieder eines berufsständischen Versorgungswerks.
Das bedeutet jedoch nicht pauschal, dass Rechtsanwälte niemals der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen.
Bei abhängig beschäftigten Rechtsanwälten und insbesondere Syndikusrechtsanwälten kann grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen.
Unter den Voraussetzungen des § 6 SGB VI kann eine Befreiung zugunsten eines berufsständischen Versorgungswerks möglich sein.
Die rentenversicherungsrechtliche Situation muss deshalb nach der konkreten Beschäftigungsform beurteilt werden.
Was ist ein Syndikusrechtsanwalt?
Ein Syndikusrechtsanwalt ist nach § 46 BRAO ein Rechtsanwalt, der im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber anwaltlich tätig ist.
Die Tätigkeit muss durch fachlich unabhängige und eigenverantwortliche anwaltliche Aufgaben geprägt sein.
Dazu gehören insbesondere
- Prüfung von Rechtsfragen,
- Erteilung von Rechtsrat,
- Gestaltung von Rechtsverhältnissen beziehungsweise Verwirklichung von Rechten und
- Befugnis zum verantwortlichen Auftreten nach außen.
Der Syndikusrechtsanwalt benötigt hierfür eine besondere Zulassung nach § 46a BRAO.
Darf ein Syndikusrechtsanwalt beliebige Mandanten beraten?
Nein.
Die anwaltliche Befugnis des Syndikusrechtsanwalts ist grundsätzlich auf die Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers beschränkt.
§ 46 BRAO zählt bestimmte weitere Fälle auf, die als Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers behandelt werden.
Der Syndikusrechtsanwalt ist damit nicht einfach ein angestellter Rechtsanwalt, der nebenbei beliebige externe Mandate für die Öffentlichkeit übernimmt.
Eine daneben bestehende selbständige anwaltliche Tätigkeit erfordert eine entsprechende gesonderte Zulassung und Organisation.
Wann liegt Werbung um ein Mandat im Einzelfall vor?
§ 43b BRAO erlaubt anwaltliche Werbung nur, soweit sie
- über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und
- nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.
Ob eine Werbung unzulässig auf ein konkretes Mandat zielt, hängt nicht allein davon ab, ob eine Person individuell angeschrieben wird.
Entscheidend sind insbesondere
- Anlass der Ansprache,
- Inhalt,
- Form,
- Kenntnis eines konkreten Beratungsbedarfs und
- die Gefahr einer unangemessenen Beeinflussung.
Die berufsrechtliche Zulässigkeit gezielter Werbung muss deshalb anhand des konkreten Einzelfalls beurteilt werden.
Darf ein Rechtsanwalt überhaupt Werbung machen?
Ja.
Anwaltliche Werbung ist nicht generell verboten.
§ 43b BRAO erlaubt sachliche Information über die berufliche Tätigkeit.
Unzulässig können insbesondere irreführende, unsachliche oder auf unzulässige Weise auf ein konkretes Einzelmandat gerichtete Werbemaßnahmen sein.
Rechtsanwälte dürfen beispielsweise grundsätzlich über
- Tätigkeitsgebiete,
- Qualifikationen,
- Fachanwaltsbezeichnungen,
- Publikationen und
- besondere berufliche Erfahrungen
informieren, wenn dies den berufsrechtlichen Anforderungen entspricht.
Darf ein Anwalt mit Erfolgsquoten oder Superlativen werben?
Das ist jedenfalls besonders sorgfältig zu prüfen.
Werbeaussagen dürfen insbesondere nicht irreführend sein.
Behauptungen wie
- „bester Anwalt“,
- „garantierter Erfolg“ oder
- nicht nachvollziehbare Erfolgsquoten
können berufsrechtlich und wettbewerbsrechtlich problematisch sein.
Eine seriöse Spezialisierungsangabe sollte deshalb tatsächliche Erfahrung beschreiben und keine Erfolgsgarantie suggerieren.
Wann kann ein Rechtsanwalt wegen Vermögensverfalls seine Zulassung verlieren?
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung grundsätzlich zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist.
Ein Vermögensverfall wird insbesondere vermutet, wenn
- ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet ist oder
- er in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.
Der Widerruf unterbleibt jedoch, wenn dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
Darf ein Anwalt trotz Vermögensverfalls weiter als Rechtsanwalt arbeiten?
Das ist ausnahmsweise möglich.
§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO enthält ausdrücklich die Ausnahme, dass die Zulassung nicht zu widerrufen ist, wenn trotz Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
An diese Ausnahme werden hohe Anforderungen gestellt.
Eine Gefährdung kann unter besonderen Umständen beispielsweise ausgeschlossen sein, wenn durch die konkrete berufliche Organisation zuverlässig verhindert wird, dass der Rechtsanwalt Zugriff auf
- Mandantengelder,
- Fremdgelder oder
- sonstige gefährdete Vermögenswerte
erhält.
Eine bloße Anstellung genügt hierfür jedoch nicht automatisch. Maßgeblich sind die konkreten Sicherungsmaßnahmen und die tatsächliche Tätigkeit.
Was ist das besondere elektronische Anwaltspostfach?
Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist ein zentraler Bestandteil des elektronischen Rechtsverkehrs.
Nach § 31a BRAO richtet die Bundesrechtsanwaltskammer für jede entsprechend im Gesamtverzeichnis eingetragene natürliche Person ein beA empfangsbereit ein.
Das beA ermöglicht insbesondere
- sichere elektronische Kommunikation,
- Empfang gerichtlicher Dokumente und
- elektronische Einreichung von Schriftsätzen.
Auch für zugelassene Berufsausübungsgesellschaften können besondere elektronische Anwaltspostfächer bestehen.
Müssen Rechtsanwälte das beA benutzen?
Ja, soweit die gesetzlichen Nutzungspflichten eingreifen.
Die BRAO verpflichtet Rechtsanwälte insbesondere dazu, die für den Empfang erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten und Zustellungen beziehungsweise den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis nehmen zu können.
Daneben besteht seit 2022 in den großen Gerichtsbarkeiten grundsätzlich eine aktive elektronische Einreichungspflicht für Rechtsanwälte.
Im Zivilprozess ergibt sie sich beispielsweise aus § 130d ZPO.
Entsprechende Vorschriften bestehen unter anderem auch für
- Verwaltungsgerichte,
- Sozialgerichte,
- Finanzgerichte und
- Arbeitsgerichte.
Ist jeder über das beA versandte Schriftsatz automatisch formwirksam?
Nein.
Auch bei elektronischer Übermittlung müssen die jeweiligen Formvorschriften eingehalten werden.
Im Zivilprozess bestimmt § 130a ZPO insbesondere, dass ein elektronisches Dokument grundsätzlich
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht
werden muss.
Das beA kann einen solchen sicheren Übermittlungsweg bereitstellen.
Entscheidend ist aber die ordnungsgemäße Nutzung nach den gesetzlichen Voraussetzungen.
Was passiert, wenn das beA technisch nicht funktioniert?
Die Prozessordnungen sehen für eine vorübergehende technische Unmöglichkeit grundsätzlich Ersatzeinreichungsmöglichkeiten vor.
Im Zivilprozess regelt dies § 130d ZPO.
Die technische Unmöglichkeit muss grundsätzlich
- bei der Ersatzeinreichung oder
- unverzüglich danach
glaubhaft gemacht werden.
Ein Rechtsanwalt darf daher bei einer technischen Störung nicht ohne Prüfung auf irgendeinen früher üblichen Übermittlungsweg ausweichen.
Welche Gesellschaftsformen dürfen Rechtsanwälte heute nutzen?
Das anwaltliche Gesellschaftsrecht wurde grundlegend modernisiert.
Nach § 59b BRAO können Berufsausübungsgesellschaften heute grundsätzlich insbesondere in
- Gesellschaften nach deutschem Recht einschließlich Handelsgesellschaften,
- europäischen Gesellschaftsformen sowie
- bestimmten nach dem Recht anderer EU- oder EWR-Staaten zulässigen Gesellschaftsformen
organisiert werden.
Damit ist insbesondere die frühere pauschale Aussage überholt, eine OHG oder KG sei für Rechtsanwälte generell unzulässig.
Dürfen Rechtsanwaltskanzleien als GmbH oder AG organisiert werden?
Ja.
Auch Kapitalgesellschaften können als anwaltliche Berufsausübungsgesellschaft tätig sein.
Dabei gelten besondere berufsrechtliche Anforderungen, insbesondere hinsichtlich
- Zulassung,
- Gesellschafterstruktur,
- Geschäftsführung,
- Wahrung der anwaltlichen Unabhängigkeit und
- Berufshaftpflichtversicherung.
Die frühere Vorstellung, ausschließlich Rechtsanwälte dürften Gesellschafter einer solchen Gesellschaft sein, entspricht ebenfalls nicht mehr der heutigen Rechtslage.
Dürfen auch Nichtanwälte Gesellschafter einer Anwaltsgesellschaft sein?
Unter den Voraussetzungen des § 59c BRAO ja.
Eine gemeinsame Berufsausübung ist insbesondere mit Angehörigen bestimmter anderer freier Berufe möglich.
Dazu gehören beispielsweise
- Patentanwälte,
- Steuerberater,
- Steuerbevollmächtigte,
- Wirtschaftsprüfer und
- vereidigte Buchprüfer.
Auch eine Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer freier Berufe kann unter gesetzlichen Voraussetzungen möglich sein.
Entscheidend ist insbesondere, dass die Verbindung mit der anwaltlichen Unabhängigkeit und der Stellung als Organ der Rechtspflege vereinbar bleibt.
Was ist eine Berufsausübungsgesellschaft?
Eine Berufsausübungsgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der Rechtsanwälte ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben.
Sie kann selbst Vertragspartnerin von Mandanten werden.
Je nach Rechtsform und Zusammensetzung besteht eine Pflicht zur Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer.
Zugelassene Berufsausübungsgesellschaften sind selbst Mitglied der zuständigen Rechtsanwaltskammer.
Außerdem treffen sie eigene Berufspflichten.
Muss jede Berufsausübungsgesellschaft von der Rechtsanwaltskammer zugelassen werden?
Nein.
§ 59f BRAO sieht grundsätzlich eine Zulassungspflicht vor, enthält aber Ausnahmen.
Keiner zwingenden Zulassung bedürfen insbesondere bestimmte Personengesellschaften,
- bei denen keine Haftungsbeschränkung der natürlichen Personen besteht und
- denen ausschließlich bestimmte sozietätsfähige Berufsträger als Gesellschafter sowie Organmitglieder angehören.
Eine freiwillige Zulassung kann dennoch möglich sein.
Was ist eine Rechtsanwaltsgesellschaft?
Der Begriff ist heute besonders in § 59p BRAO geregelt.
Eine Berufsausübungsgesellschaft darf die Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft“ führen, wenn
- Rechtsanwälte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und
- die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Rechtsanwälte sind.
Nicht jede anwaltliche Berufsausübungsgesellschaft muss deshalb zwingend als „Rechtsanwaltsgesellschaft“ bezeichnet werden.
Was ist eine Sozietät?
„Sozietät“ ist ein in der anwaltlichen Praxis verbreiteter Begriff für gemeinschaftliche Berufsausübung mehrerer Rechtsanwälte beziehungsweise Berufsträger.
Für die rechtliche Beurteilung genügt die Bezeichnung allein jedoch nicht.
Entscheidend ist insbesondere,
- welche konkrete Gesellschaftsform besteht,
- wer Vertragspartner des Mandanten ist,
- wie die Haftung geregelt ist und
- ob eine zugelassene Berufsausübungsgesellschaft vorliegt.
Was ist eine anwaltliche Bürogemeinschaft?
Die Bürogemeinschaft ist heute ausdrücklich in § 59q BRAO geregelt.
Sie dient der gemeinschaftlichen Organisation der Berufstätigkeit unter gemeinsamer Nutzung von Betriebsmitteln.
Typischerweise können beispielsweise gemeinsam genutzt werden:
- Kanzleiräume,
- Empfang,
- Personal,
- Bibliothek oder
- technische Infrastruktur.
Die Bürogemeinschaft selbst soll jedoch nicht Vertragspartner anwaltlicher Mandatsverträge werden.
Die beteiligten Rechtsanwälte bearbeiten ihre Mandate grundsätzlich eigenständig.
Darf eine Bürogemeinschaft auch mit Nichtanwälten gebildet werden?
Ja.
§ 59q BRAO erlaubt Bürogemeinschaften grundsätzlich auch mit Personen, die nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind.
Unzulässig ist eine solche Verbindung allerdings insbesondere dann, wenn sie
- mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar ist oder
- das Vertrauen in dessen Unabhängigkeit gefährden kann.
Die frühere pauschale Aussage, Verbindungen mit Gewerbetreibenden seien grundsätzlich verboten, ist daher zu weitgehend.
Dürfen Rechtsanwälte einer Bürogemeinschaft einen gemeinsamen Außenauftritt haben?
Die Außendarstellung darf nicht darüber täuschen, wer tatsächlich Vertragspartner eines Mandats wird und welche Art der Zusammenarbeit besteht.
Da die Bürogemeinschaft selbst keine anwaltlichen Mandatsverträge übernehmen soll, darf der Außenauftritt nicht fälschlich den Eindruck einer gemeinsamen Berufsausübungsgesellschaft erzeugen.
Ein kategorisches Verbot jedes gemeinsam gestalteten Briefbogens lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.
Maßgeblich ist, dass die tatsächliche Struktur klar und nicht irreführend dargestellt wird.
Wann muss ein Anwalt erreichbar sein?
Eine starre gesetzliche Pflicht, jeden Werktag zu bestimmten „üblichen Bürozeiten“ persönlich telefonisch erreichbar zu sein, besteht nicht.
Der Rechtsanwalt muss seine Kanzlei aber so organisieren, dass Mandate ordnungsgemäß bearbeitet werden können.
Dazu gehört insbesondere, dass
- Fristen zuverlässig überwacht werden,
- Mandanten angemessen kommunizieren können,
- gerichtliche und behördliche Mitteilungen zur Kenntnis genommen werden und
- das beA ordnungsgemäß kontrolliert wird.
Auch eine anwaltliche Tätigkeit in Teilzeit oder mit flexiblen Arbeitszeiten ist deshalb grundsätzlich möglich.
Die pauschale Vorstellung, ein „Feierabend-Anwalt“ sei allein wegen ungewöhnlicher Bürozeiten berufsrechtlich unzulässig, greift zu kurz.
Welche Zustellungen muss ein Anwalt nach § 14 BORA entgegennehmen?
§ 14 BORA verpflichtet Rechtsanwälte grundsätzlich, ordnungsgemäße Zustellungen von
- Gerichten,
- Behörden und
- anderen Rechtsanwälten
entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis mit Datum unverzüglich zu erteilen.
Die frühere Rechtslage, nach der § 14 BORA Zustellungen von Anwalt zu Anwalt nicht wirksam erfasste, wurde bereits vor Jahren geändert.
Die gegenteilige Aussage ist deshalb nicht mehr aktuell.
Was gilt bei einer nicht ordnungsgemäßen Zustellung?
Verweigert ein Rechtsanwalt bei einer nicht ordnungsgemäßen Zustellung seine Mitwirkung, muss er dies der absendenden Stelle nach § 14 BORA grundsätzlich unverzüglich mitteilen.
Die Vorschrift verpflichtet damit nicht dazu, jede formal oder materiell fehlerhafte Zustellung ohne Weiteres zu bestätigen.
Welchen Beweiswert haben Telefonnotizen in der anwaltlichen Handakte?

Eine anwaltliche Telefonnotiz ist nicht allein deshalb ein voller Beweis dafür, dass das Gespräch genau so stattgefunden hat.
Sie kann aber im Rahmen einer gerichtlichen Beweiswürdigung Bedeutung gewinnen.
Dabei können insbesondere berücksichtigt werden:
- Zeitnähe der Notiz,
- Detailgrad,
- Einfügung in eine nachvollziehbar geführte Handakte,
- weitere Korrespondenz und
- Aussagen der Beteiligten.
Ein allgemeiner Rechtssatz, wonach einer ordnungsgemäß geführten Handakte stets ein bestimmter „Anscheinsbeweiswert“ zukommt, sollte dagegen nicht angenommen werden.
Muss ein Anwalt seine Tätigkeit dokumentieren?
Die Aussage, ein Rechtsanwalt habe keinerlei Dokumentationspflicht, ist zu pauschal.
§ 50 BRAO enthält insbesondere gesetzliche Vorgaben zur Handakte.
Darüber hinaus ergeben sich je nach Tätigkeit weitere Dokumentations-, Aufbewahrungs- und Nachweispflichten.
Nicht jede einzelne Beratung muss allerdings in Form eines ausführlichen Beratungsprotokolls dokumentiert werden.
Aus haftungsrechtlicher Sicht kann eine nachvollziehbare Dokumentation besonders wichtig sein, wenn später darüber gestritten wird,
- welcher Rat erteilt wurde,
- vor welchen Risiken gewarnt wurde oder
- welche Weisung der Mandant erteilt hat.
Führt eine fehlende anwaltliche Dokumentation automatisch zu einer Beweislastumkehr?
Nein.
Eine mit dem Arzthaftungsrecht vergleichbare allgemeine gesetzliche Beweislastumkehr allein wegen fehlender Dokumentation besteht im Anwaltshaftungsrecht nicht.
Die mangelnde Dokumentation kann jedoch die tatsächliche Beweisführung erheblich erschweren.
Außerdem kann den Rechtsanwalt in bestimmten Haftungsprozessen eine näher konkretisierte Darlegungslast hinsichtlich seiner Beratung treffen.
Dürfen Rechtsanwälte externe Telefondienstleister oder virtuelle Sekretariate nutzen?
Grundsätzlich ja, wenn die berufsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden.
Die Einschaltung externer Dienstleister ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil diese nicht unmittelbar in den Kanzleiräumen sitzen.
Besonders wichtig sind jedoch
- anwaltliche Verschwiegenheit,
- § 203 StGB,
- Datenschutzrecht,
- angemessene technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen sowie
- eine sorgfältige Auswahl und Verpflichtung der eingesetzten Personen.
§ 43a Abs. 2 BRAO sieht ausdrücklich Verschwiegenheitspflichten auch im Zusammenhang mit Personen vor, die an der beruflichen Tätigkeit mitwirken.
Eine rechtskonforme Nutzung externer Dienstleistungen ist daher möglich, muss aber entsprechend organisiert sein.
Muss ein externer Telefonservice jeden Anrufer ausdrücklich darauf hinweisen, dass er nicht in der Kanzlei sitzt?
Ein solches generelles berufsrechtliches Gebot lässt sich nicht pauschal aufstellen.
Entscheidend ist insbesondere, dass
- der Mandant nicht über die Organisationsstruktur getäuscht wird,
- vertrauliche Informationen geschützt werden und
- datenschutzrechtliche Informationspflichten eingehalten werden.
Je nach Ausgestaltung des Dienstes kann eine transparente Information sinnvoll oder rechtlich erforderlich sein.
Ist § 5 RDG ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB?
Ob eine Vorschrift des Rechtsdienstleistungsgesetzes im konkreten Zusammenhang ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellt, muss anhand ihres jeweiligen Schutzzwecks geprüft werden.
Die pauschale Aussage, jeder Verstoß gegen § 5 RDG führe automatisch zu einem Schadensersatzanspruch, ist zu weitgehend.
§ 5 RDG erlaubt Rechtsdienstleistungen gerade dann, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören.
Besteht eine unerlaubte Rechtsdienstleistung, kommen je nach Sachverhalt unterschiedliche zivilrechtliche Folgen in Betracht.
Was bedeutet Berufsausübungsfreiheit für Rechtsanwälte?
Die anwaltliche Tätigkeit wird durch die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG geschützt.
Das betrifft insbesondere
- Zugang zum Beruf,
- Organisation der Kanzlei,
- Werbung,
- gesellschaftsrechtliche Zusammenarbeit,
- Mandatsannahme und
- Art und Weise der Berufsausübung.
Der Gesetzgeber darf diese Tätigkeit regulieren.
Einschränkungen benötigen aber eine verfassungsgemäße Grundlage und müssen insbesondere verhältnismäßig sein.
Anwaltliche Organisation und Verfassungsbeschwerde
Können Maßnahmen der Rechtsanwaltskammer Grundrechte verletzen?
Grundsätzlich ja.
Rechtsanwaltskammern nehmen bei berufsrechtlichen Entscheidungen öffentliche Aufgaben wahr.
Belastende Maßnahmen können daher Grundrechte berühren.
Besonders relevant ist häufig
- Art. 12 Abs. 1 GG – Berufsfreiheit.
Je nach Verfahren können außerdem Bedeutung haben:
- Art. 3 Abs. 1 GG – Gleichbehandlung und Willkürverbot,
- Art. 19 Abs. 4 GG – effektiver Rechtsschutz,
- Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG – gesetzlicher Richter und
- Art. 103 Abs. 1 GG – rechtliches Gehör.
Welche berufsrechtlichen Maßnahmen können besonders grundrechtsrelevant sein?
Eine intensive Grundrechtsbetroffenheit kann insbesondere bei Maßnahmen vorliegen, die
- die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verweigern,
- eine bestehende Zulassung widerrufen,
- eine Berufsausübungsgesellschaft betreffen,
- eine bestimmte berufliche Tätigkeit untersagen oder
- schwerwiegende anwaltsgerichtliche Sanktionen verhängen.
Je stärker die Maßnahme die berufliche Tätigkeit beschränkt, desto wichtiger wird regelmäßig die verfassungsrechtliche Prüfung von gesetzlicher Grundlage und Verhältnismäßigkeit.
Kann gegen eine Entscheidung der Rechtsanwaltskammer sofort Verfassungsbeschwerde erhoben werden?
Grundsätzlich nein.
Vor einer Verfassungsbeschwerde müssen regelmäßig zunächst die vorgesehenen fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft werden.
Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach der BRAO sind insbesondere die Anwaltsgerichtshöfe und unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Bundesgerichtshof zuständig.
Die Verfassungsbeschwerde ist keine zusätzliche berufsrechtliche Tatsacheninstanz.
Es genügt daher nicht, lediglich eine unzutreffende Anwendung der BRAO oder BORA zu behaupten.
Wann wird ein berufsrechtlicher Fehler zu einer Verfassungsfrage?
Ein einfacher Fehler bei der Anwendung des anwaltlichen Berufsrechts ist nicht automatisch eine Grundrechtsverletzung.
Eine spezifische verfassungsrechtliche Frage kann insbesondere entstehen, wenn
- die Bedeutung der Berufsfreiheit grundsätzlich verkannt wird,
- eine berufsrechtliche Beschränkung unverhältnismäßig angewandt wird,
- vergleichbare Fälle ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden,
- effektiver gerichtlicher Rechtsschutz vereitelt wird oder
- entscheidungserheblicher Vortrag nicht zur Kenntnis genommen wird.
Ist das Bundesverfassungsgericht eine weitere Instanz für anwaltliches Berufsrecht?
Nein.
Das Bundesverfassungsgericht prüft grundsätzlich nicht erneut, ob beispielsweise
- eine BORA-Vorschrift fachrechtlich optimal ausgelegt wurde,
- eine bestimmte Kanzleiorganisation zweckmäßig ist oder
- die Rechtsanwaltskammer jede Einzelheit des Berufsrechts richtig bewertet hat.
Eine Verfassungsbeschwerde setzt vielmehr eine spezifische Verletzung von Verfassungsrecht voraus.
Der fachgerichtliche Rechtsweg bleibt deshalb auch bei berufsrechtlich einschneidenden Maßnahmen der vorrangige Rechtsschutz.