Ja, auch ein Anwalt ist insoweit frei, sich seine Mandanten auszusuchen und unterliegt keinem Kontrahierungszwang. Die Ablehnung muss aber gemäß §§ 44 BRAO, 663 Satz 1 BGB unverzüglich erfolgen. Bei Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Ablehnung wird zwar kein Vertrag geschlossen, der Anwalt macht sich aber schadenersatzpflichtig.