Bei den verschiedenen Gesellschaftstypen ist folgendes zu beachten:
OHG/KG: Unzulässig, da eine Rechtsanwaltskanzlei kein Handelsgewerbe ist.
GmbH/AG: Zulässig, aber Buchführungs- und Körperschaftsteuerpflicht entsteht. Zudem darf kein Nichtanwalt Einfluss auf die Gesellschaft nehmen können, es dürfen also nur Anwälte Gesellschafter sein. Diese Kanzleien sind noch sehr selten.
PartG: Die Partnerschaftsgesellschaft ist die typische Anwaltsgesellschaft, sie wurde speziell hierfür und unter maßgeblicher Mitwirkung der Anwaltschaft eingeführt. Auch die Partnerschaftsgesellschaft kann sich der GmbH annähern und ihre Berufshaftung begrenzen.
LL.P.: Die Legal Partnership ist vor allem in Großbritannien verbreitet und baut auf europäischem Recht auf. Sie ist jedoch auch in Deutschland anerkannt und kann ihre Geschäfte betreiben.