(Letzte Aktualisierung: 11.09.2026)

Auch anwaltliche Tätigkeit ist grundsätzlich zu vergüten. Wie hoch die Vergütung ausfällt, hängt insbesondere davon ab,
- welcher Auftrag erteilt wurde,
- ob außergerichtlich oder gerichtlich gearbeitet wird,
- welcher Gegenstandswert maßgeblich ist,
- welche Gebührentatbestände verwirklicht werden und
- ob eine Vergütungsvereinbarung geschlossen wurde.
Die gesetzlichen Grundlagen enthält vor allem das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) mit seinem Vergütungsverzeichnis.
Daneben können Rechtsanwalt und Mandant in vielen Fällen eine eigene Vergütung vereinbaren.
Inhalt
Ist ein erstes Beratungsgespräch beim Anwalt immer kostenlos?
Nein.
Auch ein erstes Beratungsgespräch kann kostenpflichtig sein.
§ 34 Abs. 1 RVG sieht für den Fall, dass keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde und der Auftraggeber Verbraucher ist, besondere Höchstgrenzen vor.
Danach beträgt die Gebühr
- für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190 Euro und
- für eine Beratung beziehungsweise die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens grundsätzlich höchstens 250 Euro.
Hinzu kommt gegebenenfalls Umsatzsteuer.
Diese Höchstgrenzen gelten nicht allgemein für Unternehmen oder andere nicht als Verbraucher handelnde Auftraggeber.
Ein Rechtsanwalt kann ein erstes Orientierungsgespräch freiwillig kostenlos anbieten. Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine kostenlose Erstberatung gibt es jedoch nicht.
Wann beginnt eine kostenpflichtige anwaltliche Beratung?
Das hängt vom konkreten Auftrag ab.
Ein unverbindliches Gespräch über
- die Art des Rechtsproblems,
- die Möglichkeit einer Mandatsübernahme oder
- die voraussichtlichen Kosten
muss noch keine kostenpflichtige Rechtsberatung darstellen.
Sobald ein Rechtsanwalt jedoch aufgrund eines entsprechenden Auftrags eine konkrete rechtliche Einschätzung zu einem Sachverhalt abgibt, kann grundsätzlich eine vergütungspflichtige Beratung vorliegen.
Es empfiehlt sich deshalb, vor einer ausführlichen Erstberatung zu klären, nach welchem Modell sie abgerechnet wird.
Was regelt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz?
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) regelt insbesondere
- die gesetzlichen Gebühren der Rechtsanwälte,
- deren Berechnung,
- Gegenstandswerte,
- Fälligkeit und Vorschüsse,
- Vergütungsvereinbarungen sowie
- besondere Vergütungsregeln für verschiedene Verfahren.
Die einzelnen Gebührentatbestände finden sich zu einem großen Teil im Vergütungsverzeichnis (VV RVG) als Anlage 1 zum RVG.
Was ist eine Wertgebühr?
Bei vielen anwaltlichen Tätigkeiten hängt die Höhe der gesetzlichen Vergütung vom Gegenstandswert ab.
Aus diesem Wert ergibt sich nach der Gebührentabelle des RVG zunächst eine sogenannte 1,0-Gebühr.
Je nach Tätigkeit sieht das Vergütungsverzeichnis dann beispielsweise
- eine bestimmte feste Gebühr,
- einen bestimmten Gebührensatz oder
- einen Gebührenrahmen
vor.
Ein höherer Gegenstandswert führt damit grundsätzlich zu einer höheren gesetzlichen Vergütung.
Die Wertgebühren des RVG wurden zuletzt gesetzlich angepasst; für aktuelle Berechnungen ist deshalb die jeweils geltende Gebührentabelle zugrunde zu legen.
Ist der Gegenstandswert dasselbe wie der Streitwert?
Nicht immer.
Der Gegenstandswert ist der für die anwaltliche Vergütung maßgebliche Wert.
Bei gerichtlichen Verfahren entspricht er häufig dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streit- oder Verfahrenswert.
Je nach Verfahren können jedoch besondere Wertvorschriften gelten.
Außergerichtlich muss der Gegenstandswert außerdem teilweise eigenständig bestimmt werden.
Muss der Anwalt über die voraussichtlichen Gebühren aufklären?
Eine umfassende allgemeine gesetzliche Pflicht, bei jeder Mandatsübernahme ungefragt einen exakten Endbetrag sämtlicher Kosten vorauszuberechnen, besteht nicht.
Es gibt jedoch wichtige Hinweispflichten.
Insbesondere gilt:
- Richten sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, muss der Rechtsanwalt nach § 49b Abs. 5 BRAO vor Übernahme des Auftrags darauf hinweisen.
- Bei einer Vergütungsvereinbarung müssen die gesetzlichen Form- und Informationsvorgaben eingehalten werden.
- Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren erster Instanz muss vor Abschluss der Vertretungsvereinbarung auf den Ausschluss der Erstattung von Anwaltskosten nach § 12a ArbGG hingewiesen werden.
- Auch aus dem Mandatsvertrag können sich weitergehende Aufklärungspflichten ergeben, wenn der Rechtsanwalt beispielsweise erkennt, dass der Mandant von offensichtlich falschen Kostenvorstellungen ausgeht.
Was ist eine Vergütungsvereinbarung?
Mit einer Vergütungsvereinbarung legen Rechtsanwalt und Mandant eine Vergütung fest, die von der gesetzlichen RVG-Abrechnung abweichen kann.
Denkbar sind beispielsweise
- Stundenhonorare,
- Pauschalhonorare oder
- andere auf das konkrete Mandat zugeschnittene Vergütungsmodelle.
§ 3a RVG stellt besondere Anforderungen an solche Vereinbarungen.
Die Vereinbarung muss grundsätzlich in Textform erfolgen, als Vergütungsvereinbarung oder vergleichbar bezeichnet und von anderen Vereinbarungen – mit Ausnahme der Auftragserteilung – deutlich abgesetzt sein.
Sie darf insbesondere nicht einfach in einer Vollmacht versteckt werden.
Muss eine Vergütungsvereinbarung auf die begrenzte Kostenerstattung hinweisen?
Ja.
§ 3a Abs. 1 RVG verlangt grundsätzlich einen Hinweis darauf, dass
- die gegnerische Partei,
- ein anderer Verfahrensbeteiligter oder
- die Staatskasse
im Fall einer Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.
Vereinbart der Mandant beispielsweise ein höheres Stundenhonorar, bedeutet ein späterer Prozesserfolg daher nicht automatisch, dass der Gegner dieses Honorar vollständig tragen muss.
Kann eine unangemessen hohe Vergütungsvereinbarung herabgesetzt werden?
Ja.
Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie nach § 3a Abs. 3 RVG im Rechtsstreit auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden.
Das Gesetz begrenzt die Herabsetzung grundsätzlich auf die Höhe der gesetzlichen Vergütung.
Vor einer solchen gerichtlichen Herabsetzung ist grundsätzlich ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit nicht der besondere gesetzliche Ausnahmefall eingreift.
Setzt die Rechtsanwaltskammer die Anwaltsgebühren fest?
Normalerweise nicht.
Die Vergütung ergibt sich grundsätzlich entweder
- aus dem RVG oder
- aus einer wirksamen Vergütungsvereinbarung.
Die Rechtsanwaltskammer kann jedoch in besonderen Fällen beteiligt sein.
So kann beispielsweise nach § 3a Abs. 2 RVG vereinbart werden, dass der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach billigem Ermessen festsetzt.
Außerdem hat das Gericht in bestimmten Gebührenstreitigkeiten ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer einzuholen.
Bei streitigen Rahmengebühren ergibt sich dies heute aus § 14 Abs. 3 RVG.
Was ist eine Rahmengebühr?
Bei einer Rahmengebühr schreibt das Gesetz nicht von vornherein einen einzigen festen Gebührensatz vor.
Der Rechtsanwalt bestimmt die konkrete Gebühr innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach billigem Ermessen.
Nach § 14 RVG sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:
- Umfang der anwaltlichen Tätigkeit,
- Schwierigkeit der Tätigkeit,
- Bedeutung der Angelegenheit,
- Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers sowie
- gegebenenfalls ein besonderes Haftungsrisiko.
Die häufig verwendete sogenannte Mittelgebühr ist deshalb kein automatischer gesetzlicher Betrag für jeden Fall.
Muss ich meinen Anwalt im Voraus bezahlen?
Nicht zwingend.
Nach § 8 RVG wird die Vergütung grundsätzlich fällig, wenn
- der Auftrag erledigt oder
- die Angelegenheit beendet
ist.
Bei gerichtlicher Tätigkeit tritt Fälligkeit auch unter weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ein, beispielsweise wenn der Rechtszug beendet ist.
Der Rechtsanwalt kann jedoch nach § 9 RVG einen angemessenen Vorschuss verlangen.
Wann ist die Anwaltsvergütung fällig?
Die Fälligkeit richtet sich zunächst nach § 8 RVG.
Davon zu unterscheiden ist die Frage, wann der Rechtsanwalt die Vergütung vom Mandanten tatsächlich fordern kann.
Nach § 10 RVG kann er die Vergütung grundsätzlich nur aufgrund einer mitgeteilten Berechnung verlangen.
Diese Berechnung bedarf der Textform.
Es ist deshalb ungenau, die Fälligkeit allein an die Rechnungsstellung zu knüpfen:
- § 8 RVG regelt die Fälligkeit,
- § 10 RVG regelt die Voraussetzung für die Einforderung der Vergütung.
Was muss in einer Anwaltsrechnung stehen?
§ 10 RVG verlangt grundsätzlich insbesondere Angaben zu
- den einzelnen Gebühren und Auslagen,
- bereits erhaltenen Vorschüssen,
- dem jeweiligen Gebührentatbestand,
- den angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses sowie
- bei Wertgebühren dem maßgeblichen Gegenstandswert.
Die Vergütungsberechnung bedarf heute der Textform.
Eine eigenhändige Unterschrift auf Papier ist deshalb nicht generell Voraussetzung einer wirksamen Vergütungsberechnung.
Darf der Anwalt einen Vorschuss verlangen?
Ja.
§ 9 RVG bestimmt:
Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.

Der Vorschuss muss angemessen sein.
Er kann je nach voraussichtlichem Umfang des Mandats einen erheblichen Teil der zu erwartenden Vergütung oder unter Umständen auch die voraussichtlich vollständig entstehenden gesetzlichen Gebühren und Auslagen umfassen.
Eine besondere gesetzliche Pflicht, jeden Vorschuss in einem ausführlichen Gutachten zu begründen, besteht nicht. Für den Mandanten sollte aber nachvollziehbar sein, worauf die Forderung beruht.
Darf der Anwalt seine Tätigkeit von einem Vorschuss abhängig machen?
Grundsätzlich ja.
Ein Rechtsanwalt kann regelmäßig verlangen, dass ein angemessener Vorschuss gezahlt wird, bevor er weitere Tätigkeiten ausführt.
Grenzen können sich jedoch insbesondere ergeben, wenn bereits ein Mandat besteht und durch eine kurzfristige Einstellung der Tätigkeit erhebliche Rechtsnachteile drohen.
Bei einer Mandatsniederlegung wegen eines nicht gezahlten Vorschusses müssen deshalb insbesondere laufende Fristen und die Möglichkeit des Mandanten berücksichtigt werden, rechtzeitig einen anderen Rechtsanwalt einzuschalten.
Sind Erfolgshonorare zulässig?
Ja, aber nur in den gesetzlich zugelassenen Fällen.
Die frühere Rechtslage, nach der Erfolgshonorare im Wesentlichen nur zulässig waren, wenn sich der Mandant die Rechtsverfolgung ansonsten nicht leisten konnte, ist überholt.
§ 4a RVG erlaubt Erfolgshonorare heute insbesondere,
- wenn sich der Auftrag auf eine Geldforderung von höchstens 2.000 Euro bezieht,
- bei bestimmten Inkassodienstleistungen oder
- wenn der Auftraggeber im Einzelfall bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.
Für die einzelnen Fallgruppen gelten zusätzliche Voraussetzungen.
Bedeutet ein Erfolgshonorar immer „kein Erfolg – keine Kosten“?
Nein.
Ein Erfolgshonorar bedeutet zunächst nur, dass die Vergütung oder ihre Höhe nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen vom Ausgang der Angelegenheit abhängig gemacht wird.
In bestimmten Fällen kann vereinbart werden, dass bei Misserfolg
- keine oder
- eine geringere als die gesetzliche Vergütung
zu zahlen ist.
Außerhalb bestimmter Inkassofälle verlangt § 4a RVG hierfür grundsätzlich, dass für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.
Gerichtskosten und mögliche Kostenerstattungsansprüche des Gegners verschwinden durch ein anwaltliches Erfolgshonorar grundsätzlich nicht.
Welche Angaben muss eine Erfolgshonorarvereinbarung enthalten?
§ 4a Abs. 3 RVG stellt besondere Informationsanforderungen.
Die Vereinbarung muss unter anderem erkennen lassen,
- welche Vergütung bei welchem Erfolg geschuldet wird,
- welche Auswirkungen sie auf Gerichts-, Verwaltungs- und gegnerische Kosten hat,
- welche wesentlichen Gründe für die Bemessung des Erfolgshonorars maßgeblich sind und
- in bestimmten Fällen, wie hoch die voraussichtliche gesetzliche beziehungsweise erfolgsunabhängige Vergütung wäre.
Muss ich meinen Anwalt bezahlen, wenn ich den Prozess verliere?
Grundsätzlich ja.
Ein Rechtsanwalt schuldet regelmäßig eine fachgerechte anwaltliche Tätigkeit, nicht den sicheren Erfolg des Rechtsstreits.
Auch ein sorgfältig geführter Prozess kann verloren gehen.
Die eigene Vergütung des Rechtsanwalts entsteht daher grundsätzlich unabhängig davon, ob der Prozess gewonnen oder verloren wird.
Etwas anderes kann sich beispielsweise aus
- einer wirksamen Erfolgshonorarvereinbarung oder
- Schadensersatzansprüchen wegen anwaltlicher Pflichtverletzungen
ergeben.
Muss die unterlegene Partei immer den Anwalt der Gegenseite bezahlen?
Nein, das hängt vom Verfahren ab.
Im Zivilprozess gilt zwar grundsätzlich, dass die unterliegende Partei die notwendigen Prozesskosten der Gegenseite zu tragen hat.
Es bestehen jedoch wichtige Ausnahmen und Besonderheiten.
Besonders bekannt ist § 12a ArbGG:
Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren erster Instanz besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung der Kosten des eigenen Prozessbevollmächtigten durch die Gegenseite.
Der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber muss seinen eigenen Rechtsanwalt deshalb in erster Instanz grundsätzlich auch dann selbst bezahlen, wenn er vollständig gewinnt.
Wann entsteht eine Geschäftsgebühr?
Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entsteht grundsätzlich für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, soweit keine besondere andere Gebühr eingreift.
Sie betrifft insbesondere die außergerichtliche Vertretung.
Typische Tätigkeiten können sein:
- Prüfung und Bearbeitung der Angelegenheit,
- Schriftverkehr mit der Gegenseite,
- Verhandlungen oder
- sonstige nach außen gerichtete Vertretung.
Ob im konkreten Fall lediglich eine Beratung oder bereits eine Geschäftsgebühr entstanden ist, hängt vom Inhalt des erteilten Auftrags und der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit ab.
Entsteht eine Geschäftsgebühr erst, wenn der Anwalt tatsächlich nach außen auftritt?
Nicht zwingend.
Für die Gebührenfrage ist auch der erteilte Auftrag maßgeblich.
Wird der Anwalt mit einer außergerichtlichen Vertretung beauftragt und beginnt er mit der Bearbeitung dieser Angelegenheit, kann die Geschäftsgebühr nicht allein deshalb ausgeschlossen sein, weil noch kein Schreiben an den Gegner abgesandt wurde.
Davon zu unterscheiden ist eine reine Beratung nach § 34 RVG.
Die genaue Abgrenzung richtet sich nach dem konkreten Mandat.
Löst der Entwurf eines Vertrags eine Geschäftsgebühr aus?
Das Vergütungsverzeichnis enthält besondere Regeln für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.
Eine Geschäftsgebühr kann deshalb auch für anwaltliche Mitwirkung an einer Vertragsgestaltung entstehen.
Ob eine konkrete Tätigkeit lediglich Beratung oder bereits eine Geschäftstätigkeit im Sinne des Vergütungsverzeichnisses darstellt, hängt vom jeweiligen Auftrag ab.
Löst der bloße Entwurf eines Testaments eine Geschäftsgebühr aus?
Die gebührenrechtliche Einordnung der Gestaltung einer einseitigen Verfügung von Todes wegen muss von der Gestaltung eines Vertrags unterschieden werden.
Ob für den konkreten Auftrag eine Beratungsvergütung nach § 34 RVG oder ein anderer Gebührentatbestand einschlägig ist, hängt von Inhalt und Umfang des Mandats ab.
Eine pauschale Übertragung der für Vertragsgestaltung geltenden Regeln auf jedes Testament ist nicht angezeigt.
Was passiert mit den Gebühren, wenn ich während eines Verfahrens den Anwalt wechsle?
Ein Anwaltswechsel lässt bereits entstandene Vergütungsansprüche des ersten Rechtsanwalts grundsätzlich nicht automatisch entfallen.
Der neue Rechtsanwalt kann für seine eigene Tätigkeit wiederum Gebühren verdienen.
Dadurch können bestimmte Gebühren wirtschaftlich doppelt anfallen.
Ob sämtliche Gebühren tatsächlich zweimal entstehen und wer diese Kosten letztlich tragen muss, hängt jedoch von
- dem Zeitpunkt des Anwaltswechsels,
- den bereits ausgeführten Tätigkeiten,
- dem jeweiligen Gebührentatbestand und
- dem Grund des Anwaltswechsels
ab.
Die pauschale Aussage, zumindest die Geschäftsgebühr falle bei jedem Anwaltswechsel zwingend zweimal an, trifft nicht für sämtliche Verfahrenssituationen zu.
Wer trägt die zusätzlichen Kosten eines Anwaltswechsels?
Gegenüber dem Prozessgegner sind die zusätzlichen Kosten eines freiwilligen Anwaltswechsels nicht automatisch erstattungsfähig.
Ob sie als notwendige Kosten des Rechtsstreits erstattet werden müssen, hängt insbesondere davon ab, warum der Anwaltswechsel erforderlich wurde.
Im Innenverhältnis zwischen Mandant und bisherigem Rechtsanwalt können außerdem Schadensersatz- und Vergütungsfragen entstehen, wenn der Wechsel durch eine anwaltliche Pflichtverletzung verursacht wurde.
Hat ein Anwalt nach eigener Mandatsniederlegung noch einen Vergütungsanspruch?
Das lässt sich nicht pauschal verneinen.
Bei einer vorzeitigen Beendigung des Mandats können insbesondere § 628 BGB und die vergütungsrechtlichen Vorschriften des RVG eine Rolle spielen.
Ein Rechtsanwalt verliert nicht automatisch seine gesamte bereits verdiente Vergütung, nur weil er das Mandat kündigt.
Nach § 628 Abs. 1 BGB können Vergütungsansprüche jedoch insbesondere hinsichtlich solcher bisherigen Leistungen entfallen, an denen der Mandant infolge der Kündigung kein Interesse mehr hat, wenn der Rechtsanwalt ohne vertragswidriges Verhalten des Mandanten kündigt.
Bei einer durch ein vertragswidriges Verhalten des Mandanten veranlassten Kündigung kann die Rechtslage anders sein.
Kann ein Anwaltsfehler dazu führen, dass ich die Rechnung nicht bezahlen muss?
Nicht automatisch.
Ein anwaltlicher Fehler führt nicht stets unmittelbar zum Wegfall des Vergütungsanspruchs.
Denkbar sind vielmehr unterschiedliche rechtliche Folgen, beispielsweise
- Schadensersatzansprüche,
- Aufrechnung gegen die Honorarforderung,
- Auswirkungen nach § 628 BGB oder
- Einwendungen gegen einzelne abgerechnete Gebührentatbestände.
Ob der Mandant tatsächlich weniger oder keine Vergütung schuldet, hängt vom konkreten Fehler und dessen Folgen ab.
Was kann ich tun, wenn ich mit der Rechnung meines Anwalts nicht einverstanden bin?
Zunächst ist häufig sinnvoll, den Rechtsanwalt um eine Erläuterung der Rechnung zu bitten.
Insbesondere sollte geprüft werden:
- Welcher Gegenstandswert wurde zugrunde gelegt?
- Welche Gebührentatbestände wurden berechnet?
- Welche Vorschüsse wurden angerechnet?
- Besteht eine Vergütungsvereinbarung?
- Sind Auslagen und Umsatzsteuer zutreffend berücksichtigt?
Daneben bestehen außergerichtliche Möglichkeiten zur Streitbeilegung.
Kann die Rechtsanwaltskammer bei einem Gebührenstreit vermitteln?
Die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer hat nach der BRAO Aufgaben bei der Vermittlung von Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern und ihren Auftraggebern.
Ob ein konkretes Vermittlungsverfahren angeboten und durchgeführt wird, richtet sich nach den hierfür geltenden Regelungen und dem Einzelfall.
Davon zu unterscheiden ist die gesetzlich eingerichtete Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft.
Was ist die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft?
Bei der Bundesrechtsanwaltskammer besteht nach § 191f BRAO die unabhängige Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft.
Sie vermittelt bei Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten beziehungsweise Kammermitgliedern und ihren Auftraggebern.
Das Schlichtungsverfahren ist für die Beteiligten grundsätzlich unentgeltlich.
Es kann insbesondere bei Streit über
- Anwaltsvergütung,
- Mandatsführung oder
- behauptete Pflichtverletzungen
eine Möglichkeit zur außergerichtlichen Konfliktlösung bieten.
Die Schlichtungsstelle ersetzt jedoch nicht die Entscheidung eines zuständigen Gerichts, wenn keine Einigung zustande kommt.
Anwaltskosten bei einer Verfassungsbeschwerde
Kostet eine Verfassungsbeschwerde Gerichtsgebühren?
Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist nach § 34 Abs. 1 BVerfGG grundsätzlich gerichtskostenfrei.
Das bedeutet jedoch nicht, dass eine anwaltlich geführte Verfassungsbeschwerde insgesamt kostenlos wäre.
Die anwaltliche Vergütung ist hiervon zu unterscheiden.
Außerdem kann das Bundesverfassungsgericht nach § 34 Abs. 2 BVerfGG bei missbräuchlichen Verfassungsbeschwerden oder missbräuchlichen Anträgen auf einstweilige Anordnung eine Gebühr von bis zu 2.600 Euro auferlegen.
Wie wird die gesetzliche Anwaltsvergütung für eine Verfassungsbeschwerde berechnet?
Für Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht enthält § 37 RVG besondere Regeln.
Bei einer gewöhnlichen Verfassungsbeschwerde gelten grundsätzlich die dort in Bezug genommenen Vorschriften des Vergütungsverzeichnisses.
Der Gegenstandswert ist nach § 37 Abs. 2 RVG unter Berücksichtigung insbesondere von
- Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit,
- Bedeutung der Angelegenheit,
- Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Auftraggebers und
- gegebenenfalls dem Haftungsrisiko
nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Der Gegenstandswert beträgt dabei mindestens 5.000 Euro.
Ist der Streitwert des vorherigen Gerichtsverfahrens automatisch der Gegenstandswert der Verfassungsbeschwerde?
Nein.
Für Verfassungsbeschwerden gilt die besondere Wertregel des § 37 Abs. 2 RVG.
Der Gegenstandswert wird deshalb nicht automatisch aus dem Streitwert des fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens übernommen.
Von Bedeutung ist insbesondere das verfassungsrechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers und die Bedeutung des Verfahrens.
Kann für eine Verfassungsbeschwerde eine Vergütungsvereinbarung getroffen werden?
Ja.
Auch für die Prüfung und Durchführung einer Verfassungsbeschwerde kann grundsätzlich eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen werden.
Das kann insbesondere bei umfangreichen Verfahren sinnvoll sein, weil eine Verfassungsbeschwerde häufig eine intensive Prüfung erfordert von
- den Entscheidungen sämtlicher Vorinstanzen,
- dem bisherigen Parteivortrag,
- Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität,
- möglichen Anhörungsrügen,
- der konkreten Grundrechtsverletzung und
- den strengen Begründungsanforderungen des BVerfGG.
Eine Vergütungsvereinbarung muss die dafür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Ist eine Verfassungsbeschwerde automatisch besonders teuer?
Nein.
Die Kosten hängen stark vom Einzelfall ab.
Eine umfangreiche Urteilsverfassungsbeschwerde nach einem jahrelangen Gerichtsverfahren kann einen erheblichen Prüfungs- und Begründungsaufwand verursachen.
Eine andere verfassungsrechtliche Angelegenheit kann deutlich überschaubarer sein.
Entscheidend sind insbesondere
- Aktenumfang,
- Zahl der angegriffenen Entscheidungen,
- Komplexität der Grundrechtsfrage,
- Zeitdruck aufgrund der Beschwerdefrist und
- ein gegebenenfalls erforderlicher Antrag auf einstweilige Anordnung.
Eine konkrete Vergütungsvereinbarung sollte deshalb vor Mandatsübernahme transparent geklärt werden.
Erstattet das Bundesverfassungsgericht die Anwaltskosten bei erfolgreicher Verfassungsbeschwerde?
Ist eine Verfassungsbeschwerde begründet, sind dem Beschwerdeführer nach § 34a Abs. 2 BVerfGG die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.
In anderen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht nach § 34a Abs. 3 BVerfGG ebenfalls eine volle oder teilweise Auslagenerstattung anordnen.
Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass jede aufgrund einer individuellen Vergütungsvereinbarung gezahlte anwaltliche Vergütung in voller Höhe erstattet wird.
Kann die anwaltliche Vergütung selbst Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein?
Grundsätzlich können auch gerichtliche oder gesetzliche Entscheidungen über anwaltliche Vergütung verfassungsrechtliche Fragen aufwerfen.
Betroffen sein können je nach Konstellation insbesondere
- Art. 12 Abs. 1 GG – Berufsfreiheit des Rechtsanwalts,
- Art. 3 Abs. 1 GG – Gleichheitssatz,
- Art. 14 Abs. 1 GG – vermögensrechtliche Positionen in besonderen Fällen,
- Art. 19 Abs. 4 GG – effektiver Rechtsschutz sowie
- Art. 103 Abs. 1 GG – rechtliches Gehör.
Nicht jede fehlerhafte Gebührenberechnung oder unzutreffende Anwendung des RVG ist jedoch zugleich eine Grundrechtsverletzung.
Vor einer Verfassungsbeschwerde müssen grundsätzlich zunächst die eröffneten fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft werden.
Ist das Bundesverfassungsgericht eine weitere Instanz für Gebührenstreitigkeiten?
Nein.
Das Bundesverfassungsgericht prüft nicht allgemein, welche RVG-Position fachrechtlich die richtige ist oder welcher Gebührensatz innerhalb eines Rahmens angemessen erscheint.
Solche Fragen sind grundsätzlich von den zuständigen Fachgerichten zu entscheiden.
Eine Verfassungsbeschwerde kommt erst in Betracht, wenn die fachgerichtliche Entscheidung eine spezifische Verletzung von Verfassungsrecht erkennen lässt.
Bei einer verfassungsrechtlichen Prüfung von Anwaltsgebühren steht daher nicht die bloße Rechnungskontrolle im Mittelpunkt, sondern die Frage, ob durch staatliches Handeln ein Grundrecht oder grundrechtsgleiches Recht verletzt wurde.