(Letzte Aktualisierung: 11.09.2026)

Rechtsanwälte dürfen grundsätzlich in allen Rechtsangelegenheiten beraten und vertreten. § 3 BRAO bezeichnet den Rechtsanwalt als den berufenen unabhängigen Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.
Davon zu unterscheiden ist die Fachanwaltsbezeichnung. Sie weist darauf hin, dass ein Rechtsanwalt auf einem bestimmten Rechtsgebiet besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nach den Vorgaben der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und der Fachanwältin- und Fachanwaltsordnung (FAO) nachgewiesen hat.
Die Bezeichnung „Fachanwalt“ darf daher nicht allein aufgrund einer selbst gewählten Spezialisierung geführt werden. Die Befugnis hierzu wird von der zuständigen Rechtsanwaltskammer verliehen.
Inhalt
Was ist ein Fachanwalt?
Ein Fachanwalt ist ein Rechtsanwalt, dem die zuständige Rechtsanwaltskammer nach § 43c BRAO die Befugnis verliehen hat, eine bestimmte Fachanwaltsbezeichnung zu führen.
Voraussetzung sind insbesondere
- besondere theoretische Kenntnisse und
- besondere praktische Erfahrungen
in dem jeweiligen Fachgebiet.
Die Anforderungen werden in der Fachanwältin- und Fachanwaltsordnung näher geregelt.
Darf sich jeder spezialisierte Anwalt „Fachanwalt“ nennen?
Nein.
„Fachanwalt“ ist eine berufsrechtlich geregelte Bezeichnung.
Auch ein Rechtsanwalt, der seit vielen Jahren schwerpunktmäßig auf einem bestimmten Rechtsgebiet arbeitet, darf sich nicht allein deshalb als Fachanwalt bezeichnen.
Erforderlich ist die förmliche Verleihung der Befugnis durch die zuständige Rechtsanwaltskammer.
Davon zu unterscheiden sind zulässige Angaben über
- Tätigkeitsschwerpunkte,
- Interessenschwerpunkte oder
- besondere fachliche Erfahrungen.
Solche Angaben dürfen allerdings ebenfalls nicht irreführend sein.
Wer entscheidet über die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung?
Nach § 43c Abs. 2 BRAO entscheidet der Vorstand der zuständigen Rechtsanwaltskammer über den Antrag.
Für die einzelnen Fachgebiete bestehen besondere Fachausschüsse.
Diese prüfen insbesondere die vom Rechtsanwalt eingereichten Nachweise über
- theoretische Kenntnisse und
- praktische Erfahrungen.
Die Entscheidung über die Befugnis selbst trifft anschließend der Vorstand der Rechtsanwaltskammer.
Wann kann ein Rechtsanwalt einen Fachanwaltstitel beantragen?
Nach § 3 FAO kann eine Fachanwaltsbezeichnung grundsätzlich nur verliehen werden, wenn der Rechtsanwalt unmittelbar vor der Antragstellung innerhalb der letzten sechs Jahre mindestens drei Jahre zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und anwaltlich tätig war.
Daneben müssen die besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen für das betreffende Fachgebiet nachgewiesen werden.
Es genügt daher nicht, lediglich einen Fachanwaltslehrgang zu absolvieren.
Welche praktischen Erfahrungen muss ein Fachanwalt nachweisen?
Die erforderlichen Fallzahlen unterscheiden sich je nach Fachgebiet.
§ 5 FAO bestimmt für jede Fachanwaltschaft,
- wie viele Fälle bearbeitet worden sein müssen,
- welche Untergebiete erfasst sein müssen und
- welcher Anteil gegebenenfalls auf gerichtliche oder andere rechtsförmliche Verfahren entfallen muss.
Seit dem 1. Dezember 2025 müssen die erforderlichen Fälle grundsätzlich innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung persönlich und weisungsfrei als Rechtsanwalt bearbeitet worden sein.
Der frühere Drei-Jahres-Zeitraum wurde damit verlängert.
Was bedeutet „persönlich und weisungsfrei bearbeitet“?
Für die praktischen Erfahrungen genügt es nicht, dass ein Rechtsanwalt lediglich formal an einem Mandat beteiligt war.
Er muss die angegebenen Fälle nach § 5 FAO grundsätzlich
- persönlich und
- weisungsfrei
bearbeitet haben.
Das soll sicherstellen, dass die nachgewiesenen Fälle tatsächlich eigene praktische Erfahrung des Antragstellers belegen.
Eine bloße untergeordnete Mitarbeit an der Bearbeitung anderer Rechtsanwälte genügt deshalb nicht ohne Weiteres.
Welche Anforderungen gelten beispielsweise für einen Fachanwalt für Strafrecht?
Für die Fachanwaltschaft Strafrecht verlangt § 5 FAO derzeit grundsätzlich 60 persönlich und weisungsfrei bearbeitete Fälle.
Hinzu kommen 40 Hauptverhandlungstage.
Von diesen müssen mindestens 30 Hauptverhandlungstage vor dem Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht stattgefunden haben.
Die frühere Regelung, nach der sämtliche 40 Hauptverhandlungstage vor dem Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht stattfinden mussten, wurde zum 1. Dezember 2025 geändert.
Welche theoretischen Kenntnisse muss ein Fachanwalt nachweisen?
Nach § 2 FAO müssen die besonderen theoretischen Kenntnisse erheblich über das Maß dessen hinausgehen, was üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.
Sie umfassen insbesondere
- das materielle Recht des jeweiligen Fachgebiets,
- das dazugehörige Verfahrensrecht sowie
- die jeweiligen besonderen fachlichen Zusammenhänge.
Der typische Nachweis erfolgt durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Fachanwaltslehrgang.
Wie umfangreich ist ein Fachanwaltslehrgang?
Ein Fachanwaltslehrgang muss nach § 4 FAO grundsätzlich einen erheblichen zeitlichen Umfang erreichen.
Die konkrete Mindestdauer richtet sich nach der FAO und kann je nach Fachgebiet unterschiedlich ausgestaltet sein.
Typischerweise umfasst die Fachanwaltsausbildung mindestens 120 Zeitstunden und wird durch schriftliche Leistungskontrollen ergänzt.
Ein Fachanwaltslehrgang ist daher erheblich umfangreicher als ein einzelnes Fortbildungsseminar.
Muss man im Fachanwaltslehrgang Prüfungen schreiben?
Ja.
Der Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse durch einen Fachanwaltslehrgang setzt grundsätzlich schriftliche Leistungskontrollen voraus.
Die FAO stellt Mindestanforderungen insbesondere an
- Zahl,
- Dauer und
- Gesamtdauer
dieser Leistungskontrollen.
Es handelt sich damit nicht lediglich um einen Lehrgang, bei dem die bloße Anwesenheit für den Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung genügt.
Ist die Fachanwaltsprüfung eine staatliche Prüfung?
Nein.
Die Fachanwaltsausbildung ist keine staatliche Prüfung wie die juristischen Staatsprüfungen.
Fachanwaltslehrgänge werden von unterschiedlichen Anbietern durchgeführt.
Der Lehrgang muss jedoch die Anforderungen der FAO erfüllen.
Ob die Voraussetzungen für die Fachanwaltsbezeichnung insgesamt nachgewiesen wurden, beurteilt letztlich die zuständige Rechtsanwaltskammer im gesetzlich vorgesehenen Verfahren.
Garantiert der Titel „Fachanwalt“ besondere Kenntnisse?
Der Fachanwaltstitel belegt, dass der Rechtsanwalt die gesetzlich und berufsrechtlich vorgeschriebenen besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen nachgewiesen hat.
In diesem Sinne besitzt der Titel eine besondere Aussagekraft.
Er ist allerdings keine Garantie dafür, dass ein Fachanwalt
- jeden einzelnen Fall besser bearbeitet als ein Nicht-Fachanwalt,
- über größere Erfahrung in jedem Teilgebiet des Fachgebiets verfügt oder
- in jedem konkreten Mandat die richtige rechtliche Einschätzung trifft.
Auch Rechtsanwälte ohne Fachanwaltstitel können auf einzelnen Rechtsgebieten über erhebliche Spezialisierung und Erfahrung verfügen.
Wie viele Fachanwaltsbezeichnungen darf ein Rechtsanwalt führen?
Nach § 43c Abs. 1 BRAO darf die Befugnis grundsätzlich für höchstens drei Rechtsgebiete erteilt werden.
Ein Rechtsanwalt kann daher mehrere Fachanwaltsbezeichnungen führen, jedoch nicht beliebig viele.
Für welche Rechtsgebiete gibt es Fachanwaltsbezeichnungen?
Die BRAO und die FAO sehen zahlreiche Fachanwaltschaften vor.
Dazu gehören beispielsweise Fachanwaltschaften für
- Arbeitsrecht,
- Familienrecht,
- Strafrecht,
- Steuerrecht,
- Verwaltungsrecht,
- Sozialrecht,
- Medizinrecht,
- Verkehrsrecht,
- Miet- und Wohnungseigentumsrecht,
- Bau- und Architektenrecht,
- Erbrecht,
- Informationstechnologierecht,
- Bank- und Kapitalmarktrecht,
- Handels- und Gesellschaftsrecht,
- Urheber- und Medienrecht und
- Sportrecht.
Die zulässigen Fachanwaltsbezeichnungen werden abschließend durch das Berufsrecht bestimmt.
Gibt es einen Fachanwalt für Verfassungsrecht?
Nein.
Eine Fachanwaltsbezeichnung „Fachanwalt für Verfassungsrecht“ sieht die Fachanwaltsordnung derzeit nicht vor.
Auch eine Spezialisierung auf
- Grundrechte,
- Verfassungsbeschwerden oder
- Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
führt deshalb nicht zu einer entsprechenden Fachanwaltsbezeichnung.
Rechtsanwälte können sich auf diesem Gebiet jedoch tatsächlich spezialisieren und – innerhalb der berufsrechtlichen Grenzen – auf entsprechende Tätigkeitsschwerpunkte und Erfahrungen hinweisen.
Gibt es einen Fachanwalt für öffentliches Recht?
Eine allgemeine Fachanwaltsbezeichnung „Fachanwalt für öffentliches Recht“ gibt es nicht.
Von besonderer Bedeutung ist jedoch der Fachanwalt für Verwaltungsrecht.
Verwaltungsrecht und Verfassungsrecht überschneiden sich zwar in zahlreichen Bereichen, sind aber nicht identisch.
Insbesondere eine Verfassungsbeschwerde ist ein eigenständiges verfassungsgerichtliches Verfahren und nicht lediglich ein weiteres verwaltungsgerichtliches Rechtsmittel.
Ist ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht automatisch auf Verfassungsbeschwerden spezialisiert?
Nein.
Die Fachanwaltschaft für Verwaltungsrecht weist besondere Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts nach.
Eine Spezialisierung auf Verfassungsbeschwerden folgt daraus nicht automatisch.
Für eine Verfassungsbeschwerde sind insbesondere besondere Kenntnisse erforderlich zu
- Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten,
- Rechtswegerschöpfung,
- Subsidiarität,
- Beschwerdebefugnis,
- Fristen des BVerfGG,
- Substantiierungsanforderungen,
- Annahmevoraussetzungen nach § 93a BVerfGG und
- dem Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts.
Die fachrechtliche Spezialisierung des Ausgangsverfahrens und die verfassungsrechtliche Spezialisierung sind deshalb voneinander zu unterscheiden.
Muss sich ein Fachanwalt regelmäßig fortbilden?
Ja.
Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss sich nach § 15 FAO in jedem Kalenderjahr auf diesem Fachgebiet fortbilden.
Die Fortbildungspflicht beträgt derzeit mindestens 15 Zeitstunden pro Fachgebiet und Kalenderjahr.
Die Erfüllung der Fortbildungspflicht muss gegenüber der zuständigen Rechtsanwaltskammer nachgewiesen werden.
Wie kann die Fortbildungspflicht erfüllt werden?
§ 15 FAO eröffnet mehrere Möglichkeiten.
Die Fortbildung kann insbesondere erfolgen durch
- hörende Teilnahme an geeigneten Fortbildungsveranstaltungen,
- dozierende Teilnahme oder
- wissenschaftliches Publizieren.
Bei nicht in Präsenz durchgeführten Veranstaltungen müssen insbesondere Möglichkeiten zur Interaktion sowie ein Nachweis der durchgängigen Teilnahme sichergestellt sein.
Bis zu fünf Zeitstunden können grundsätzlich im Wege des Selbststudiums erfüllt werden, wenn eine Lernerfolgskontrolle erfolgt.
Muss der Fachanwalt die Fortbildung selbst gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachweisen?
Ja.
Die Erfüllung der Fortbildungspflicht muss der Rechtsanwaltskammer grundsätzlich unaufgefordert durch Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen nachgewiesen werden.
Kann die Fortbildung nicht vollständig nachgewiesen werden, muss die Rechtsanwaltskammer nach der FAO grundsätzlich Gelegenheit geben, fehlende Fortbildungsstunden innerhalb einer angemessenen Frist nachzuholen.
Kann der Fachanwaltstitel wieder verloren gehen?
Ja.
Nach § 43c BRAO kann die Befugnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung unter gesetzlichen Voraussetzungen
- zurückgenommen oder
- widerrufen
werden.
Eine Rücknahme kommt insbesondere in Betracht, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, bei deren Kenntnis die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.
Ein Widerruf kann insbesondere erfolgen, wenn die vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird.
Was passiert, wenn die Rechtsanwaltskammer den Fachanwaltstitel ablehnt?
Die Entscheidung über die Fachanwaltsbezeichnung ist eine berufsrechtliche Entscheidung der Rechtsanwaltskammer.
Gegen eine ablehnende Entscheidung bestehen die gesetzlich vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten.
Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach der BRAO ist insbesondere der Anwaltsgerichtshof von Bedeutung.
Gegen dessen Entscheidungen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen weitere Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof eröffnet sein.
Die Einzelheiten richten sich nach den §§ 112a ff. BRAO.
Fachanwaltschaft und Verfassungsrecht
Kann die Ablehnung eines Fachanwaltstitels Grundrechte verletzen?
Grundsätzlich ja.
Die Fachanwaltsbezeichnung betrifft die berufliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts.
Von besonderer Bedeutung ist deshalb Art. 12 Abs. 1 GG, der die Berufsfreiheit schützt.
Auch Art. 3 Abs. 1 GG kann beispielsweise relevant werden, wenn vergleichbare Antragsteller ohne hinreichenden sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden.
Nicht jede fehlerhafte Anwendung der Fachanwaltsordnung ist allerdings automatisch eine Grundrechtsverletzung.
Kann gegen die Ablehnung der Fachanwaltsbezeichnung unmittelbar Verfassungsbeschwerde erhoben werden?
Grundsätzlich nicht, solange fachgerichtlicher Rechtsschutz eröffnet ist.
Vor einer Verfassungsbeschwerde müssen grundsätzlich die zur Verfügung stehenden und zumutbaren fachgerichtlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft werden.
Die Verfassungsbeschwerde ist keine zusätzliche Tatsachen- oder Berufsrechtsinstanz, die einfach erneut prüft, ob die erforderliche Anzahl von Fällen oder Fortbildungsstunden nachgewiesen wurde.
Erforderlich ist vielmehr eine spezifische Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts.
Kann der Entzug einer Fachanwaltsbezeichnung Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein?
Grundsätzlich ja, nach Ausschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs.
Verfassungsrechtlich können dabei insbesondere
- Art. 12 Abs. 1 GG,
- Art. 3 Abs. 1 GG,
- Art. 19 Abs. 4 GG und
- gegebenenfalls Art. 103 Abs. 1 GG
von Bedeutung sein.
Eine Verfassungsbeschwerde setzt aber auch hier voraus, dass nicht lediglich ein einfacher Fehler bei der Anwendung von BRAO oder FAO beanstandet wird, sondern eine spezifische Verfassungsverletzung dargelegt werden kann.
Gibt es einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Einführung einer Fachanwaltschaft für Verfassungsrecht?
Ein individueller Anspruch eines Rechtsanwalts darauf, dass gerade für ein bestimmtes Rechtsgebiet eine neue Fachanwaltsbezeichnung geschaffen wird, besteht grundsätzlich nicht.
Die Entscheidung, für welche Fachgebiete Fachanwaltsbezeichnungen vorgesehen werden und welche Qualifikationsanforderungen dafür gelten, unterliegt dem gesetzlichen und berufsrechtlichen Regelungssystem.
Eine Spezialisierung auf Verfassungsrecht, Grundrechte und Verfassungsbeschwerden ist deshalb auch ohne Fachanwaltstitel möglich.
Gerade bei der Suche nach einem Rechtsanwalt für eine Verfassungsbeschwerde ist die Fachanwaltsbezeichnung daher nicht das allein entscheidende Auswahlkriterium. Von besonderer Bedeutung sind vielmehr konkrete Erfahrung mit dem Verfassungsbeschwerdeverfahren und die Fähigkeit, einen fachrechtlichen Ausgangsfall von einer spezifischen verfassungsrechtlichen Grundrechtsverletzung zu unterscheiden.