(Letzte Aktualisierung: 11.09.2026)

Ein Rechtsanwalt muss die Interessen seines Mandanten unabhängig und loyal wahrnehmen können. Deshalb darf er keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden, und er darf in derselben Rechtssache grundsätzlich keine widerstreitenden Interessen vertreten.
Die zentralen Regelungen finden sich insbesondere in
- § 43a BRAO,
- § 45 BRAO und
- § 3 BORA.
Interessenkonflikte können offen zutage treten, etwa wenn ein Anwalt beide Seiten eines Rechtsstreits vertreten soll. Schwieriger sind Fälle, in denen der Konflikt erst aus
- früheren Mandaten,
- einer gemeinsamen Vertretung mehrerer Personen,
- einer nichtanwaltlichen Vorbefassung oder
- der Zusammenarbeit mehrerer Rechtsanwälte
entsteht.
Inhalt
Was bedeutet „Vertretung widerstreitender Interessen“?
Nach § 43a Abs. 4 BRAO darf ein Rechtsanwalt grundsätzlich nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat.
Entscheidend sind deshalb insbesondere zwei Fragen:
- Handelt es sich um dieselbe Rechtssache?
- Besteht zwischen den betroffenen Mandanten tatsächlich ein widerstreitendes Interesse?
Nicht jede unterschiedliche Interessenlage reicht aus.
Erforderlich ist ein konkreter Interessengegensatz in derselben rechtlichen Angelegenheit.
Wann liegt eine Interessenkollision vor?
Eine Interessenkollision liegt insbesondere nahe, wenn der Rechtsanwalt bei pflichtgemäßer Wahrnehmung der Interessen eines Mandanten etwas tun müsste, was den Interessen eines anderen Mandanten widerspricht.
Klassische Beispiele sind:
- Vertretung von Kläger und Beklagtem im selben Rechtsstreit,
- Vertretung mehrerer Beteiligter, zwischen denen mögliche Ausgleichs- oder Regressansprüche bestehen,
- Vertretung mehrerer Gesamtschuldner bei tatsächlich auseinanderlaufenden Interessen,
- spätere Vertretung gegen einen früheren Mandanten in derselben Rechtssache oder
- anwaltliche Tätigkeit nach einer einschlägigen nichtanwaltlichen Vorbefassung.
Bei einer gemeinsamen Vertretung mehrerer Personen ist deshalb nicht allein entscheidend, ob diese momentan dasselbe Prozessziel verfolgen. Auch mögliche spätere Interessengegensätze können relevant werden.
Reicht ein nur theoretisch denkbarer Konflikt aus?
Nicht jeder abstrakt denkbare Interessengegensatz führt automatisch zu einem Tätigkeitsverbot.
Bei der gleichzeitigen Vertretung mehrerer Mandanten kommt es grundsätzlich darauf an, ob ihre Interessen in der konkreten Rechtssache tatsächlich miteinander vereinbar sind.
Beispielsweise können mehrere Gesamtschuldner zunächst gemeinsam gegen eine Forderung vorgehen.
Entsteht jedoch innerhalb dieses Mandats ein konkreter Konflikt darüber,
- wer letztlich haften soll,
- welcher Beteiligte den Schaden verursacht hat oder
- gegen wen später Regress genommen werden soll,
kann eine gemeinsame Vertretung unzulässig werden.
Darf ein Anwalt ein Darlehen von seinem Mandanten aufnehmen?
Nicht generell verboten, aber berufsrechtlich problematisch kann es sein.
§ 43a Abs. 1 BRAO verbietet dem Rechtsanwalt, Bindungen einzugehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.
Ein Darlehen eines Mandanten an den Rechtsanwalt ist daher nicht allein wegen seiner Rechtsform automatisch unzulässig.
Problematisch kann es insbesondere werden, wenn
- eine erhebliche wirtschaftliche Abhängigkeit entsteht,
- der Anwalt seine Beratung nicht mehr unabhängig ausüben kann oder
- die Darlehensbeziehung seine Entscheidung im Mandat beeinflusst.
Ob eine unzulässige Bindung vorliegt, hängt deshalb von den konkreten Umständen ab.
Wann darf ein Anwalt ein Mandat nicht annehmen?
Ein Anwalt darf ein Mandat insbesondere dann nicht übernehmen, wenn
- ein Tätigkeitsverbot wegen widerstreitender Interessen nach § 43a BRAO besteht oder
- ein Tätigkeitsverbot wegen einer früheren nichtanwaltlichen Befassung nach § 45 BRAO eingreift.
§ 45 BRAO betrifft insbesondere Fälle, in denen der Rechtsanwalt in derselben Rechtssache zuvor beispielsweise tätig war als
- Richter,
- Staatsanwalt,
- Angehöriger des öffentlichen Dienstes,
- Schiedsrichter,
- Schlichter,
- Mediator oder
- Notar.
Daneben erfasst § 45 BRAO weitere Formen nichtanwaltlicher Vorbefassung, etwa bestimmte Tätigkeiten als Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker.
Warum wird bei der Mandatsanfrage nach dem Gegner gefragt?
Vor einer Mandatsannahme muss die Kanzlei prüfen können, ob bereits ein Interessenkonflikt besteht.
Deshalb werden häufig bereits beim ersten Telefonat oder über ein Kontaktformular insbesondere abgefragt:
- Name des potentiellen Mandanten,
- Name der Gegenseite,
- gegebenenfalls weitere Beteiligte und
- der Gegenstand der Angelegenheit.
Erst damit lässt sich eine sogenannte Kollisionsprüfung durchführen.
Gerade bei größeren Kanzleien muss nicht nur geprüft werden, ob der konkret angefragte Anwalt bereits mit der Sache befasst war, sondern auch, ob innerhalb der Kanzleistruktur ein Tätigkeitsverbot besteht.
Darf ein Anwalt vertrauliche Daten allein zur Kollisionsprüfung verwenden?
Eine Kollisionsprüfung setzt voraus, dass bestimmte Informationen über bestehende und frühere Mandate verarbeitet werden.
Das Berufsrecht trägt diesem Erfordernis Rechnung.
Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots erforderlich ist, können berufsrechtlich geschützte Informationen unter den gesetzlichen Voraussetzungen innerhalb der dafür vorgesehenen Strukturen verwendet beziehungsweise gegenüber einem anderen Rechtsanwalt offengelegt werden.
Dabei gilt weiterhin das Prinzip, nur diejenigen Informationen zu verwenden, die für die Kollisionsprüfung erforderlich sind.
Darf ein Anwalt mehrere Personen auf derselben Seite gemeinsam vertreten?
Grundsätzlich ja, solange keine widerstreitenden Interessen bestehen.
Mehrere Mandanten können beispielsweise gemeinsam vertreten werden, wenn sie dasselbe Ziel verfolgen.
Das kann etwa vorkommen bei
- mehreren Eigentümern,
- mehreren Gesellschaftern,
- mehreren Geschädigten oder
- mehreren gemeinsam in Anspruch genommenen Personen.
Die gemeinsame Interessenlage muss jedoch während des gesamten Mandats bestehen.
Entwickelt sich ein tatsächlicher Interessengegensatz, kann die weitere gemeinsame Vertretung unzulässig werden.
Dürfen mehrere Kläger von demselben Anwalt vertreten werden?
Ja, sofern ihre Interessen miteinander vereinbar sind.
Dass mehrere Kläger gegen denselben Beklagten vorgehen, begründet für sich allein noch keine Interessenkollision.
Ein Konflikt kann jedoch entstehen, wenn beispielsweise
- die Ansprüche miteinander konkurrieren,
- ein begrenztes Vermögen des Schuldners verteilt werden muss,
- die Kläger sich gegenseitig für einen Schaden verantwortlich machen oder
- einer der Kläger einen Vorteil nur zulasten des anderen erreichen kann.
Ob eine gemeinsame Vertretung zulässig ist, hängt daher vom konkreten Mandatsinhalt ab.
Darf ein Anwalt Hersteller und Verkäufer gemeinsam vertreten?
Das ist nicht generell ausgeschlossen.
Hersteller und Verkäufer können beispielsweise zunächst ein gemeinsames Interesse an der Abwehr eines Anspruchs eines Käufers haben.
Gleichzeitig können zwischen ihnen aber
- Regressansprüche,
- Gewährleistungsansprüche oder
- unterschiedliche Verantwortlichkeiten
bestehen.
Sind solche gegensätzlichen Interessen im konkreten Mandat tatsächlich relevant, kann die gemeinsame Vertretung unzulässig sein.
Darf ein Mediator später eine der Parteien anwaltlich vertreten?
§ 45 BRAO enthält hierfür ein besonderes Tätigkeitsverbot.
War ein Rechtsanwalt in derselben Rechtssache bereits als Mediator, Schlichter oder Schiedsrichter tätig, darf er grundsätzlich nicht anschließend als Rechtsanwalt in derselben Rechtssache tätig werden.
Der Grund liegt darin, dass die neutrale Rolle des Mediators mit einer späteren einseitigen anwaltlichen Interessenvertretung kollidieren kann.
Eine bloße Einwilligung der Parteien beseitigt ein solches persönliches Tätigkeitsverbot des vorbefassten Rechtsanwalts nicht ohne Weiteres.
Darf ein Anwalt nach einer Tätigkeit als Notar eine Partei vertreten?
In derselben Rechtssache besteht nach § 45 BRAO grundsätzlich ein Tätigkeitsverbot, wenn der Rechtsanwalt dort zuvor insbesondere als
- Notar,
- Notarvertretung,
- Notariatsverwalter oder
- Notarassessor
tätig war.
Der Hintergrund ist die notwendige Trennung zwischen einer neutralen beziehungsweise hoheitlich geprägten Vorbefassung und einer späteren einseitigen anwaltlichen Interessenvertretung.
Darf ein Anwalt beim Entwurf eines Vertrags beide Seiten beraten?
Nicht allein deshalb, weil beide Parteien einen Vertrag schließen wollen.
Die frühere pauschale Annahme, beim Vertragsentwurf hätten beide Seiten stets dasselbe Interesse und könnten deshalb ohne Weiteres von demselben Anwalt beraten werden, ist zu weitgehend.
Bei einem Vertrag bestehen häufig gerade gegensätzliche Interessen, beispielsweise hinsichtlich
- Kaufpreis oder Vergütung,
- Gewährleistung,
- Haftung,
- Kündigungsrechten,
- Sicherheiten oder
- Risikoverteilung.
Ein Rechtsanwalt, der die Interessen einer Vertragspartei wahrnimmt, darf nicht gleichzeitig die widerstreitenden Interessen der anderen Partei vertreten.
Kann ein Anwalt einen neutralen Vertragsentwurf für mehrere Beteiligte erstellen?
Hier kommt es entscheidend darauf an, welche Rolle der Rechtsanwalt übernimmt.
Es muss klar unterschieden werden zwischen
- einseitiger anwaltlicher Interessenvertretung,
- einer zulässigen gemeinsamen Beratung bei tatsächlich gleichgerichteten Interessen und
- einer neutralen Tätigkeit, für die gegebenenfalls andere berufsrechtliche Regeln gelten.
Gerade bei Vertragsverhandlungen sollte nicht lediglich angenommen werden, alle Beteiligten hätten wegen des gemeinsamen Ziels eines Vertragsschlusses automatisch identische Interessen.
Bestehen widerstreitende Interessen, kann der Anwalt diese nicht durch eine bloße Erklärung, „neutral“ zu sein, beseitigen.
Darf ein Anwalt später gegen eine Partei aus einem Vertrag vorgehen, an dessen Gestaltung er beteiligt war?
Das kann berufsrechtlich unzulässig sein.
Hat der Rechtsanwalt eine Partei bereits in derselben Rechtssache beraten oder vertreten und soll er später die widerstreitenden Interessen der Gegenseite wahrnehmen, kann § 43a Abs. 4 BRAO eingreifen.
Besonders problematisch ist dies, wenn der Rechtsanwalt aus der früheren Tätigkeit
- vertrauliche Informationen,
- Kenntnisse über Verhandlungspositionen oder
- Informationen über wirtschaftliche Ziele
erlangt hat.
Die Verschwiegenheitspflicht besteht unabhängig vom Tätigkeitsverbot zusätzlich fort.
Dürfen Anwälte derselben Kanzlei die Gegenseiten vertreten?
Grundsätzlich gelten Tätigkeitsverbote wegen widerstreitender Interessen nicht nur für den unmittelbar vorbefassten Rechtsanwalt.
§ 43a BRAO und die BORA erstrecken solche Verbote unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben.
Damit soll verhindert werden, dass ein Tätigkeitsverbot dadurch umgangen wird, dass innerhalb derselben Berufsausübungsstruktur lediglich ein anderer Rechtsanwalt das gegnerische Mandat übernimmt.
Für einzelne Konstellationen sieht das heutige Berufsrecht allerdings differenzierte Ausnahmen vor.
Dürfen Anwälte einer Bürogemeinschaft gegnerische Parteien vertreten?
Die pauschale Aussage „niemals“ ist nach dem heutigen Berufsrecht zu weitgehend.
§ 3 BORA erstreckt das Verbot widerstreitender Interessen grundsätzlich auch auf Rechtsanwälte, die in derselben Berufs- oder Bürogemeinschaft verbunden sind.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch eine Tätigkeit zulässig sein, insbesondere wenn
- die betroffenen Mandanten nach umfassender Information ausdrücklich einverstanden sind und
- Belange der Rechtspflege nicht entgegenstehen.
Ob diese Ausnahme tatsächlich greift, ist für den konkreten Fall sorgfältig zu prüfen.
Die bloße Zustimmung der Mandanten reicht nicht in jeder Konstellation aus.
Kann ein Interessenkonflikt durch Einverständnis der Mandanten geheilt werden?
Nicht generell.
Das Berufsrecht unterscheidet verschiedene Fallgruppen.
Für bestimmte kanzleiweite Tätigkeitsverbote können informierte Einverständniserklärungen der betroffenen Mandanten unter zusätzlichen Voraussetzungen eine Rolle spielen.
Ein persönliches Tätigkeitsverbot desjenigen Rechtsanwalts, der selbst bereits in derselben Rechtssache widerstreitende Interessen vertreten hat oder einer einschlägigen Vorbefassung unterliegt, lässt sich dagegen nicht einfach dadurch beseitigen, dass die Mandanten zustimmen.
Deshalb muss stets geprüft werden,
- welcher konkrete Verbotstatbestand eingreift,
- wen das Verbot betrifft und
- ob das Gesetz überhaupt eine Ausnahme zulässt.
Was muss ein Anwalt tun, wenn erst während des Mandats ein Interessenkonflikt entsteht?
Entsteht während der laufenden Mandatsbearbeitung ein unzulässiger Interessenkonflikt, darf der Rechtsanwalt nicht einfach weitermachen.
Welche Mandate niedergelegt werden müssen, richtet sich nach den berufsrechtlichen Vorschriften und der konkreten Konfliktlage.
Besonders wichtig ist dabei, dass der Anwalt nicht durch seine Entscheidung für einen der Mandanten vertrauliche Informationen des anderen Mandanten verwerten darf.
Auch nach Beendigung eines Mandats bleibt die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht bestehen.
Muss ein Anwalt bei einer Interessenkollision immer alle Mandate niederlegen?
Die Rechtsfolge muss differenziert betrachtet werden.
Bei einer gleichzeitig unzulässigen Vertretung widerstreitender Interessen kann die weitere Tätigkeit in den betroffenen Mandaten ausgeschlossen sein.
Es ist jedoch zu pauschal, ohne Prüfung des konkreten berufsrechtlichen Tatbestands stets zu sagen, sämtliche denkbaren Mandate des Rechtsanwalts müssten sofort beendet werden.
Entscheidend sind insbesondere
- welche Mandate dieselbe Rechtssache betreffen,
- worin der Interessengegensatz besteht,
- wann er entstanden ist und
- welche Tätigkeitsverbote konkret greifen.
Ist der Anwaltsvertrag bei einer Interessenkollision nichtig?
Das kann der Fall sein.
Der Bundesgerichtshof behandelt einen Anwaltsvertrag grundsätzlich als nach § 134 BGB nichtig, wenn der Rechtsanwalt durch den Vertragsabschluss gegen das gesetzliche Verbot verstößt, in derselben Rechtssache widerstreitende Interessen zu vertreten.
Damit können erhebliche zivilrechtliche Folgen verbunden sein.
Die genaue Beurteilung hängt jedoch davon ab, ob tatsächlich ein Verstoß gegen das gesetzliche Tätigkeitsverbot vorliegt.
Hat der Anwalt trotz eines nichtigen Mandats einen Vergütungsanspruch?
Ein vertraglicher Vergütungsanspruch kann bei Nichtigkeit des Anwaltsvertrags entfallen.
Daneben können grundsätzlich bereicherungsrechtliche Fragen entstehen.
Auch ein Anspruch auf Wertersatz besteht jedoch nicht automatisch.
Hat ein Rechtsanwalt vorsätzlich gegen das Verbot widerstreitender Interessen verstoßen oder sich der Erkenntnis des Verbots leichtfertig verschlossen, kann auch ein bereicherungsrechtlicher Vergütungsanspruch ausgeschlossen sein.
Sind Prozesshandlungen eines Anwalts bei Interessenkollision automatisch unwirksam?
Nein.
Ein berufsrechtliches Tätigkeitsverbot führt grundsätzlich nicht automatisch dazu, dass sämtliche vom Rechtsanwalt vorgenommenen Prozesshandlungen unwirksam wären.
Es muss zwischen
- Berufsrecht,
- zivilrechtlichem Mandatsvertrag und
- prozessualer Vertretungsmacht
unterschieden werden.
Die Nichtigkeit oder Unzulässigkeit eines Mandatsverhältnisses führt daher nicht ohne Weiteres dazu, dass ein bereits eingereichter Schriftsatz oder eine sonstige Prozesshandlung keine Wirkung entfaltet.
Kann eine Interessenkollision Schadensersatzansprüche auslösen?
Ja.
Verletzt ein Rechtsanwalt seine Pflichten aus dem Mandatsverhältnis und entsteht dem Mandanten dadurch ein Schaden, können Schadensersatzansprüche in Betracht kommen.
Ein möglicher Interessenkonflikt kann beispielsweise dazu führen, dass
- eine rechtlich gebotene Strategie nicht verfolgt wird,
- ein Anspruch gegen einen anderen Beteiligten nicht geltend gemacht wird,
- vertrauliche Informationen nachteilig verwendet werden oder
- ein Mandant nicht unabhängig beraten wird.
Für einen Schadensersatzanspruch müssen allerdings insbesondere Pflichtverletzung, Verschulden, Schaden und Kausalität nachgewiesen werden.
Kann eine Interessenkollision strafbar sein?
Unter bestimmten Voraussetzungen ja.
§ 356 StGB stellt den Parteiverrat unter Strafe.
Danach macht sich insbesondere ein Anwalt strafbar, der bei einer ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheit in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient.
Der Tatbestand setzt insbesondere Vorsatz voraus.
Ein bloß fahrlässig übersehener berufsrechtlicher Interessenkonflikt erfüllt deshalb nicht automatisch § 356 StGB.
Wann liegt besonders schwerer Parteiverrat vor?
§ 356 Abs. 2 StGB sieht eine erhöhte Strafandrohung vor, wenn der Rechtsanwalt im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner eigenen Partei handelt.
Dies geht erheblich über eine bloße fehlerhafte Kollisionsprüfung hinaus.
Erforderlich ist eine vorsätzliche pflichtwidrige Tätigkeit in der gesetzlich beschriebenen Konstellation.
Verletzt ein Interessenkonflikt auch die Verschwiegenheitspflicht?
Nicht automatisch, aber beide Pflichten hängen eng zusammen.
Das Verbot widerstreitender Interessen und die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht schützen unterschiedliche, sich aber überschneidende Interessen.
Ein Rechtsanwalt kann beispielsweise auch dann gegen das Tätigkeitsverbot verstoßen, wenn er keine vertrauliche Information tatsächlich offenbart.
Umgekehrt darf er Informationen eines früheren Mandanten grundsätzlich nicht deshalb verwenden, weil das frühere Mandat beendet ist.
Interessenkonflikte und Verfassungsrecht
Warum ist das Verbot widerstreitender Interessen verfassungsrechtlich relevant?
Das Verbot beschränkt die berufliche Tätigkeit von Rechtsanwälten und berührt deshalb insbesondere die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG.
Gleichzeitig dient es gewichtigen Gemeinwohlbelangen.
Geschützt werden insbesondere
- die anwaltliche Unabhängigkeit,
- das Vertrauen des Mandanten in die anwaltliche Loyalität,
- die Verschwiegenheit und
- das Vertrauen in eine funktionierende Rechtspflege.
Berufsrechtliche Tätigkeitsverbote müssen deshalb verfassungsgemäß ausgelegt und angewandt werden.
Kann ein Tätigkeitsverbot gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen?
Grundsätzlich können unverhältnismäßige Tätigkeitsverbote die Berufsfreiheit verletzen.
Nicht jede Beschränkung anwaltlicher Tätigkeit ist jedoch verfassungswidrig.
Das Verbot widerstreitender Interessen verfolgt grundsätzlich legitime und gewichtige Zwecke.
Verfassungsrechtlich problematisch kann insbesondere eine Auslegung werden, die
- den gesetzlichen Tatbestand erheblich überdehnt,
- bloß theoretische Interessengegensätze ohne ausreichenden Sachbezug ausreichen lässt oder
- eine anwaltliche Tätigkeit ohne tragfähigen Grund unverhältnismäßig beschränkt.
Kann eine Entscheidung der Rechtsanwaltskammer wegen eines Interessenkonflikts mit Verfassungsbeschwerde angegriffen werden?
Grundsätzlich ja, aber erst nach Ausschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs.
Berufsrechtliche Entscheidungen können insbesondere Art. 12 Abs. 1 GG berühren.
Vor einer Verfassungsbeschwerde müssen jedoch grundsätzlich die eröffneten und zumutbaren fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten genutzt werden.
Die Verfassungsbeschwerde ist keine zusätzliche berufsrechtliche Instanz.
Es genügt daher nicht, lediglich eine falsche Anwendung von BRAO oder BORA zu behaupten. Erforderlich ist eine spezifische Verletzung von Verfassungsrecht.
Kann auch ein Strafurteil wegen Parteiverrats Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein?
Ja.
Nach Ausschöpfung des strafprozessualen Rechtswegs kann auch eine Verurteilung nach § 356 StGB mit Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, wenn eine spezifische Grundrechtsverletzung geltend gemacht werden kann.
Von besonderer Bedeutung können je nach Fall sein:
- Art. 12 Abs. 1 GG – Berufsfreiheit,
- Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG – gesetzlicher Richter,
- Art. 103 Abs. 1 GG – rechtliches Gehör und
- Art. 103 Abs. 2 GG – strafrechtliches Bestimmtheitsgebot.
Auch hier gilt: Das Bundesverfassungsgericht ist keine weitere Tatsachen- oder Strafrechtsinstanz.
Es prüft nicht allgemein erneut, ob alle Tatbestandsmerkmale des § 356 StGB fachrechtlich optimal gewürdigt wurden, sondern ob spezifisches Verfassungsrecht verletzt wurde.