Grundsätzlich nicht, die Gebühren ergeben sich entweder
- aus der Honorarvereinbarung zwischen Anwalts und Mandant oder
- aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das der Staat beschlossen hat.
Die Rechtsanwaltskammer hat allerdings in bestimmten, seltenen Fällen bei der Gebührenbestimmung mitzureden:
- In einem Rechtsstreit zwischen Anwalt und Mandant, die die Gebührenhöhe vereinbart haben, muss der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ein kostenloses Gutachten über die Angemessenheit der Vereinbarung erstatten (§ 3a Abs. 2 RVG).
- Anwalt und Mandant können vereinbaren, dass der Kammervorstand die Vergütung nach billigem Ermessen festsetzt. Dies ergibt sich aus der Privatautonomie und wird von § 4 Abs. 3 Satz 1 RVG vorausgesetzt.
- Auch bei Rahmengebühren, bei denen der Anwalt grundsätzlich innerhalb des vorgegebenen Rahmens nach billigem Ermessen die Gebühr festsetzen kann, muss im Streitfall die Kammer ein Gutachten erstatten (§ 14 Abs. 2 RVG).