Bei der Anwaltshaftung gilt das sog. Verstoßprinzip, wonach der relevante Zeitpunkt stets der Moment des Fehlverhaltens ist. Die damals bestehende Versicherung haftet zu den damals geltenden Bedingungen und mit den vereinbarten Summen.
Bei der Anwaltshaftung gilt das sog. Verstoßprinzip, wonach der relevante Zeitpunkt stets der Moment des Fehlverhaltens ist. Die damals bestehende Versicherung haftet zu den damals geltenden Bedingungen und mit den vereinbarten Summen.
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